Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herwig Mayer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Bürokauffrau, **, **-Straße **, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei B *, **, **platz **, vertreten durch die Jaeger und Partner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 1.326,95 sA , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. März 2026, Cga* - 27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Mahnklage vom 29. Juli 2025 begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 1.326,95 sA an Entgeltfortzahlung und anteiligen Sonderzahlungen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 26. Mai 2025 ihr Dienstverhältnis zur Beklagten gekündigt und sei danach im Krankenstand gewesen. Sie sei nicht unberechtigt vorzeitig ausgetreten; sie habe lediglich ihren Arbeitsplatz verlassen, da sie ohne geeignete Handschuhe mit heißen Schüsseln hantieren habe müssen. Auch wenn sie vorzeitig ausgetreten wäre, wäre es rechtmäßig gewesen, da ihr keine geeignete persönliche Schutzausrichtung zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass die Klägerin gegenüber ihrer Vorgesetzten ausdrücklich und unmissverständlich den Austritt erklärt und im Anschluss den Arbeitsplatz verlassen habe. Es sei ausreichend Küchenkrepp (Küchenpapier) als geeigneter Schutz zum Hantieren mit den heißen Schüsseln vorhanden gewesen. Im Übrigen sei der Klägerin nie aufgetragen worden, ohne Schutz das heiße Geschirr anzugreifen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Entscheidung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 26. Mai 2025 hätte die Klägerin vorgewärmte Schüsseln anrichten müssen. Diese waren noch nicht so heiß wie üblich, da vergessen worden war, den Konvektomat einzuschalten. Grundsätzlich stehen für diese Arbeit Handschuhe zu Verfügung; jedoch an diesem Tag nicht, da diese noch nicht aus der Wäscherei zurückgebracht worden waren. Üblicherweise wird dann Küchenkrepp gefaltet und damit das Geschirr angefasst.
Als die Klägerin auf die fehlenden Handschuhe hinwies und aufgefordert wurde, stattdessen das Küchenpapier zu verwenden, äußerte sie zur stellvertretenden Küchenleiterin „Von dir lasse ich mir überhaupt nichts sagen!“, verließ die Küche und zog sich in der Garderobe um. Dort wurde sie vom Produktionsleiter ersucht, sich doch zu beruhigen, sich wieder umzuziehen und zum Arbeitsplatz zurückzukehren. Darauf antwortete die Klägerin sinngemäß, dass es sie nicht mehr interessiere. Auch den Vorschlag eines Gesprächs mit dem Betriebsrat lehnte sie mit der Begründung ab, sie werde jetzt zur Arbeiterkammer gehen. Schließlich verließ sie das Betriebsgelände, telefonierte mit der Arbeiterkammer und fuhr zum Arzt.
Rechtlich qualifizierte das Erstgericht dies als unberechtigten vorzeitigen Austritt durch die Klägerin und wies das Klagebegehren ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und (soweit erkennbar) der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Eine Beweisrüge ist dann gesetzmäßig ausgeführt wurde, wenn sie angibt, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden und welche Feststellungen aufgrund welcher (bereits vorliegenden) Beweisergebnisse und Erwägungen zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 insb [T4, T5]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellungen angestrebt werden (RIS-Justiz RS0041835 [T2]).
1.1 Dabei reicht es zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können (vgl RIS-Justiz RS0040165, RS0040180).
1.2 Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne, für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 467 ZPO Rz 46 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2; OGH 6 Ob 205/25b [Rz 2]). Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (OGH 6 Ob 177/21d [Pkt 3.1], 10 Ob 5/22s [Rz 10]). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RIS-Justiz RS0040123).
1.3 Hat es nach Ansicht des Berufungswerbers das Erstgericht aber (aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts) unterlassen, rechtlich relevante Feststellungen zu treffen, ist dies unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundärer Feststellungsmangel geltend zu machen ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON 1.00§ 496 ZPO Rz 34 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 157). Es können fehlende bzw ergänzende Feststellungen daher nicht mit der Beweisrüge bekämpft werden.
