Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch (ON 674) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Mai 2021, AZ **, GZ **-623 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Einspruch wird teilweise Folge gegeben und das Verfahren betreffend die Fakten B./I./ und II./ sowie C./I./1./ bis 5./ und C./II./1./ bis 5./ gemäß §§ 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO eingestellt.
Im Übrigen wird der Einspruch abgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den am ** geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina A* je das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 und 4, 12 zweiter Fall, 15 StGB (zufolge der Anklageeinbringung am 25. Mai 2021) idF vor BGBl I 2021/159 zur Last.
Darnach hat er in ** und an anderen Orten im Zeitraum 27. September 2012 bis 15. Juli 2019 in zahlreichen wiederholten Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* C* und noch auszuforschenden unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB gewerbsmäßig beging, die Mitarbeiter der nachstehenden Banken durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, welche die nachgenannten Personen am Vermögen schädigten bzw geschädigt hätten, nämlich zur Vornahme einer Auslandsüberweisung auf die nachstehend angeführten Konten, indem er der betreffenden Bank ein vermeintlich vom Kontoberechtigten verfasstes Fax übermittelte, in dem die Bank um eine „eilige Auslandsüberweisung“ zugunsten der nachstehend angeführten Empfängerkonten ersucht wurde, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich den beschriebenen Überweisungsauftrag, der von einem der Täter mit dem Namenszug des Kontoberechtigten unterschrieben wurde, benützte und einen Betrug mit einem 300.000,- Euro übersteigenden Schaden beging, und zwar
I./ verleitet, woraufhin die Überweisungen im genannten Betrag durchgeführt wurden und ein Gesamtschaden in der Höhe von 162.050,- Euro entstand, nämlich
1./ am 28. September 2012, indem er einen entsprechenden Zahlungsauftrag an die in ** etablierte Filiale des Bankhauses D*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlichen Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. E* der F* GmbH, G*, über einen Betrag von 5.300,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
2./ am 9. Oktober 2012, indem er sich telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der J* ** als Verfügungsberechtigter des bei der J* geführten und auf die Firma K* lautenden Kontos Nr. L* ausgab und um Durchführung einer Überweisung ins Ausland bat, sowie hernach einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlichen Verfügungsberechtigten, M*, über einen Betrag in Höhe von 6.000,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der N*, IBAN O*, in ** per Fax übermittelte;
3./ am 25. Oktober 2012, indem er einen entsprechenden Zahlungsauftrag an die P* Q*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. R* der S* GmbH, T*, über einen Betrag von 8.700,- Euro auf ein auf den Namen U* lautendes Konto bei der H*, IBAN V*, übermittelte;
4./ am 7. Jänner 2013, indem er an die in ** etablierte Filiale der W* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. X* der Y* GmbH, Dr. Z*, über einen Betrag von 9.100,- Euro auf ein auf den Namen BA* lautendes Konto bei der BB*, IBAN BC*, übermittelte, woraufhin die Überweisung im genannten Betrag durchgeführt und dadurch der Genannte in diesem Betrag – kurzzeitig – geschädigt wurde, ehe der Auszahlungsstopp verfügt wurde und es schließlich zur Rücküberweisung des Betrages kam;
5./ am 7. Jänner 2013, indem er an die BD* BE* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. BF* der BG*, DI Dr. BH*, über einen Betrag von 8.100,- Euro auf ein auf den Namen BA* lautendes Konto bei der BB*, IBAN BC*, übermittelte, woraufhin die Überweisung im genannten Betrag durchgeführt und dadurch der Genannte in diesem Betrag – kurzzeitig – geschädigt wurde, ehe der Auszahlungsstopp verfügt wurde und es schließlich zur Rücküberweisung des Betrages kam;
6./ am 7. Jänner 2013, indem er an die BI* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. BJ* der Firma BK*, BL*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen BA* lautendes Konto bei der BM*, IBAN BN*, übermittelte;
7./ am 5. September 2014, indem er an die BD* BO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. BP*, Dr. BQ*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen BR* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN BT*, übermittelte, woraufhin die Überweisung im genannten Betrag durchgeführt und dadurch die Genannte in diesem Betrag – kurzzeitig – geschädigt wurde, ehe der Auszahlungsstopp verfügt wurde und es schließlich zur Rücküberweisung des Betrages kam;
8./ am 24. September 2014, indem er an die BU* BV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. BW*, Mag. BX*, über einen Betrag von 7.600,- Euro auf ein auf den Namen BY* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN BZ*, übermittelte;
9./ am 18. November 2014, indem er an die BD* CA* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. CB* der Firma CC*, CD*, über einen Betrag von 8.700,- Euro auf ein auf den Namen CE* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN CG*, übermittelte, woraufhin die Überweisung im genannten Betrag durchgeführt und dadurch die Genannte in diesem Betrag – kurzzeitig – geschädigt wurde, ehe der Auszahlungsstopp verfügt wurde und es schließlich zur Rücküberweisung des Betrages kam;
10./ am 2. Jänner 2015, indem er an die BD* CH* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. CI*, Dr. CJ*, über einen Betrag von 9.150,- Euro auf ein auf den Namen CK* lautendes Konto bei der BD* in **, IBAN CL*, übermittelte;
11./ am 17. Mai 2016, indem er an die W*, Filiale **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. CM* der CN* GmbH, CO*, über einen Betrag von 70.000,- Euro auf ein auf den Namen CP* D.O.O. lautendes Konto bei der CQ*, IBAN CR*, übermittelte, woraufhin die Überweisung im genannten Betrag durchgeführt und dadurch die Genannte in diesem Betrag – kurzzeitig – geschädigt wurde, ehe der Auszahlungsstopp verfügt wurde und es schließlich zur Rücküberweisung des Betrages kam;
