Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Unternehmer, **, **straße **, vertreten durch die BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte B* C* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Michael Buresch, Mag. Georg Buresch, MBA, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 218.966,63 sA über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom (richtig) 2. April 2026, Cg*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 4.347,42 (darin EUR 724,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die slowakische Aktiengesellschaft D*, a.s. war Eigentümerin einer in E* gelegenen, ca. 80.000 m² großen Liegenschaft (künftig nur Liegenschaft). Der einzige Zweck der Gesellschaft war die Verwertung dieser Liegenschaft. Die Beklagte war deren Alleinaktionärin.
Der Kläger, ein gelernter Versicherungskaufmann und nunmehr Unternehmer in der PV-Anlagen-Branche war ein Bekannter der Familie B* bzw. des Geschäftsführers der Beklagten. Er hatte die Beklagte bei Liegenschaftsverkäufen 2015 in ** und 2017 in F* unterstützt.
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 218.966,63 sA an Honorar für seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft. Die Beklagte habe ihn 2017 mit Unterstützungsleistungen beauftragt. Die Vermittlung eines Käufers sei nicht Bedingung für seinen Honoraranspruch gewesen. Der Auftrag habe eine umfassende mehrjährige Betreuung und Entwicklung des Verwertungsvorgangs umfasst. Es habe sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag gehandelt.
Die Beklagte bestritt. Eine erfolgsunabhängige Provision sei nicht vereinbart worden. Die Tätigkeit des Klägers sei für den Verkauf der Liegenschaft nicht adäquat kausal gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
2017 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Vermittlung eines Käufers für die Liegenschaft. Für den Fall, dass der Kläger einen Käufer vermittelt und das Geschäft tatsächlich mit diesem Käufer abgeschlossen wird, wurde folgende Provisionsvereinbarung getroffen:
„Alle Preise netto (nach Abzug von Kosten die direkt für die Herstellung des Grundstückes gebraucht werden zB. Rodungs- bzw. Abbruchkosten etc.)
Unter 50 €/m² 3 %
50-60 € /m² 4 %
60 €/m² 4 % + Bonus ! (gedeckelt steigt aber aliquot bis 80 €/m²)“
Es war der Wille der Parteien, eine erfolgsabhängige Provision (Vermittlung eines Käufers durch den Kläger und Abschluss eines Kaufvertrags mit diesem) zu vereinbaren.
Ein Alleinvermittlungsauftrag wurde mit dem Kläger nicht geschlossen.
Im März 2021 beauftragte die D*, a.s. die G* SE mit der Vermittlung der Liegenschaft. Es wurde ein Mindestpreis von EUR 45,00 pro m² vereinbart. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Mindestpreis wurde als Provision vereinbart.
Die Liegenschaft wurde im April 2022 an die H*, s.r.o. um EUR 4,561.802,58 verkauft. Der Käufer der Liegenschaft war von der G* SE vermittelt worden. Die Tätigkeiten des Klägers standen mit dem Abschluss des Kaufvertrags in keinem Zusammenhang.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen auch für den Gelegenheitsvermittler gelten würden. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Klägers sei die Vermittlung eines Käufers gewesen. Da der Käufer der Liegenschaft nicht von ihm vermittelt worden sei, habe er keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen zum Inhalt der Provisionsvereinbarung sowie zum Parteiwillen. Er begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 2017 mit der Unterstützung beim Verkauf einer Liegenschaft in E*, Slowakei. Für den Fall, dass die Liegenschaft verkauft wird, wurde folgende Provisionsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffen:
Alle Preise netto (nach Abzug von Kosten die direkt für die Herstellung des Grundstückes gebraucht werden zB. Rodungs- bzw. Abbruchkosten etc.)
Unter 50 €/m² 3 %
50-60 € /m² 4 %
60 €/m² 4 % + Bonus ! (gedeckelt steigt aber aliquot bis 80 €/m²)
Eine Bedingung für den Provisionsanspruch dahingehend, dass der Kläger den Käufer der Liegenschaft vermitteln müsse, wurden zwischen den Parteien nicht getroffen. Die Provision sollte dem Kläger vielmehr auch dann zustehen, wenn der Käufer der Liegenschaft nicht von ihm vermittelt wird.“
Die bekämpften Feststellungen seien durch die Urkundenlage (Beilagen ./C und ./4) eindeutig widerlegt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Abschluss einer Vereinbarung in Richtung Vermittlung des Käufers durch den Kläger als Voraussetzung für einen Entgeltanspruch nicht behauptet. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine nicht als Makler tätige Person über einen längeren Zeitraum Leistungen zwecks Verwertung einer Liegenschaft erbringe und das Risiko trage, nur im Falle einer erfolgreichen Käufervermittlung entlohnt zu werden. Das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. I* nicht berücksichtigt, dass einer weiteren Person eine von einer Käufervermittlung unabhängige Provision für verdienstliche Tätigkeiten hätte zukommen sollen. Die bekämpften Feststellungen stünden in Widerspruch zur E-Mail-Korrespondenz Beilage ./K. Die Interpretation der Beilage ./C durch die Zeugin J* B* sei unbeachtlich, habe diese die Vereinbarung doch im Nachhinein interpretiert. Die Rechnung Beilage ./D habe das Erstgericht nicht ausreichend gewürdigt.
