Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin Mag. A* , geboren am **, Rechtsanwältin, **, vertreten durch die Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Tourismusverein B* , vertreten durch den Obmann Ing. C*, **, vertreten durch die Harlander&Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 16.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. Jänner 2026, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
2. Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird teils bestätigt, teils abgeändert, sodass es zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei gegenüber der Klägerin schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, außerhalb der Grenzen der Grundstücke 448, 449/2 und 449/4 inneliegend Liegenschaft EZ D*, KG E*, Aufnahmen mittels Webcam anzufertigen und diese anschließend ins Internet einzuspeisen, wird abgewiesen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, eine Webcam oder vergleichbare Bildaufnahmeapparatur zu betreiben, in deren Blickwinkel, Aufnahmebereich bzw. Sichtbereich die Liegenschaft der Klägerin EZ F*, KG E*, mit den Grundstücken 473/4 und 473/10 liegt, oder den Eindruck einer derartigen Tätigkeit zu erwecken.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 7.561,70 (darin EUR 974,00 Barauslagen und EUR 1.097,95 USt.) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.458,22 (darin EUR 1.500,00 Barauslagen und EUR 326,37 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wohnt seit 1989 in einem Haus mit Garten in B* und ist Eigentümerin dieser Liegenschaft, der EZ F* GB E*. Der beklagte örtliche Tourismusverein errichtete 2023 auf dem Dach einer davon 400 bis 530 m entfernten Kapelle am G* (auf der EZ D* derselben KG), etwa 30 m höher als die Liegenschaft der Klägerin, eine 360°-Panoramakamera der H* GmbH, deren Bilder im Internet unter ** abrufbar sind.
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Unterlassungsklage, dem Beklagten die Anfertigung von Aufnahmen mittels Webcam und anschließende Einspeisung ins Internet außerhalb der Grenzen der Liegenschaft, auf der die Kapelle steht, hilfsweise das Betreiben einer Kamera oder sonstigen Bildaufnahmeapparatur zu verbieten, in deren Blickwinkel, Aufnahmebereich bzw. Sichtbereich ihre Liegenschaft liege, oder den Eindruck einer solchen Tätigkeit zu erwecken. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, die Webcam zeige neben dem Panorama auch großflächig Siedlungsgebiete. Sie liege ihrem Grundstück gegenüber und sei wegen der Hanglage ständig sichtbar, nehme durchgehend Bilder vom Siedlungsgebiet und auch von ihrem Haus und Garten und damit ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich auf, die per Zoom vergrößert werden könnten, und speise sie ins Internet ein, sodass sie sich einem andauernden Überwachungsdruck ausgesetzt fühle. Zumindest dem Betreiber lägen die Aufnahmen in unverpixelter und hochauflösender Qualität vor. Die Anrainer würden bei jedem Spaziergang und bei anderen sportlichen Aktivitäten zwangsläufig von der Kamera erfasst. Diesem Verarbeiten personenbezogener Daten habe sie nicht zugestimmt. Jedenfalls überwöge ihr Interesse am Unterbleiben solcher Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich mögliche Interessen des Beklagten, die sich weitgehend auf Marketing beschränkten. Die Gemeinde sei bis vor kurzem touristisch wenig interessant gewesen, inzwischen aber bekannter und verfüge bereits über eine Webcam Richtung **, sodass das Informationsbedürfnis potentieller Touristen ausreichend anders gedeckt werden könne. Der so gezeigte Bereich könne ohnehin nur sehr eingeschränkt touristisch genutzt werden, Informationen darüber oder über das Wetter könnten auch weniger eingriffsintensiv vermittelt werden. Die Betreiberin wäre – trotz teilweiser Verpixelung - jederzeit in der Lage, etwa die Bildqualität und die Zoombarkeit zu verbessern und damit wieder oder noch genauere Aufnahmen herzustellen; die Bilder seien für lange Zeit und auch über andere Dienstleister, wie „I*“ abrufbar. Trotz Aufforderung habe der Beklagte den Betrieb der Webcam nicht eingestellt. Sie stütze ihre Ansprüche primär auf § 16 ABGB. Insbesondere die Vorstellung, dass die Aufnahmen für die gesamte Öffentlichkeit ersichtlich seien, einmal im Internet veröffentlichte Bilder nicht „zurückgeholt“ und Eingriffe von Dritter Seite nicht verhindert werden könnten, führe zu einem enormen Überwachungsdruck. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Kamerabetreiberin könne jederzeit – ohne eine Kontrollmöglichkeit – geändert und es könne weder deren Einhaltung, noch gewährleistet werden, dass der Server „gehackt“ und gespeicherte Daten missbräuchlich verwendet würden.