12./ am 17. Jänner 2017, indem er an die BD* CS* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. CT* der CU*, CV*, über einen Betrag von 9.900,- Euro auf ein auf den Namen CW* lautendes Konto bei der CX* in **, IBAN CY*, übermittelte;
II./ zu verleiten versucht (§ 15 StGB), wobei die in Auftrag gegebenen Überweisungen im Gesamtbetrag von 827.328,80 Euro rechtzeitig als Betrugshandlungen erkannt und daher nicht durchgeführt wurden, nämlich
1./ am 27. September 2012, indem er an das in ** etablierte Regionalcenter der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DA* der DB* GmbH, DC*, über einen Betrag von 12.130,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
2./ am 27. September 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DD* der DE* GmbH, DF*, über einen Betrag von 6.000,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
3./ am 28. September 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der „DG* AG“ einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DH* der DI* GmbH, DJ*, über einen Betrag von 7.500,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
4./ am 28. September 2012, indem er an den Gruppenpostkorb der CZ* AG per E-Mail einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DK* des DL*, DM*, über einen Betrag von 4.300,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
5./ am 28. September 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DN* der DO* GmbH, DP*, über einen Betrag von 4.500,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
6./ am 1. Oktober 2012, indem er an die Zahlungsverkehrsstelle in ** des D* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. E* der DQ* GmbH, G*, über einen Betrag von 11.300,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der H*, IBAN I*, übermittelte;
7./ am 2. Oktober 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der „J* AG“ einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. E* der DR* KG, DS*, über einen Betrag von 10.000,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der BD* BS*, IBAN DT*, übermittelte,
8./ am 5. Oktober 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DU* der DV* GmbH, DW*, über einen Betrag von 8.500,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der CZ* DX*, IBAN DY*, übermittelte;
9./ am 5. Oktober 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DZ* der EA* GmbH, EB*, über einen Betrag von 12.500,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der CZ* DX*, IBAN DY*, übermittelte;
10./ am 8. Oktober 2012 durch einen an die EC* weitergeleiteten Zahlungsauftrag über einen Betrag von 11.300,- Euro, wobei die Überweisung vom Konto der ED* GmbH auf ein von ihm gehaltenes Konto bei der CZ* DX*, IBAN DY*, durchgeführt werden sollte;
11./ am 25. Oktober 2012, indem er an die J* ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. EE* der S* GmbH, T*, über einen Betrag von 8.700,- Euro auf ein auf den Namen U* lautendes Konto bei der H*, IBAN V*, übermittelte;
12./ am 25. Oktober 2012, indem er an die in ** etablierte Filiale der DG* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. EF* der DR* KG, DS*, über einen Betrag von 6.700,- Euro auf ein auf den Namen U* lautendes Konto bei der H*, IBAN V*, übermittelte;
13./ am 4. Jänner 2013, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. EG*, EH*, über einen Betrag von 8.000,- Euro auf ein auf den Namen BA* lautendes Konto bei der N* EI*, IBAN EJ*, übermittelte;
14./ am 14. Jänner 2013, indem er an die in ** etablierte Filiale der CZ* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. EK* der EL* GmbH, EM*, über einen Betrag von 7.890,- Euro auf ein auf den Namen EN* EO* lautendes Konto bei der CZ* DX* in **, IBAN EP*, übermittelte;
15./ am 8. Mai 2013, indem er an die BD* EQ* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. ER* der ES*, ET*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen U* lautendes Konto bei der EU* EV*, IBAN EW*, übermittelte;
16./ am 30. August 2013, indem er an die CZ* AG in ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. DU* der DV* GmbH, EX*, über einen Betrag von 6.350,- Euro auf ein auf den Namen U* lautendes Konto bei der EU* EY*, IBAN EW*, übermittelte;
17./ am 3. Dezember 2013, indem er an die BD* EZ* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FA* der FB* OG, FC*, über einen Betrag von 9.900,- Euro auf ein auf den Namen FD* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FE*, übermittelte;
18./ am 1. September 2014, indem er an die CZ* AG in ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FF*, Dr. FG*, über einen Betrag von 9.070,- Euro auf ein auf den Namen BR* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN BT*, übermittelte;
19./ am 10. September 2014, indem er an die BD* FH* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FI*, Dr. FJ*, über einen Betrag von 9.600,- Euro auf ein auf den Namen FK* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FL*, übermittelte;
20./ am 16. September 2014, indem er an die P* FM*, Filiale **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FN*, Mag. FO*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen FP* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FQ*, übermittelte;
21./ am 17. September 2014, indem er an die BD* FR* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FS*, Mag. FT*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen FP* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FQ*, übermittelte;
22./ am 17. September 2014, indem er an die FU* FV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FW*, Dr. FX*, über einen Betrag von 9.300,- Euro auf ein auf den Namen FY* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FZ*, übermittelte;
23./ am 23. September 2014, indem er an die GA* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GB*, Mag. GC*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen FP* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN FQ*, übermittelte;
24./ am 23. September 2014, indem er an die EC* GD* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GE*, Mag. GF*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen GG* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GH*, übermittelte;
25./ am 23. September 2014, indem er an die BD* GI* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GJ*, Mag. GK*, über einen Betrag von 24.300,- Euro auf ein auf den Namen GL* lautendes Konto bei der H*, IBAN GM*, übermittelte;