2.2. Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung ausreichend erläutert, warum es die bekämpften Feststellungen auf Basis der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und nicht auf Basis der (nach Ansicht des Erstgerichtes nicht überzeugenden) Angaben des Klägers getroffen hat (US 4 und 5). Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist nachvollziehbar und jedenfalls vertretbar. Sie hält einer Plausibilitätsprüfung problemlos stand. Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Kläger nicht, beim Senat Zweifel an der Beweiswürdigung hervorzurufen.
Das Erstgericht hat festgehalten, dass der Kläger sein Vorbringen in Richtung erfolgsunabhängige Provision darauf gestützt habe, dass dieser Umstand für alle Beteiligten offensichtlich gewesen sei. Die E-Mail-Korrespondenz spreche aber eine andere Sprache. Insofern verwies das Erstgericht etwa auf die Beilage ./B (US 4). Auf die Beilage ./B nimmt der Kläger in seiner Beweisrüge überhaupt nicht Bezug. Der Kläger schrieb in seiner E-Mail vom 7. April 2017 (Beilage ./B, S 1), dass er „das“ jetzt angehe, Inserate schalten und „alle möglichen international tätigen Firmen anschreiben“ werde. Er habe auch vor Kurzem sehr viele Firmen wegen eines Grundstücksverkaufs angeschrieben. Er ersuchte um einen Vorschlag, wie die Provision aussehen könnte, und meinte abschließend, dass „das“ verkaufbar sein sollte. Daraufhin antwortete der Geschäftsführer der Beklagten „Wäre cool wenn DU hier was zusammenbringst“ (Beilage ./B, S 1).
Auch auf die Beilage ./3 (E-Mail des Klägers vom 10. August 2017) nahm das Erstgericht Bezug (US 4). Der Kläger schrieb an den Geschäftsführer der Beklagten, dass er glaube, dass „der Erfolg“ nur über intensives „damit befassen“ gehe. Er wolle in erster Linie einen Käufer finden, der das Grundstück kaufe und „diesen PV-Park“ dann selbst betreibe. Womöglich „mache“ er selbst den Betreiber. Er sei überzeugt, dass er innerhalb von einem Jahr bis zwei Jahren die Liegenschaft „zu einem Zielpreis von 40-80 Euro“ verkaufen könne. Auch insofern setzt sich der Kläger nicht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinander. Er lässt die Beilage ./3 außer Acht und zeigt keinen dem Erstgericht insofern unterlaufenen Fehler auf.
Dass - wie der Kläger meint - der Beilage ./C nicht zu entnehmen sei, dass Voraussetzung für einen Provisionsanspruch eine persönliche Vermittlung des Käufers seinerseits sei, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht unrichtig. Daraus lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts ableiten. Im Übrigen ist auf S 2 der Beilage ./C (E-Mail des Klägers vom 17. August 2017) zu verweisen. Der Kläger beschreibt seine Tätigkeiten etwa mit „Sondieren von Interessenten, potentielle Käufer“, „Schalten von Inseraten“ und „Organisation von diversen Tätigkeiten vor Ort, um einen Interessenten dann auch wirklich abzuschließen“.
Inwiefern die S 1 und 2 der Beilage ./4 die „unbedingte Provisionsstruktur“ bestätigen sollen, legt der Kläger nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich. Demgegenüber ist auf die S 3 der Beilage ./4 zu verweisen, wo der Kläger (im August 2017) ausführte, dass er damit rechne, dass er 30 % seiner Arbeitszeit (ca. 15 Stunden in der Woche) dafür verwenden müsse, um das Grundstück verkaufen zu können.