Der Beklagtebestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Bildaufnahmen beschränkten sich auf Panoramaaufnahmen der Landschaft und seien von dem in § 54 Abs 1 Z 5 UrhG verankerten Recht auf Panoramafreiheit gedeckt. Die Aufnahmen stünden nur in Echtzeitübertragung zur Verfügung und würden weder gespeichert, noch seien sie längere Zeit im Internet abrufbar. Einzelne Gebäude oder Personen seien nicht erkennbar, insbesondere das Siedlungsgebiet um das Haus der Klägerin werde automatisch und unumkehrbar verpixelt, Personen seien nicht identifizierbar. Personenbezogene Daten würden daher nicht verarbeitet. Die Anonymisierung der Daten werde bereits im Zuge der Anfertigung der Aufnahmen vollzogen und sei mit der Bilderfassung untrennbar verbunden. Dass solche mittels Software der H* GmbH angefertigten Bildaufnahmen datenschutzrechtlich unbedenklich seien, habe die Datenschutzbehörde bestätigt. Die große Entfernung der Kamera könne einen Überwachungsdruck objektiv nicht begründen. Zweck dieser zweiten Kamera sei es, die Vielgestaltigkeit des Gemeindegebiets, des Wetters und die Gastroszene und Freizeitangebote im Ortskern zu zeigen und nicht nur die bekannte J*; für die erforderliche touristische Informationsverschaffung stelle sie das gelindeste Mittel dar. Es gebe keinen Grund zu befürchten, sie werde die Verpixelung aufheben, weil sie nicht die Überwachung der Siedlung, sondern die touristische Bewerbung der Gemeinde in deren Interesse verfolge. Ein widerrechtlicher Zugriff sei ausgeschlossen. Das Hauptklagebegehren sei überschießend.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt-und das Eventualbegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 2 bis 5 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich wie folgt, teilweise zusammengefasst, wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Nachdem bekannt geworden war, dass eine 360°-Kamera auf der Kapelle des G* installiert werden sollte und sich mehrere Gemeindebewohner in einer Unterschriftenaktion dagegen ausgesprochen hatten, gab es auch eine Informationsveranstaltung des Beklagten gemeinsam mit der Gemeinde. Danach schrieben sie den Gemeindebewohnern im Juni 2023, dass am 20.6. die Webcam auf der Kapelle angebracht und ein im Internet abrufbares Testbild aufgenommen worden sei, und wiesen darauf hin, dass „Verpixelungs-Meldungen bitte bis spätestens Montag, 10. Juli 2023“ per Mail bekannt gegeben werden sollten, sowie weiter:
„Personen und KFZ-Kennzeichen, die sich direkt am G* befinden, werden ohnehin automatisch verpixelt.
Die Grundeinstellung der Webcam entspricht bereits der Datensicherheit und DSGVO Konformitäten.
Darüber hinaus werden betreiberseitig noch zusätzliche technische Einschränkungen fixiert:
• Automatische Verpixelung von Personen und KFZ-Kennzeichen; sowie statische, dauerhafte Verpixelung von vorgegebenen Flächen (z.B. Häuser, Gärten etc.). Diese Verpixelung kann im Nachhinein nicht mehr vom Bild entfernt werden.
• Zoom Funktion: Bei der geplanten Webcam wird die Zoom-Funktion deaktiviert, sodass nicht „in die Landschaft“ oder „in Häuser“ gezoomt werden kann.
• Deaktivierung des Nachtbetriebes:. Die Kamera wird nur bei Tageslicht Bilder aufnehmen. Während der Abend-/Nachtstunden wird nicht ersichtlich sein, in welchem Haus ein Licht brennt, oder eben nicht.
• Die gespeicherten verpixelten Bilder am H*-Server werden nach 30 Tagen gelöscht.