26./ am 23. September 2014, indem er an die EC* AG, Geschäftsstelle GN*, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GO* der Firma GP* Rechtsanwälte GesbR, Dr. GQ*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen GG* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GH*, übermittelte;
27./ am 24. September 2014, indem er an die BD* in ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das betreffende Konto, Dr. GR*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen BY* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN BZ*, übermittelte;
28./ am 1. Oktober 2014, indem er an die EC* AG, Filiale **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag zugunsten von GS* EN*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GT*, Dr. GU*, über einen Betrag von 9.100,- Euro auf ein auf den Namen GV* C* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GW*, übermittelte;
29./ am 1. Oktober 2014, indem er an die CZ* AG, **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag zugunsten von GS* EN*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GX*, Dr. GY* über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen GV* C* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GW*, übermittelte;
30./ am 1. Oktober 2014, indem er an die CZ*, ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des (vermeintlich) tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GZ* von Dr. HA*, Frau bzw Herr „HB*“, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen HC* lautendes Konto bei der EU* EV*, IBAN HD*, übermittelte;
31./ am 1. Oktober 2014, indem er an die W*, **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag zugunsten von GS* EO*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HE* der Rechtsanwaltskanzlei HF*, Dr. HG*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen GV* C* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GW*, übermittelte;
32./ am 2. Oktober 2014, indem er an die BU* HH* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HI*, Dr. HJ*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen FP* lautendes Konto bei der EU* EV*, IBAN HK*, übermittelte;
33./ am 2. Oktober 2014, indem er an die BU* HL* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HM*, HN*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen FP* lautendes Konto bei der EU* EV*, IBAN HK*, übermittelte;
34./ am 27. Mai 2014, indem er an die FU* FV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FW*, Dr. FX*, über einen Betrag von 7.300,- Euro auf ein auf den Namen GG* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GH*, übermittelte;
35./ am 27. Oktober 2014, indem er an die EC* AG, Geschäftsstelle GN* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GO* der Firma GP* Rechtsanwälte GesbR, Dr. GQ*, über einen Betrag von 7.700,- Euro auf ein auf den Namen GG* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GH*, übermittelte;
36./ am 27. Oktober 2014, indem er an die W*, **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HE* der Rechtsanwaltskanzlei HF*, Dr. HG*, über einen Betrag von 6.700,- Euro auf ein auf den Namen GG* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GH*, übermittelte;
37./ am 27. Oktober 2014, indem er an die EC* AG, Filiale **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag zugunsten von GS* EO*, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GT*, Dr. GU*, über einen Betrag von 7.100,- Euro auf ein auf den Namen GV* C* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN GW*, übermittelte;
38./ am 28. Oktober 2014, indem er an die J* HO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HP* der HQ* GmbH Co KG, HR*, über einen Betrag von 9.000,- Euro auf ein auf den Namen HS* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN HT*, übermittelte;
39./ am 28. Oktober 2014, indem er an die BD* HO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HU* der HQ* GmbH Co KG, HR*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den NamenHS* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN HT*, übermittelte;
40./ am 5. November 2014, indem er an die HV* AG einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. HW*, Dr. HX*, über einen Betrag von 8.250,- Euro auf ein auf den Namen HY* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN HZ*, übermittelte;
41./ am 18. November 2014, indem er an die BD* IA* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IB*, IC*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen CE* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN CG*, übermittelte;
42./ am 18. November 2014, indem er an die BD* ID* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IE* der IF* GmbH, IG*, über einen Betrag von 9.000,- Euro auf ein auf den Namen FY* lautendes Konto bei der IH* II*, IBAN IJ*, übermittelte;
43./ am 11. Dezember 2014, indem er an die EC* IK* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IL*, IM* über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen B* C* lautendes Konto bei der IN*, IBAN IO*, übermittelte;
44./ am 11. Dezember 2014, indem er an die BD* IP* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IQ* der IR* GmbH, IS*, über einen Betrag von 28.000,- Euro auf ein auf den Namen B* C* lautendes Konto bei der IN*, IBAN IO*, übermittelte;
45./ am 22. Dezember 2014, indem er an die FU* IT* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IU* des Unternehmens IV*, IW*, über einen Betrag von 10.000,- Euro auf ein auf den Namen IX* lautendes Konto bei der IY*, IBAN IZ*, übermittelte;
46./ am 23. März 2015, indem er an die J* JA* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JB*, Dr. JC*, über einen Betrag von 9.850,- Euro auf ein auf den Namen JD* lautendes Konto bei der N*, IBAN O*, übermittelte;
47./ am 23. März 2015, indem er an die BD* BE* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JE*, Dr. JC*, über einen Betrag von 9.750,- Euro auf ein auf den Namen JD* lautendes Konto bei der N*, IBAN O*, übermittelte;
48./ am 23. März 2015, indem er an die BD* JF* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JG*, Mag. JH*, über einen Betrag von 10.600,- Euro auf ein auf den Namen JD* lautendes Konto bei der N*, IBAN O*, übermittelte;