Die Feststellung in Richtung Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Provision steht auch nicht in Widerspruch zur Beilage ./K. In der E-Mail vom 5. Juli 2022 hielt die Zeugin J* B* unter anderem fest, dass Voraussetzung für eine Provision sei, dass der Kläger „den finalen Kunden gebracht“ habe. Sie gehe davon aus, dass dies mit dem Geschäftsführer der Beklagten bereits geklärt sei. Die vom Kläger losgelöst vom Zusammenhang zitierte Passage aus der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 5. Juli 2022 „Hallo, das stimmt und dies bestreitet auch niemand“ (Beilage ./K, S 2) ist im Zusammenhang mit der zuvor verfassten E-Mail des Klägers zu sehen (Beilage ./K, S 3). Daraus lässt sich nicht ansatzweise ableiten, dass der Geschäftsführer der Beklagten zugestanden hätte, dass dem Kläger eine erfolgsunabhängige Provision zustünde. Insofern ist auch auf die E-Mail des Geschäftsführers vom selben Tag (Beilage ./K, S 2) zu verweisen, in welcher dieser unter anderem festhält, dass „nicht einmal erwiesen ist 100 %“, dass der Käufer vom Kläger „kommt“. Mit seinen Ausführungen zur Beilage ./K gelingt es dem Kläger nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen. Insofern ist auch auf die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu einem der E-Mail-Korrespondenz Beilage ./K vorangegangenen Treffen zwischen ihm und dem Kläger im Juni 2022 zu verweisen. Der Geschäftsführer der Beklagten gab dazu an, dass er den Kläger bereits im Vorfeld über den Verkauf der Liegenschaft informiert und dieser bei dem Treffen „plötzlich“ eine Provisionsforderung gestellt habe. Er habe ihm gesagt, dass er zur Zahlung der Provision bereit sei, wenn der Kläger nachweisen könne, dass der Käufer „über ihn gekommen“ sei. Der Kläger sei „dabei geblieben“, dass er „etwas mit dem Käufer zu tun gehabt“ und deshalb Anspruch auf die Provision habe (ON 22.4, S 20). Auf diese Angaben geht der Kläger nicht ein.
Soweit der Kläger behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Abschluss einer „solchen“ Vereinbarung (gemeint einer erfolgsabhängigen Provision) nicht behauptet habe, und unter Bezugnahme auf S 19 der ON 22.4 vorgibt, dieser habe (nur) angegeben, dass „es immer klar gewesen sei“, dass ein Provisionsanspruch nur im Falle einer Vermittlung eines Käufers durch den Kläger bestehe, ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer der Beklagten (dezidiert) ausführte, dass vereinbart gewesen sei, dass eine Provision seitens der Beklagten nur zu zahlen sei, wenn der Käufer vom Kläger „kommt“; alles andere wäre wirtschaftlich auch nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagte hätte dann „zwei Provisionen“ zahlen müssen. Für so eine Vereinbarung sei er zu lange im Geschäft (ON 22.4, S 19).
Aus dem Hinweis des Klägers auf die Angaben des Zeugen Dr. I* (ON 22.4, S 31) ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Der Zeuge verwies darauf, dass ein „Herr K*“ wegen seiner Verdienste mit einer Provision bedacht werden sollte. Dessen Verdienste bezogen sich aber darauf, dass der Kauf der slowakischen AG gelungen sei.
Auf die Angaben der Zeugin J* B* hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gestützt. Wenn sich der Kläger mit deren Angaben auseinandersetzt, gelingt es ihm somit nicht, eine dem Erstgericht anzulastende unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Angaben der Zeugin J* B* stützen allerdings nicht den Standpunkt des Klägers.
Der Kläger meint, das Erstgericht habe eine Beweiswürdigung zur seinerseits geschilderten „Kick-back-Zahlung“ an die Käuferin der Liegenschaft unterlassen. Der Kläger gab an, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erzählt, der Käufer habe ihm gesagt, er soll auf den Kaufpreis von EUR 3,4 Mio. ca. EUR 1 Mio. „draufschlagen“ und er würde sagen, an wen er diese EUR 1 Mio. an Provision zu zahlen habe (ON 22.4, S 10). Der Geschäftsführer der Beklagten führte über Vorhalt der Beilage ./K, in welcher die Zeugin B* einen Kaufpreis von EUR 3,4 Mio. erwähnte, aus, es gebe keine Diskrepanz, weil dieser Kaufpreis der Beklagten „übrig geblieben“ und der Rest als Provision an den Vermittler geflossen sei (ON 22.4, S 24). Auch die Zeugin B* gab an, auf den Betrag von EUR 3,4 Mio. sei die Provision „aufgeschlagen“ worden (ON 22.4, S 37). Inwiefern insofern eine Beweiswürdigung seitens des Erstgerichtes vorzunehmen gewesen wäre, ist somit nicht ersichtlich. Was der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen in Punkt 2.3.4. seiner Beweisrüge zum Ausdruck bringen will, bleibt unklar.
