Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht.
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