49./ am 24. März 2015, indem er an die BD* JI* eGen einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JJ*, Dr. JK*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der JM*, IBAN JN*, übermittelte;
50./ am 25. März 2015, indem er an die BD* JO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JP*, Mag. JQ*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der BD* CF*, IBAN JR*, übermittelte;
51./ am 25. März 2015, indem er an die BD* JS* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JT*, JU*, über einen Betrag von 9.900,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der H*, IBAN JN*, übermittelte;
52./ am 7. April 2015, indem er an die BD* JV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JW* der Firma JX*, JY*, über einen Betrag von 9.827,- Euro auf ein auf den Namen BR* lautendes Konto bei der BB*, IBAN JZ*, übermittelte;
53./ am 16. April 2015, indem er an die CZ* AG, **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KA*, MMag. Dr. KB*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen B* C* lautendes Konto bei der KC*, IBAN KD*, übermittelte;
54./ am 16. April 2015, indem er an die P* KE* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KF* der KG* GmbH, KKH*, über einen Betrag von 14.578,40 Euro auf ein auf den Namen KI* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN KJ*, übermittelte;
55./ am 16. April 2015, indem er an die BU* HL* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KK* der KG* GmbH, KH*, über einen Betrag von 14.578,40 Euro auf ein auf den Namen KI* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN KJ*, übermittelte;
56./ am 28. April 2015, indem er an die FU* KL* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KM*, Dr. KN*, über einen Betrag von 6.755,- Euro auf ein auf den Namen KO* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN KP*, übermittelte;
57./ am 29. Mai 2015, indem er an die BD* KQ* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KR*, Dr. KS*, über einen Betrag von 9.990,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der KT*, IBAN KU*, übermittelte;
58./ am 29. Mai 2015, indem er an die FU* KV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KW*, Dr. KS*, über einen Betrag von 9.900,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der KT*, IBAN KU*, übermittelte;
59./ am 3. Juni 2015, indem er an die BD* KQ* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KX* der KY* GmbH, Dr. KZ*, über einen Betrag von 9.840,- Euro auf ein auf den Namen JL* lautendes Konto bei der KT*, IBAN KU*, übermittelte;
60./ am 7. Dezember 2015, indem er an die BD* CH* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. LA* der Firma LB*, Mag. LC*, über einen Betrag von 9.345,- Euro auf ein auf den Namen LD* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LE*, übermittelte;
61./ am 8. Dezember 2015, indem er an die BD* LF* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. LG* der Firma LH*, LI*, über einen Betrag von 7.775,- Euro auf ein auf den Namen LD* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LE*, übermittelte;
62./ am 14. April 2016, indem er an die BD* LF* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. LG* der Firma LH*, LI*, über einen Betrag von 10.200,- Euro auf ein auf den Namen LJ* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LK*, übermittelte;
63./ am 27. April 2016, indem er an die BD* JO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JP*, Mag. JQ*, über einen Betrag von 9.900,- Euro auf ein auf den Namen LL* lautendes Konto bei der BU*, IBAN LM*, übermittelte;
64./ am 27. April 2016, indem er an die EC* AG, Filiale ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. GT*, Dr. GU*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen LL* lautendes Konto bei der H*, IBAN LN*, übermittelte;
65./ am 27. April 2016, indem er an die FU* IT* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. IU*, IW*, über einen Betrag von 9.140,- Euro auf ein auf den Namen LL* lautendes Konto bei der BU*, IBAN LM*, übermittelte;
66./ am 17. Mai 2016, indem er an die FU* LO* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. LP* der Firma LQ*, L*, über einen Betrag von 12.800,- Euro auf ein auf den Namen CP* D.O.O. lautendes Konto bei der CQ*, IBAN CR*, übermittelte;
67./ am 25. Mai 2016, indem er an die J* LS* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. JB*, Dr. JC*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen LT* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LU*, übermittelte;
68./ am 25. Mai 2016, indem er an die FU* FV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FW*, Dr. FX*, über einen Betrag von 10.300,- Euro auf ein auf den Namen LT* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LU*, übermittelte;
69./ am 31. Mai 2016, indem er an die BD* FR* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FS*, Dr. FT*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen LV* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN LW*, übermittelte;
70./ am 8. August 2016, indem er an die BD* LX* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. LY* der Firma LZ* GmbH, MA*, über einen Betrag von 8.000,- Euro auf ein auf den Namen MB* lautendes Konto bei der EU* MC*, IBAN MD*, übermittelte;
71./ am 8. August 2016, indem er an die ME* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. MF*, MG*, über einen Betrag von 13.800,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto, lautend auf die Gesellschaft MH* D.O.O., deren Inhaber und Geschäftsführer er war, bei der FU*, IBAN MI*, übermittelte;
72./ am 8. August 2016, indem er an die BU* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. MJ* der MK* GmbH, ML*, über einen Betrag von 15.000,- Euro auf ein von ihm gehaltenes Konto, lautend auf die Gesellschaft MH* D.O.O., deren Inhaber und Geschäftsführer er war, bei der FU*, IBAN MI*, übermittelte;
73./ am 23. August 2016, indem er an die CZ* AG, **, einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. KA*, MMag. Dr. KB*, über einen Betrag von 9.200,- Euro auf ein auf den Namen MM* lautendes Konto bei der W* MN*, IBAN MO*, übermittelte;
74./ am 3. Oktober 2016, indem er an die P* MP* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen der tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. MQ* der Firma MR*, MS*, über einen Betrag von 9.200,- Euro auf ein auf den Namen MM* lautendes Konto bei der MT*, IBAN MU*, übermittelte;