Mit seinen Ausführungen zur Rechnung Beilage ./D zeigt der Kläger keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige Beweiswürdigung auf. Das Erstgericht hielt fest, dass der Kläger auch in Bezug auf die Liegenschaft in F* keine erfolgsunabhängige Provisionsvereinbarung vorgelegt habe. Dies bestreitet er nicht. Das Erstgericht hielt auch fest, dass er insofern mit Urkunden untermauert habe, dass der Käufer der Liegenschaft in F* von ihm vermittelt worden sei, sodass dieser „Fall nicht gleich gelagert“ sei. Auch dem setzt der Kläger nichts entgegen. Er verweist lediglich darauf, die Beklagte habe die Rechnung Beilage ./D bezahlt, obwohl diese keine Käufervermittlung, sondern andere Leistungen ausweise. Abgesehen davon, dass in der Beilage ./D unter anderem „inklusive Kaufpreisverhandlungen“ festgehalten ist, liegen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und der Zeugin B* dazu vor, wie es zur Ausstellung der Rechnung Beilage ./D kam. Der Kläger gab befragt zur Beilage ./D im Übrigen an, die Provision sei mit 5 % berechnet worden, weil sich der Kaufpreis auf EUR 1,8 Mio. belaufen habe (ON 22.4, S 6). Mit dem verrechneten Betrag von netto EUR 100.000,00 ist dies aber nicht vereinbar. Dem Kläger gelingt es auch mit seinen Ausführungen zur Beilage ./D nicht, darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
Wenn der Kläger meint, es sei nur dann nachvollziehbar, dass er über die ([erst] im März 2021 erfolgte) Beauftragung der G* SE mit der Vermittlung der Liegenschaft nicht informiert worden sei, wenn dieser Umstand für seinen Anspruch irrelevant sei, ist festzuhalten, dass mit dem Kläger kein Alleinvermittlungsauftrag geschlossen wurde und dieser Umstand auf seine mit der Beklagten getroffene Vereinbarung keinen Einfluss hatte.
II. Zur Rechtsrüge
1.Der Kläger verweist darauf, er habe mit der Beklagten einen Geschäftsbesorgungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB geschlossen und feststellungsgemäß Tätigkeiten erbracht. Er habe daher nach § 1004 ABGB Anspruch auf angemessenes Entgelt und Ersatz seiner Aufwendungen. Nach § 1152 ABGB gelte ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Er habe vorgebracht, dass die von der Beklagten beauftragte Tätigkeit nicht auf eine bloße Käufervermittlung beschränkt gewesen sei. Er habe seine Leistungen auch detailliert dargelegt. Soweit das Erstgericht die seinerseits erbrachten Leistungen nicht konkret festgestellt habe, liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor. § 6 Abs 1 MaklerG regle nur den Provisionsanspruch im Erfolgsfall, treffe jedoch keine Aussage, ob bei „darüber hinausgehenden oder anders gelagerten Leistungen“ ein Entgelt geschuldet sei.
2.1.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (vgl RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]).
2.2. Der Kläger geht in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Nach diesen wurde er von der Beklagten 2017 damit „beauftragt“, einen Käufer für die Liegenschaft zu finden. Eine Provision sollte ihm nur für den Fall zustehen, dass er einen Käufer vermittelt und der Kaufvertrag auch tatsächlich mit diesem Käufer zustande kommt (US 3). Für diesen Fall wurde auch die Provisionshöhe vereinbart (US 3). Die seinerseits erbrachten Leistungen standen in keinem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (waren also nicht kausal, US 4). Von diesen Feststellungen ausgehend zeigt der Kläger keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
2.3.Die §§ 1002 bis 1034 ABGB regeln den „Bevollmächtigungsvertrag“, also die Geschäftsbesorgung in fremden Namen. Darin liegt eine Kombination von Auftrag und Vollmacht. Der Auftrag bedeutet ein rechtliches Müssen im Innenverhältnis. Ein Vermittler (wie hier der Kläger) führt an einem Geschäftsabschluss interessierte Personen bloß zusammen; er hat also als solcher von niemandem Vertretungsmacht. Maklerverträge sind keine Auftragsverhältnisse, da den Makler keine Tätigkeitspflicht trifft ( P. Bydlinski in KBB 6§ 1002 ABGB Rz 1,2 und 8). Ein Bevollmächtigungsvertrag liegt ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht vor. Der Kläger und die Beklagte haben auch eine Vereinbarung in Bezug auf die Höhe der Provision getroffen, sodass die Ausführungen zum angemessenen Entgelt nicht zielführend sind. Vereinbarungsgemäß sollte dem Kläger eine Provision nur zustehen, wenn er einen Käufer vermittelt und der Kaufvertrag mit diesem Käufer zustande kommt. Die Käuferin der Liegenschaft wurde aber nicht vom Kläger vermittelt. Das Ersturteil ist damit nicht korrekturbedürftig.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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