Wir hoffen, dass dieses Vorgehen eure Zustimmung findet.“
Über den in diesem Schreiben angeführten Link konnte man das Testbild Beilage ./L aufrufen. Mit maximaler Zoomfunktion und Vergrößerung des unverpixelten Bildes auf einem Endgerät konnte man das Haus der Klägerin wie in Beilage ./N ersichtlich darstellen. Selbst bei diesen Einstellungen kann aber betreffend die Liegenschaft der Klägerin lediglich erkannt werden, dass sich darauf allenfalls eine Person (Mann, Frau oder Kind) befindet. Die Identifizierung der Person aufgrund ihres Aussehens ist auch bei einer solchen Aufnahme aber nicht möglich.
Der Beklagte vereinbarte am 27.8.2023 mit der H* GmbH „bis auf Widerruf“ folgendes:
Die Klägerin mailte dem Beklagten, sie wolle auf keinen Fall, dass ihr Haus erkennbar sei, es solle verpixelt werden, und dass dies aber keine Zustimmung zur Aufzeichnung darstelle.
Die Kamera ist vom Grundstück der Klägerin zu sehen.
Mit der Inbetriebnahme wurden die Kameraeinstellungen angepasst, sodass die Zoomfunktion weitestgehend eingeschränkt wurde und nur noch geringfügig weiter besteht. Den Bereich der Liegenschaft der Klägerin lässt der Beklagte auf den veröffentlichten Aufnahmen automatisch so grob verpixeln, dass man darauf nichts mehr erkennen kann, insbesondere kann man eine Person nicht identifizieren.
Technisch werden die Aufnahmen zunächst auf der Kamera selbst zwischengespeichert und dann automatisch mittels GSM-Modem über eine verschlüsselte VPN-Verbindung an einen nicht öffentlichen Server übertragen, wo dann die Verpixelung stattfindet; erst danach werden die Bilder auf einen öffentlichen Server zur Veröffentlichung im Internet übertragen und dort gespeichert.
Die Kamera beginnt mit den Aufnahmen in der Früh, wenn es hell wird, und beendet sie um 17.00 Uhr. Es ist immer das letzte aufgenommene Bild „live“ auf der Website verfügbar; die weiteren Bilder desselben Tages bleiben am Server über die Website abrufbar gespeichert; in der Nacht werden sie gelöscht und sind weder abrufbar noch rekonstruierbar. Der Beklagte hat selbst nur einen eingeschränkten Zugriff und kann etwa unterschiedliche Logos auf den veröffentlichten Bildern einfügen und Points of Interest eintragen.
Die Kameraeinstellungen, wie Zoomfunktion, Verpixelung, Archivfunktion und Aufnahmezeiten können über Wunsch des Beklagten von der H* GmbH jederzeit geändert werden.
Der Beklagte hat diese Einstellungen - seit der Anpassung aufgrund der Wünsche der Anrainer - nicht mehr geändert und will diese Einstellungen auch nicht ändern.
Die Bilder der Panoramakamera des Beklagten können auf der Website I* in Kopie, also ohne die interaktiven Funktionen (Verlinkung zu den Points of Interest) abgerufen werden, und zwar auch für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum in der Vergangenheit.
Da B* ein etwas abgelegener Ort ist, gibt es wenige Tagesgäste, an Wochenenden aber eine gute Buchungslage und bspw. im Gastronomiebetrieb K* muss man meist bereits 14 Tage vorher für Sonntag einen Tisch reservieren.
Der Beklagte betreibt die Kamera nur zu touristischen Zwecken samt Darstellung der Wetterlage, wozu „Points of Interest“, wie die Gastronomiebetriebe K* und Wirtshaus L* sowie die Cafe&Bäckerei M* hervorgehoben und mit deren Websites verlinkt und weitere Attraktionen, wie der Aussichtsturm N*, gekennzeichnet werden.
Einer Aufforderung der Klägerin, den Betrieb der webcam einzustellen, trat der Beklagte entgegen.
Die Klägerin fühlt sich, seit die Kamera montiert ist, an ihrem Wohnsitz, den sie als privaten Rückzugsort empfindet, wie in einer Auslage und hat ihr Verhalten beispielsweise insofern verändert, als sie sich jetzt nicht mehr unbekleidet auf die Terrasse begibt.