75./ am 3. Oktober 2016, indem er an die P* MP* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. MV* der Firma MW* GmbH, MX*, über einen Betrag von 9.000,- Euro auf ein auf den Namen MM* lautendes Konto bei der MT*, IBAN MU*, übermittelte;
76./ am 2. Jänner 2017, indem er an die P* MY* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. MZ* des NA*, NB*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen NC* lautendes Konto bei der ND*, IBAN NE*, übermittelte;
77./ am 4. Jänner 2017, indem er an das NF* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des (vermeintlich) tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. NG* von NH*, „NI*“, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen NC* lautendes Konto bei der ND*, IBAN NE*, übermittelte;
78./ am 16. Jänner 2017, indem er an die J* NJ* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. NK*, Mag. NL*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen NC* lautendes Konto bei der CZ* NM*, IBAN NN*, übermittelte;
79./ am 18. Jänner 2017, indem er an die BD* CS* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. CT* der CU*, CV*, über einen Betrag von 13.900,- Euro auf ein auf den Namen NC* lautendes Konto bei der NO*, IBAN NN*, übermittelte;
80./ am 26. Jänner 2017, indem er an die BD* NP* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr.NQ*, NR*, über einen Betrag von 9.800,- Euro auf ein auf den Namen NS* lautendes Konto bei der NT*, IBAN NU*, übermittelte;
81./ am 26. Jänner 2017, indem er an die BD* NV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. NW* der Firma NX*, Dr. NY*, über einen Betrag von 9.500,- Euro auf ein auf den Namen NZ* lautendes Konto bei der OA* AS, IBAN OB*, übermittelte;
82./ am 2. November 2018, indem er an die FU* FV* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. FW*, Dr. FX*, über einen Betrag von 9.700,- Euro auf ein auf den Namen OC* lautendes Konto bei der CZ*, IBAN OD*, übermittelte;
83./ am 2. November 2018, indem er an die J* OE* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das betreffende Konto der KY* GmbH, Dr. KZ*, über einen Betrag von 9.950,- Euro auf ein auf den Namen OC* lautendes Konto bei der CZ*, IBAN OD*, übermittelte;
84./ am 8. Juli 2019, indem er an die BD* OF* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. OG*, Dr. OH*, über einen Betrag von 9.670,- Euro auf ein auf den Namen OI* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN OJ*, übermittelte;
85./ am 9. Juli 2019, indem er an die W* ** einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. OK*, Ing. Mag. OL*, über einen Betrag von 9.270,- Euro auf ein auf den Namen OI* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN OJ*, übermittelte;
86./ am 15. Juli 2019, indem er an die BD* OM* einen entsprechenden Zahlungsauftrag, unterfertigt mit dem Namen des tatsächlich Verfügungsberechtigten über das Konto Nr. ON* der OO* GmbH, OP*, über einen Betrag von 9.850,- Euro auf ein auf den Namen OI* lautendes Konto bei der BD* BS*, IBAN OJ*, übermittelte;
B./ zu nachstehenden Zeitpunkten Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, verborgen, indem er Auslandsüberweisungen unverzüglich nach deren Einlangen von seinem Konto in bar behob und sie innerhalb der beschriebenen Tätergruppe verteilte, und zwar
I./ am 28. September 2012 bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./1./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 5.300,- Euro der F* GmbH;
II./ im Oktober 2012 bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./2./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 6.000,- Euro der Firma K*;
C./ zu nachstehenden Zeitpunkten die nachgenannten abgesondert verfolgten Personen dazu bestimmt bzw zu bestimmen versucht, Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, zu verbergen, indem er die Genannten darum ersuchte, ihre Konten für Auslandsüberweisungen bereit zu halten, zu überwachen und einlangende Gelder unverzüglich in bar zu beheben und an die beschriebene Tätergruppierung weiterzuleiten, wobei er die Tat in Bezug auf einen 50.000,- Euro übersteigenden Wert beging, und zwar
I./ bestimmt, woraufhin es in der Folge tatsächlich zur Behebung kam, nämlich
1./ im Oktober 2012 U* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./3./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 8.700,- Euro der S* GmbH;
2./ im Jänner 2013 BA* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./6./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 9.800,- Euro der BK*;
3./ im September 2014 BY* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./8./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 7.600,- Euro des Mag. BX*;
4./ im Jänner 2015 CK* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./10./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 9.150,- Euro des Dr. CJ*;
5./ im Jänner 2017 CW* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./12./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 9.900,- Euro der Firma CU*;
II./ zu bestimmen versucht, nämlich
1./ im Jänner 2013 BA* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./4./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 9.100,- Euro der Y* GmbH;
2./ im Jänner 2013 BA* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./5./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 8.100,- Euro der BG*;
3./ im September 2014 BR* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./7./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 9.700,- Euro der Dr. BQ*;
4./ im November 2014 CE* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./9./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 8.700,- euro der Firma CC*;
5./ im Mai 2016 OQ* und OR* bezüglich des auf dem unter dem Punkt A./I./11./ beschriebenen Konto eingelangten Betrags von 70.000,- Euro der CN* GmbH, wobei auch B* C* an der versuchten Behebung mitwirkte.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der – rechtzeitig iSd § 213 Abs 2 StPO eingebrachte – Einspruch des A* zusammengefasst mit der Kritik eines „rechtswidrig“ abgeführten Ermittlungsverfahrens durch Verletzung internationaler Rechtsvorschriften und Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (ON 674).