1.4.1 Die Klägerin wehrt sich in ihrer Beweisrüge gegen die Feststellung, dass die Schüsseln lediglich vorgewärmt waren, und möchte festgestellt haben, dass sie tatsächlich heiß und daher Handschuhe erforderlich gewesen seien. Als Beweisergebnis für diese Ersatzfeststellung bietet sie ihre Aussage an, wonach sie sich bereits einmal verbrannt habe (ON 25.2 S 3 f). Diese Aussage stehe im Einklang mit der festgestellten Aufforderung der Zeugin C*, mangels Handschuhen Küchenkrepp zu verwenden.
Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit einmal verbrannt hat, lässt sich nichts für die Temperatur der Schüsseln am 26. Mai 2025 gewinnen. Daran ändert auch die Aufforderung zur Verwendung von Küchenrolle durch ihre Vorgesetzte nichts, erfolgte diese doch lediglich in Reaktion auf das Verlangen der Klägerin nach Handschuhen. Die Berufung verweist bloß isoliert auf die Aussage der Klägerin, ohne sich mit den vom Erstgericht als Grundlage für die gegenständliche Feststellung herangezogenen einschlägigen Schilderungen der Zeuginnen C* (ON 25.2 S 7 f) und D* (ON 25.2 S 5 f) auseinanderzusetzen und darzulegen, warum die beiden nicht wahrheitsgemäß ausgesagt haben sollten. Beide gaben übereinstimmend an, die Schüsseln seien nicht heiß gewesen, und begründeten dies damit, dass vorerst vergessen worden war, den Konvektomat einzuschalten. Wurde dies aber anfänglich vergessen, ist nachvollziehbar, dass sie an dem Tag nicht so heiß wie üblich waren.
1.4.2 Im Zusammenhang damit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht vergessen habe, den Tellerwärmer einzuschalten. Das Erstgericht hat aber ohnehin nicht festgestellt, wer vergessen hat, den Wärmer anzustellen, sondern nur, dass er nicht eingeschaltet worden war. Somit bezieht sich die Beweisrüge nicht auf den festgestellten Sachverhalt.
1.4.3 Die Klägerin begehrt ergänzende Feststellungen zur Geeignetheit von Küchenkrepp als persönliche Schutzausrüstung, zu Verbrennungen in der Vergangenheit, zum Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes sowie zu ihrer konkreten Aussage in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer. Da aber in der Beweisrüge lediglich andere und keine zusätzlichen Feststellungen begehrt werden können, liegt diesbezüglich keine gesetzmäßige Ausführung vor. Aus rechtlichen Erwägungen bedarf es dieser Feststellungen auch nicht (siehe Pkt 3).
1.4.4 Insoweit die Klägerin auch noch festgestellt haben möchte, dass am 26. Mai 2025 keine geeigneten Handschuhe zur Verfügung gestanden seien, ist sie auf die ohnehin getroffene Feststellung zu verweisen (ON 27 S 2).
2 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die Abweisung ihres Beweisantrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Arbeitssicherheit zum Beweis dafür, dass Küchenkrepp kein geeignetes Mittel (iSd Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) sei, um mit heißen Schüsseln zu hantieren (ON 25.2 S 11). Diesen Antrag wies das Gericht wegen Spruchreife ab.
2.1 Das Gericht hat jene Beweise aufzunehmen, die ihm erheblich erscheinen (vgl § 275 Abs 1 ZPO). Wesentlich ist, ob Aufschluss über eine rechtserhebliche Tatsache zu erwarten ist; ob also eine erfolgreich bewiesene Tatsache Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hat (vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 § 275 Rz 1).
2.2 Dem Antrag der Klägerin fehlt es aber an Erheblichkeit, waren doch die Schüsseln – ausgehend vom zutreffend (siehe Pkt 1.4.1) festgestellten Sachverhalt – nicht heiß. Da das Verhalten der Klägerin am 26. Mai 2025 zu beurteilen ist, ist eine abstrakte Eignung von Küchenkrepp als persönliche Schutzausrichtung nicht entscheidungswesentlich.