Neben dieser, auf etwa 565 m Seehöhe errichteten, Kamera gibt es eine weitere, öffentliche, auf die tiefer gelegene J* ausgerichtete Panoramakamera; es kann vorkommen, dass es nur in deren Aufnahmebereich nebelig ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schütze insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen stellten eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Selbst bei einer derzeit nicht betriebsbereiten Kamera sei die Eingriffsgefahr zu bejahen, wenn die konkrete Befürchtung bestehe, die Beobachtung mit der Kamera könnte einsetzen. Hier sei die Kamera zwar weit vom Grundstück der Klägerin entfernt, aber es bestehe eine direkte Sichtverbindung und die technischen Einstellungen könnten jederzeit geändert werden, sodass die Klägerin dann aufgrund der bei maximalem Zoom bestehenden Unschärfe zwar nicht tatsächlich über die Aufnahme identifiziert werden könne, man könne aber zumindest von erkennbaren Umständen – einer weiblichen Person auf ihrem Grundstücke - auf ihre Identität schließen.
Dennoch schließe es sich der als überzeugend begründet erachteten „vermittelnden Lösung“ Manns (Zak 2016, 44) an, der zur Beurteilung der Wiederholungs-oder Erstbegehungsgefahr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das bisherige Verhalten des Kamerabetreibers abstelle. Sei offensichtlich, dass die Aufnahmen bloß touristischen Zwecken dienten und lägen auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Betreiber die derzeitige unbedenkliche Einstellung der Kamera ändern könnte, gelinge dem Kläger der Gefahrenbeweis der Erstbegehung eines Eingriffs in seine Privatsphäre nicht und ein berechtigtes Gefühl der Überwachung sei zu verneinen. Müsse dagegen aus dem Verhalten des Kamerabetreibers befürchtet werden, er werde eine identifizierbare Überwachung beginnen, dann könne Abhilfe nur mehr dadurch geschaffen werden, dass der Kamerabetrieb überhaupt zu unterlassen sei. Der Beklagte sei sämtlichen Wünschen der Anrainer und auch der Klägerin betreffend die Verpixelung und Einstellung der Zoomfunktion nachgekommen; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, er würde diese Einstellungen in Zukunft zu ihrem Nachteil (im Sinne ihrer Identifizierbarkeit) abändern. Er greife daher nicht in ihr Persönlichkeitsrecht ein bzw. sei jedenfalls eine für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen. Im Übrigen diene die Kamera nicht der Überwachung sondern ausschließlich der touristischen Nutzung. Dem Argument der Klägerin, die Gemeinde habe keine übermäßige touristische Bedeutung und verfüge ohnehin über eine Kamera im Bereich der J*, könne nicht gefolgt werden, weil mehrere Betriebe von der Kamera erfasst würden und nicht einmal behauptet worden sei, dass auch die andere Kamera die hier relevanten Points of Interest zeige. Auf die Panoramafreiheit des § 54 Abs 1 Z 5 UrhG könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil sie nicht den Gesichtspunkt des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bzw. des Grundrechtes auf Datenschutz berühre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs-und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist hinsichtlich des Eventualbegehrens berechtigt.
1. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 8 ZPO erblickt die Berufungswerberin darin, dass ein ergänzendes Vorbringen in der Tagsatzung, das dem Protokoll schriftlich angeschlossen worden sei, nicht berücksichtigt worden sei.
Der genannte Nichtigkeitsgrund läge in einem schweren Verstoß gegen die grundsätzliche Protokollierungspflicht des Gerichtes durch einseitige Benützung von durch Parteien hergestellten Entscheidungsgrundlagen (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 68 (Stand 1.9.2019, rdb.at)). Er wird auf die behauptete Weise nicht verwirklicht; solches ergibt sich auch nicht aus dem in der Berufung angeführten Literaturzitat.
2. Als Verfahrensmängel rügt die Berufung das Unterbleiben eines Ortsaugenscheins und die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens.
Durch ersteren hätten weitere Feststellungen zu den Örtlichkeiten, der Ausrichtung der Kamera bzw. zum Aufnahmebereich sowie ihrer Erkennbarkeit vom Grundstück der Klägerin getroffen werden können.