Dem Einspruch kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Im Einspruchsverfahren ist - neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) - zu überprüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), und zum Tatverdacht, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache aber jedenfalls nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.31).
Die Anklagebehörde bringt zu Spruchpunkt A./ mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Diese dem Einspruchswerber zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 4) – den mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB. Zur angenommenen Subsumtion bleibt anzumerken, dass auch für die vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) gesetzten, dem Tatbestand des Betruges unterstellten Tathandlungen – der Günstigkeitsvergleich ist auch bei Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB für jede Tat gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0119545 [T10], RS0089011) - nach der nunmehr geltenden Fassung zu beurteilen sind, da sich – soweit hier relevant – die mit der zitierten Novelle von 50.000 auf 300.000 Euro deutlich angehobene Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung (bei anklagekonformer Verurteilung) für den Angeklagten nicht ungünstiger auswirkt.
Entgegen dem Vorbringen des Einspruchswerbers besteht fallaktuell auch keine „Unklarheit über den Tatort und die örtliche Zuständigkeit“. Denn Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt oder nach der Vorstellung des Täters hätte kommen sollen, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet (vgl RIS-Justiz RS0092066). Der Ort der Erfolgseintritts liegt bei – wie hier - betrügerisch veranlassten Überweisungen am Sitz der das Konto des Opfers führenden Bank. Auf die „kontoführende Filiale“ (unselbständige Niederlassung, Zweigstelle, Geschäftsstelle udgl) ist dabei nicht abzustellen (** mwN).
Gegenständlich ist bei sämtlichen inkriminierten Tathandlungen der Unternehmenssitz der die täuschungsbedingten Überweisungen durchführenden Banken jedoch im Inland gelegen, weshalb (unabhängig von Ausführungshandlungen im Ausland) jeweils eine inländische Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB gegeben ist (vgl RIS-Justiz RS0092073 [auch T11]).
Das weitere in diesem Zusammenhang stehende Einspruchsvorbringen einer (gemeint wohl nach bosnischem Recht) unzulässigen Auslieferung nach Österreich legt im Übrigen schon gar nicht dar, weshalb die Einbringung einer Anklage und die Führung eines Strafverfahrens in Österreich deshalb unzulässig sein sollte. Darüber hinaus bleibt es der österreichischen Seite unbenommen, gegebenenfalls die Auslieferung des Angeklagten aus einem anderen Staat als Bosnien und Herzegowina zu begehren und sieht § 27a Abs 2 FPG zudem die Möglichkeit vor, nicht der Visumspflicht unterliegenden Fremden während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots auf Antrag die Bewilligung zur Wiedereinreise (für eine sachlich gebotene Gültigkeitsdauer) zu erteilen, wenn dies (neben weiteren Voraussetzungen unter anderem) aus wichtigen öffentlichen Gründen – wie etwa die Befolgung einer Ladung zu Gericht ( Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 27a FPG 2005 Anm 2) – notwendig ist.
Die Frage, ob die bosnischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung ersucht oder das Strafverfahren weiterhin in Österreich geführt werden soll, bleibt dem freien Ermessen der österreichischen Behörden vorbehalten. Eine Verpflichtung, eine ausländische Behörde um Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen und sich solcherart des (staatlichen) Rechtes auf Strafverfolgung zu begeben, ergibt sich weder aus dem im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina zur Anwendung kommenden Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜ) noch aus § 74 ARHG, dessen Abs 1 und Abs 3 lediglich die zwingenden Voraussetzungen im Falle der Ausübung dieses Ermessens normiert. Einen Rechtsanspruch auf die Stellung eines solchen Ersuchens hat der Tatverdächtige nicht ( Martetschläger, WK 2 ARHG § 74 Rz 5).