3 Insoweit die Klägerin mit den unter Punkt 1.4.3 aufgelisteten zusätzlichen Feststellungen sekundäre Feststellungsmängel geltend macht (eine falsche Bezeichnung der Berufungsgründe schadet nicht, wenn sie aus den Ausführungen erkennbar sind [ Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 Rz 12]), ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
3.1 Da die Schüsseln am 26. Mai 2025 nicht heiß waren, stellt sich die Frage nicht, ob Küchenpapier eine geeignete Schutzausrüstung war. Abgesehen davon würden fehlende Handschuhe auch bei heißen Schüsseln nicht das Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigen (siehe Pkt 5).
3.2 Für die Behauptung, die Klägerin habe die Arbeiterkammer zur Abklärung der gefährdenden und arbeitsschutzrechtlich bedenklichen Arbeitssituation aufsuchen wollen, fehlt ein entsprechendes Vorbringen in erster Instanz. Bezüglich Mitteilung des Beweggrunds für das Aufsuchen der Arbeiterkammer an den Produktionsleiter ließe die Aussage der Klägerin zudem auch keine „konkreten“ (welche bleibt ohnehin offen) Feststellungen zu (ON 25.2 S 3). Auf allfällige nach außen nicht zum Ausdruck kommende „innere“ Motive kommt es nicht an. Warum bei Feststellung von Verbrennungen in der Vergangenheit das Verhalten der Klägerin am 26. Mai 2025 nicht als schlüssiger vorzeitiger Austritt zu qualifizieren wäre, bleibt unklar. An diesem Tag war das Geschirr nicht heiß.
4 Eine Austrittserklärung ist dem Empfänger gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugeben. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst ( Löschnigg , Arbeitsrecht 14 Rz 8/222; Mayr,Arbeitsrecht § 1162 ABGB [Stand 1.12.2020, rdb.at] E 129 mwN, Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 25 AngG Rz 6 f).
4.1 Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln, wobei an das konkludente Verhalten der Parteien ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014490 insb [T2]; Mayr,Arbeitsrecht § 1162 ABGB E 130a).
Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont; die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an (RIS-Justiz RS0113932, RS0014160; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 8§ 863 ABGB Rz 3 mwN)
4.2 Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0028657). Auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses wird in der Regel aber dann geschlossen werden können, wenn ein Dienstnehmer nach einem Streit mit dem Dienstgeber den Betrieb während der Dienstzeit sofort verlässt oder umgekehrt der Dienstgeber den Dienstnehmer zum Verlassen des Betriebs auffordert. Es bedarf allerdings auch in einem solchen Fall einer sorgfältigen Feststellung, Würdigung und Abwägung aller Umstände (RIS-Justiz RS0028525).
4.3 Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verließ die Klägerin während der Dienstzeit den Betrieb. Zuvor verhielt sie sich in einer Auseinandersetzung respektlos und ungehorsam der stellvertretenden Küchenleiterin gegenüber („Von dir lasse ich mir überhaupt nichts sagen“). Auch dem Produktionsleiter ließ sie – als er versuchte, sie zum Bleiben zu bewegen – sinngemäß wissen, dass es sie nicht mehr interessiere. Das Angebot eines Gesprächs mit dem Betriebsrat quittierte sie damit, dass sie mit der Arbeiterkammer Kontakt aufnehmen werde.
4.4 Die Klägerin bemängelt nunmehr, dass aus dem geäußerten Vorhaben, zur Arbeiterkammer gehen zu wollen, nicht geschlossen werden könne, dass sie ihr Arbeitsverhältnis beenden habe wollen, sondern lediglich, dass sie sich beraten lassen und eine arbeitsrechtliche Klärung der Zulässigkeit der Arbeitsanweisung bei fehlender persönlicher Schutzausrüstung herbeiführen habe wolle. Da zudem Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz bestanden habe, könne aus ihrem Verhalten jedenfalls auf keine Austrittserklärung geschlossen werden.