Welche konkreten weiteren Feststellungen als relevant zu treffen gewesen wären, führt die Verfahrensrüge nicht näher aus. Dass die Kamera vom Grundstück der Klägerin aus zu sehen ist, steht ohnehin fest. Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge aber nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039 [T5]). Diesem Erfordernis genügen die Berufungsausführungen nicht, weil darin nicht ausgeführt wird, zu welchen abweichenden, für den Prozessstandpunkt der Klägerin günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht im Fall der Durchführung eines Ortsaugenscheins gelangt wäre.
Ebendies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge zu. Ihr zufolge hätte sich aus einem Sachverständigengutachten ergeben, dass die Kamera Bildmaterial hervorragender Qualität speichere, auf dem die Klägerin, deren Mitbewohner, Nachbarn, Besucher usw. in identifizierbarer Weise ersichtlich seien, und dass das Bildmaterial jederzeit manuell von Dritten aus der Kamera entnommen werden könne, und es hätten Erkenntnisse zu den fehlenden Sicherheitsstandards in technischer Hinsicht gewonnen werden können.
Dass die Aufnahmen zunächst unverpixelt auf der Kamera zwischengespeichert werden, steht ebenso fest wie aus den festgestellten unverpixelten Beispielbildern (Blg./L und ./N) zumindest eine Identifizierbarkeit anhand der Umstände hervorgeht. Zur manuellen Entnahme der Daten aus der Kamera brachte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor; auf diese – unzulässige (§ 482 Abs 2 ZPO) - Neuerung bezog sich der Beweisantrag daher auch nicht. Erkenntnisse zu fehlenden Sicherheitsstandards gewinnen zu können zielte auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab und genügt nicht den genannten Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge. Ausgeschlossen ist es nämlich, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse rechtlich erhebliche Tatsachen vorbringen zu können (vgl. RIS-Justiz RS0039881). Im Weiteren enthält die Rüge bloße Tatsachenbehauptungen und materiellrechtliche Ausführungen, auf die im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge nicht weiter einzugehen ist. Ob gegen eine Vereinbarung verstoßen wurde, stellt keine von einem Sachverständigen für Videoüberwachungsanlagen zu beantwortende Frage dar. Auch aus der inhaltlich nicht näher spezifizierten Behauptung, Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, lässt sich ein Verfahrensmangel nicht nachvollziehen.
3. Zur Beweis-und Tatsachenrüge ist festzuhalten, dass an der Richtigkeit der als erste bekämpften Feststellung, wonach die Identifizierung der Person aufgrund ihres Aussehens auch bei maximalem Zoom nicht möglich sei, nicht deshalb Zweifel entstehen könnten, weil aus den erkennbaren Umständen auf die Identität geschlossen werden könnte. Weitere Gesichtspunkte erwähnt die Berufung nicht. Auch die gegen die als zweite bekämpfte Feststellung, wonach der Beklagte die Einstellungen seit der Anpassung nach den Anrainerwünschen nicht mehr geändert habe und sie auch nicht ändern wolle, ins Treffen geführten Argumente blieben knapp und vermögen nicht zu überzeugen. Weshalb eine ehemalige Geschäftsführerin schon grundsätzlich nicht auch eine Prognose abgeben könnte, ist nicht zu sehen, ihre Aussage bloß als „nicht relevant“ abzutun, bleibt als Kritik leer. Außerdem führt die Berufung nicht aus, welche Feststellungen sie auf welcher Grundlage an die Stelle der bekämpften gesetzt wissen möchte, sodass sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt erscheint.