Aus Anlass des Einspruches überzeugte sich das Oberlandesgericht jedoch davon, dass die weiteren Anklagepunkte B./I./ und II./ sowie C./I./1./ bis 5./ und C./II./1./ bis 5./ mit einem Mangel iSd § 212 Z 1 StPO behaftet sind.
Denn tatsächlich erfordert eine Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand der zu den Tatzeitpunkten in Geltung stehenden Bestimmungen des § 165 Abs 1 StGB idF BGBl I 2010/38 und idF BGBl I 2013/116, dass – wie hier in Rede stehend – der Täter, Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht.
Das hier inkriminierte bloße Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ (RIS-Justiz RS0094983 [T2]; Burgstaller ÖBA 1994, 173 [176]; Kirchbacher/Ifsits, WK 2 StGB § 165 Rz 16; Glaser, HB Wirtschaftsstrafrecht 2 Kap 7.55). Entsprechende Begleitumstände im maßgeblichen Tatzeitpunkt der Bargeldbehebungen wurden jedoch weder in der Anklage dargelegt noch sind sie der auf umfassenden Ermittlungen beruhenden Aktenlage (vgl Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 6 zum gebotenen Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage mit dem Strafgesetz) zu entnehmen.
Angesichts der bestehenden, nicht weiter zu verbreiternden Sachverhaltsgrundlage war dem Einspruch gemäß § 215 Abs 2 StPO Folge zu geben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Betreffend der weiteren unter Spruchpunkt A./ dargestellten Tathandlungen, liegen auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) nicht vor.
Nach § 212 Z 2 StPO wäre eine Anklage dann unzulässig und das Verfahren mit Erledigungswirkung zu beenden (§ 215 Abs 2 StPO), wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts mehr zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, um bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 18 f).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 215 Abs 3 iVm § 212 Z 3 StPO) kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt, somit bei Gegenüberstellung der be- und entlastenden Indizien mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% ein Schuldspruch zu erwarten ist (vgl Birklbauer aaO § 210 Rz 5 mwN, § 212 Rz 15; Kirchbacher , StPO 15 § 210 Rz 2).
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer , aaO § 210 Rz 16).
Diesen Grundsätzen folgend kamen die Ermittlungsbehörden dem Postulat der Ausermittlung des Sachverhalts nach. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen fallaktuell jedenfalls aus, um eine Verurteilung der Angeklagten zumindest für möglich zu halten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden.
Zum objektiven Sachverhalt konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die auf sämtliche unter Punkt A./ dargestellten Anklagepunkte in der Anklageschrift im Einzelnen aktenkonform dargestellten Ermittlungsergebnisse, nämlich insbesondere dessen, denselben modus operandi aufweisenden früheren Verurteilung zu AZ ** des Landgerichtes München I vom 24. Februar 2010, dem Beginn der inkriminierten Taten unmittelbar nach seiner Enthaftung aus der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe am 18. September 2012 und dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, dem Umstand, dass er sich anfangs in den Überweisungsaufträgen selbst als Zahlungsempfänger anführte und eines seiner eigenen Konten als Empfängerkonto angab bzw ein solches, im Falle der Überweisung auf Konten der MH* D.O.O, ihm als deren Gründer und Inhaber zu den Tatzeitpunkten zuzuordnen war, den den Angeklagten belastenden Angaben des B* C*, dem Naheverhältnis bzw der Verbindung der sogenannten Finanzagenten („Money Mules“) zum Angeklagten, den den Banken übermittelten vom Layout, Aufbau, Schriftbild und vom Text weitgehend gleichen Faxe bei den einzelnen Tathandlungen sowie der mehrfachen Tatbegehung zum Nachteil derselben Opfer (S 26 ff der Anklageschrift), stützen. Auf die entsprechend detaillierten Ausführungen in der Anklageschrift kann daher (zulässig [RIS-Justiz RS0124017 {T2}]) verwiesen werden.
Die subjektive Tatseite konnte die Staatsanwaltschaft auf die Beweisergebnisse zum objektiven Geschehensablauf (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) stützen. Die professionelle und kontinuierliche Tatbegehung über einen Zeitraum von mehreren Jahren (28. September 2012 bis 15. Juli 2019) indizieren dabei auch die Absicht des Angeklagten auf ein gewerbsmäßiges Handeln iSd § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall und zweiter Fall StGB.
Im Lichte der oben genannten Kriterien ist die erhobene Anklageschrift nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, ob die Beweismittel ausreichen, den Einspruchswerber der ihm zu Spruchpunkt A./ angelasteten Straftaten zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben.