4.4.1 Bei diesen Ausführungen wird übersehen, dass man sich nicht nur vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch danach bei der Arbeiterkammer beraten lassen kann, beispielsweise welche Ansprüche man nach einer Kündigung oder nach einem (berechtigten) vorzeitigen Austritt hat. Außerdem ist das Gesamtverhalten zu beurteilen und da weist schon das „mehr“ in der Äußerung gegenüber dem Produktionsleiter, dass es sie nicht mehr interessiere, auf die Endgültigkeit ihres Entschlusses hin und spricht gegen eine bloße Vorab-Beratung durch die Arbeiterkammer.
4.4.2 Hinzu kommt, dass die Klägerin als Reaktion auf die Anweisung der Küchenleiter-Stellvertreterin, die Schüsseln mit Küchenrolle anzugreifen, nicht erklärte, dass diese Weisung aufgrund der bestehenden Verletzungsgefahr nicht zulässig sei und sie sie daher nicht befolgen werde. Statt dessen erwiderte sie, dass sie sich „von ihr“ überhaupt nichts sagen lasse. Diese Antwort hat aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aber nichts mit einer (allenfalls berechtigten) Arbeitsverweigerung wegen Gesundheitsgefährdung zu tun, sondern stellt die Weisungsbefugnis der Küchenleiter-Stellvertreterin in Frage. Dieser Eindruck wird noch durch das Verlassen des Arbeitsplatzes, das Umziehen in der Garderobe und das Gehen zum Parkplatz verstärkt.
4.4.3 Den Feststellungen kann eine naheliegende andere Erklärung für das Verhalten der Klägerin als die, dass sie bei der Beklagten nicht mehr weiter arbeiten wollte, nicht entnommen werden. Das festgestellte Verhalten der Klägerin stellte daher bei objektiver Betrachtung eine konkludente Austrittserklärung dar.
5 Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muss. Wesentlich ist nur, dass die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht (RIS-Justiz RS0028773, jüngst 9 ObA 43/16p [Pkt 1.2]; Mayr,Arbeitsrecht § 26 AngG [Stand 1.6.2026, rdb.at] E 53 ff; § 82a GewO [Stand 1.6.2020, rdb.at] E 10 ff).
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich den Arbeitgeber über die Gesundheitsgefährdung aufklären, bevor er austritt, damit dieser seiner Fürsorgepflicht nachkommen und ihm einen alternativen Arbeitsplatz anbieten kann (RIS-Justiz RS0028663, RS0028715; Löschnigg , Arbeitsrecht 14 Rz 8/369).
5.1 Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sind am 26. Mai 2025 keine solchen Gefahren erkennbar (die Schüsseln waren nicht heiß) und die Klägerin klärte den Arbeitgeber auch nicht über eine ihrer Meinung nach bestehende Verletzungsgefahr auf. Vielmehr äußerte sie gegenüber ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, dass sie sich von ihr überhaupt nichts sagen lasse, quittierte das Ersuchen des Produktionsleiters, zu bleiben, mit der Äußerung, dass sie das nicht mehr interessiere, und verließ die Arbeitsstelle.
Dieses als vorzeitiger Austritt zu wertende Verhalten der Klägerin war daher auch nicht unter dem Aspekt der Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt.
5.2 Zu den Überlegungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung, wonach sie andere Tätigkeiten in der Küche hätte verrichten können, vermisst die Klägerin die korrespondierenden Sachverhaltsfeststellungen. Das trifft zu, allerdings stellt sich die Frage eines Ersatzarbeitsplatzes mangels Mitteilung der Gesundheitsgefährdung nicht. Zudem führte das Erstgericht, um zu untermauern, dass der Austritt unberechtigt war, dies auch bloß allgemein als Beispiel („bspw“ in ON 27 S 4) dafür an, wie sich die Klägerin anders verhalten hätte können.
6 Der Berufung war daher nicht Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
7 Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
8 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die hier entscheidungswesentliche Beurteilung eines Verhaltens als konkludente Austrittserklärung eine Frage des Einzelfalls ist (vgl OGH 8 ObA 77/23s [Rz 2] mwN).
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