4. Die Rechtsrüge beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verneint, obwohl es den Überwachungsdruck bejaht habe. Das stelle ein Abweichen von der Judikatur dar, aus der sich kein Hinweis darauf ergebe, dass der Zweck des Betreibens eine Rolle spiele; gerade auch legitime Gründe, wie Sicherheitsaspekte, seien darin vorgekommen. Stelle der Überwachungsdruck bereits den Eingriff dar, komme es nicht auf ein zusätzliches Zuwiderhandeln an. Die vom Erstgericht herangezogene Literaturmeinung sei von der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden und sie überzeuge nicht, weil sie die Thematik lediglich dogmatisch als Frage der Wiederholungsgefahr behandle, damit die Eingriffsjudikatur wegen Überwachungsdrucks umgehe und auf dessen Berechtigung abstelle, deren Prüfung aus der Judikatur nicht ableitbar sei und die ausblende, dass sich die bisherige Rechtsprechung nicht mit Fällen zu befassen hatte, bei denen es zur Übertragung von Daten an den Server eines Dritten und zu einer Einspeisung ins Internet komme. Die Erstbegehungs-und Wiederholungsgefahr ergäben sich hier schon aus der Feststellung, dass die technischen Kameraeinstellungen über Wunsch des Beklagten jederzeit von der Herstellerin geändert werden könnten. Dass die Vereinbarung zwischen Herstellerin und Betreiber nicht eingehalten würden, sehe man daran, dass auf I* dennoch gespeicherte Bilder länger abrufbar blieben. Die Identifizierbarkeit sei im privaten Bereich – anderes als etwa auf einer Skipiste - aufgrund anderer Merkmale einfach. Für einen Eingriff in die Privatsphäre reiche es, dass der Eindruck eines Überwachtwerdens durch die Kamera bestehe, dann hätten eine Interessenabwägung vorgenommen und gelindere Mittel geprüft werden müssen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handle, die Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet sei und das schonendste Mittel darstelle; das sei hier zu verneinen. Zu schonenderen Mitteln werden Feststellungen vermisst.
Diese Kritik trifft in weiten Bereichen zu. Sie vermag aber nicht die Berechtigung des Hauptbegehrens zu vermitteln, das nach seiner Formulierung dem Beklagten im Ergebnis das Betreiben einer Webcam, die irgend etwas anderes als eine bestimmte Liegenschaft (auf der sich die beanstandete Webcam befindet) aufnimmt, untersagen soll. Weder § 16 ABGB, noch das DSG oder die DSGVO verschaffen aber der Klägerin einen Anspruch auf ein so weitgehendes Verbot: Zunächst handelt es sich bei den Rechten nach der DSGVO und dem DSG ebenso wie bei jenen nach § 16 ABGB um höchstpersönliche Rechte; durch einen Wechsel der Person erfährt auch der Leistungsinhalt eine Änderung. Nur ein von der Bildverarbeitung Betroffener iSv Art 4 DSGVO kann die Verletzung der in den §§ 12, 13 DSG normierten Verpflichtungen durch den Verantwortlichen mit Beschwerde oder Klage geltend machen; jemand, über den keine Daten verarbeitet wurden, ist kein Betroffener (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) 2§ 12 Rz 111 mwN (Stand 1.2.2022)). § 16 ABGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich; gemäß § 20 Abs 1 ABGB kann derjenige, der in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen. Dass jegliche Aufnahme des Beklagten außerhalb der bezeichneten Liegenschaft in den höchstpersönlichen Lebensbereich gerade der Klägerin eingriffe, wurde zu Recht nicht behauptet und ist nicht denkbar. Ein Unterlassungsanspruch kann der Klägerin nur gegen drohende oder gegenwärtige Eingriffe in
Das Eventualbegehren stellt hingegen die Untersagung von Eingriffen in einen geschützten Lebensbereich – Bildaufnahmen der Wohnliegenschaft der Klägerin - ins Zentrum, und hier greift auch die Berufungskritik.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche primär auf § 16 ABGB. Das Eventualunterlassungsbegehren, das auch das Erwecken des Eindrucks mitumfasst, ist daher zunächst anhand dieser Bestimmung zu prüfen und erweist sich dabei als berechtigt. Die Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen setzte im Übrigen eine tatsächliche Datenverarbeitung und nicht bloß einen möglichen Überwachungsdruck voraus (vgl. Thiele/Wagner aaO Rz 114).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht auch dann, wenn etwa eine Überwachungskamera nicht an ein Betriebssystem angeschlossen und bislang auch nicht in Betrieb war, ein Anspruch auf Abwehr von Eingriffen in die Privatsphäre, weil der Anspruch nur dann effizient durchsetzbar ist, wenn die Kamera nicht mehr auf das Grundstück des sich als beschwert Erachtenden gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb befindet oder nicht, weil er insoweit keinerlei Kontrollmöglichkeit hat. Auch wenn eine Kamera nicht betriebsbereit ist, liegt demnach keine bloß abstrakte Befürchtung eines möglichen Missbrauchs vor, die für sich allein das Begehren nicht rechtfertigen würde, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Befürchtung besteht, dass die Kamera jederzeit und unbemerkt angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden könnte. Die Eingriffsgefahr wird daher bejaht, wenn die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte einsetzen. Im Bezug auf Videokameras und-attrappen wurde festgehalten, dass für Nachbarn nicht der Eindruck des Überwachtwerdens entstehen darf. Können sie etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer nicht als solche erkennbaren Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. Für die Frage, ob die Anbringung der Kamera geeignet ist, Überwachungsdruck auszuüben, kommt es auf die Kombination von Richtung, Neigung und Brennweite der Kamera an; es reicht aus, wenn die Neigung so veränderbar bleibt, dass das Grundstück des sich gestört Fühlenden neuerlich in den Sichtbereich einbezogen werden kann (vgl. 6 Ob 184/24p mwN).