Soweit der Einspruchswerber den fehlenden Zugang zu wesentlichen Beweismitteln reklamiert und die Verletzung von Verfahrensrechten auch im Zusammenhang mit seiner Vernehmung am 13. November 2020 im Rechtshilfeweg (ON 609 AS 51 ff) behauptet, ist ihm folgendes zu erwidern:
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährt worden sein. Denn die Kenntniserlangung von den für die Stellung als Angeklagten maßgeblichen Gründen und den daraus folgenden Rechten ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK. Nur so kann er als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen. Rechtliches Gehör sichert dem Angeklagten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass er sein Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kann ( Kirchbacher , StPO 15 § 6 Rz 1/1). Dieses durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren fand auf einfachgesetzlicher Ebene Umsetzung in § 6 StPO, dessen Abs 2 ausdrücklich die Gewährung rechtlichen Gehörs zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichten § 49 Abs 1 Z 1 iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Das rechtliche Gehör ist bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt ist. Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs ist es, dass die Parteien Kenntnis vom Akteninhalt, insbesondere von den von der gegnerischen Partei vorgebrachten Stellungnahmen und Beweismitteln haben können (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 72 mwN). Unter dem - von den Anordnungen gemäß den §§ 49 Abs 1 Z 1, 50 StPO nicht erfassten - Gesichtspunkt ausreichender Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung (§ 210 Abs 1 iVm §§ 91 Abs 1; 212 Z 3 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten (§ 1 Abs 1 StPO) zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (§ 7 StPO), freilich schon dann entsprochen, wenn ihm die Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, eingeräumt wurde ( Mayerhofer, StPO 6 § 215 E 28; OLG Wien 22 Bs 255/15h, 18 Bs 290/23p; RIS-Justiz RS0108342).
In casu hatte der Angeklagte aber gemäß § 51 Abs 1 StPO nicht nur das Recht jederzeit Akteneinsicht zu nehmen, sondern machte davon auch tatsächlich Gebrauch. Denn dem von ihm in der gegenständlichen Angelegenheit bevollmächtigten Verteidiger MMag. Norbert Haslhofer (vgl ON 238) wurde diese über Antrag vom 14. Juni 2018 (ON 242) am 28. Juni 2018 auch tatsächlich gewährt (vgl die entsprechenden Registerschritte „av“ und „ake“ vom selben Tag im VJ-Register zu AZ **).
Im Rahmen seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg am 13. November 2020 wurde er zudem zunächst über seine Verfahrensrechte in Kenntnis gesetzt (ON 609 AS 55 ff und AS 119), bevor er über sämtliche ihm zur Last liegenden Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde (aaO AS 59 ff). Im Beisein seines Verteidigers und nachdem er erklärt hatte, keine Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung zu benötigen, machte er schließlich von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch (aaO AS 119).
Vor diesem Hintergrund entbehrt jedoch auch die Behauptung, es sei eine Aussage von ihm unter „erheblichem Angst- und Druckgefühl“ abverlangt worden, jeder Grundlage.
Zusammengefasst liegt sohin in Ansehung des Faktenkomplexes A./ kein Einspruchsgrund vor, kam die Anklagebehörde doch auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zutreffend zum Schluss, dass der Sachverhalt eine gerichtlich strafbare Handlung bildet, dass genügend Gründe vorliegen, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftaten für verdächtig zu halten und dass in Ansehung des hinreichend geklärten Sachverhalts dessen Verurteilung möglich ist.
Ein wesentlicher formeller Mangel der Anklageschrift (§ 212 Z 4 StPO) liegt nur dann vor, wenn gravierende Formgebrechen den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (11 Os 124/19y mwN). Fallgegenständlich liegen auch weder ein wesentlicher formeller Mangel (Z 4) noch einer der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor, hat doch die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das (für den verbleibenden Faktenkomplex A./) nach § 31 Abs 3 Z 6a StPO sachlich und nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO örtlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen.
Denn einzig die unter Spruchpunkt A./I./11./ angeführte Tat fällt angesichts der inkriminierten Schadenshöhe von 70.000 Euro für sich genommen in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts nach der vorzitierten Bestimmung, sodass gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO gerade die nach § 36 Abs 3 StPO zu ermittelnde örtliche Zuständigkeit dieses (höherrangigen) Gerichtes zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit bei Subsumtionseinheiten RIS-Justiz RS0131445; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1).
Nachdem mit Blick auf den der Verdachtslage nach im Ausland gelegenen Handlungsort nach der Rangordnung des § 36 Abs 3 StPO der Erfolgsort den maßgebliche Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit darstellt und dieser in ** gelegen ist, hat die die täuschungsbedingte Überweisung durchführende Bank (W* AG) ihren Sitz doch an diesem Ort, erweist sich das von der Anklagebehörde angerufene Gericht auch als örtlich zuständig.
Nachdem der Angeklagte auch im Übrigen weder in seinem Einspruch (ON 674) noch in seiner Äußerung vom 23. Juni 2025 Argumente aufzeigt, die der Einbringung der Anklage entgegenstehen, etwa die behauptete unzulässige Einbeziehung von früheren, nicht verfahrensrelevanten Verurteilungen, der behauptete Fehlbezug zu einem eingestellten Verfahren in Bosnien-Herzegowina oder die behauptete unzulässige politische Einflussnahme und koordinierter Druck seitens österreichischer Behörden, dem Angeklagten – entgegen seinem weiteren Monitum – zugleich mit der Anklageschrift nicht auch eine komplette Aktenkopie zuzustellen ist, und selbige nur mangels bekanntem Aufenthaltsortes des Angeklagten nicht schon früher an diesen zugestellt werden konnte, war der Einspruch in Bezug auf den Faktenkomplex A./ abzuweisen und in diesem Umfang die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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