Diese Rechtsprechung erscheint auch hier anwendbar. Auch wenn die Entfernung zwischen Kamera und Grundstück der Klägerin deutlich größer ist als in den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen, gründet der Unterlassungsanspruch doch nicht auf Nachbarrecht, sondern auf einem Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Dafür kann es nicht auf eine Nachbarstellung ankommen, wenn nur ein vergleichbarer Überwachungsdruck erzeugt wird. Nach den Feststellungen nimmt die Kamera Bilder auf, aus denen mittels Zoomfunktion und Vergrößerung vor Verpixelung eine Darstellung des Hauses der Klägerin „wie in Beilage ./N ersichtlich“ möglich war. Aus den in die Feststellungen einbezogenen Bildern ist zu erkennen, dass man jedenfalls den Balkon, Terrassen-und Gartenbereich gut einsehen und Personen dort, wenn auch wegen der Auflösung nicht anhand des Aussehens identifizierend, gut wahrnehmen könnte. Die Kamera ist auch vom Grundstück der Klägerin sichtbar. Zwar wurde die Zoomfunktion weitestgehend eingeschränkt und wird der Bereich der Liegenschaft auf den veröffentlichten Bildern automatisch grob verpixelt, doch können diese Einstellungen von der H* GmbH jederzeit über Wunsch des Beklagten geändert werden. Außerdem findet die Verpixelung erst auf einem nichtöffentlichen Server statt, auf den die Kamera die gespeicherten Daten überträgt, und von wo die verpixelten Bilder auf einen öffentlichen Server zur Veröffentlichung im Internet übertragen werden. Die Bilder können auf der Website I* ohne die interaktiven Funktionen (Verlinkung zu den Points of Interest) auch für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum in der Vergangenheit abgerufen werden. Die Klägerin fühlt sich wegen der Kamera wie in einer Auslage und hat ihr Verhalten, etwa auf der Terrasse, bereits geändert.
Die Einschränkung der Zoomfunktion und die Verpixelung sind für die Klägerin damit nicht kontrollierbar. Dass der Beklagte nicht vorhat, daran etwas zu ändern, bietet der Klägerin zum einen schon keine Sicherheit, dass die H* GmbH diese Einstellungen auch tatsächlich dauerhaft aufrecht erhält. Darüber hinaus erscheint auch die Befürchtung der Klägerin, über die Internetverbindung könnten allenfalls auch unbefugte Dritte von ihr unbemerkt Zugang zu unverpixelten Aufnahmen erlangen, nicht als unberechtigt. Auch jetzt verwenden offenbar Dritte – etwa I* – bereits die Bilder und ermöglichen einen Zugriff auch auf bereits zurückliegende Aufnahmen, obwohl die Vereinbarung mit der Herstellerin den Hinweis enthält, dass Archiv und Bilddownload-Funktion deaktiviert seien, weshalb gespeicherte Bilder nicht abrufbar seien. Die Verpixelung vermag daher einer konkreten Befürchtung, die Überwachung – auch durch unbekannte Dritte - könnte einsetzen, ebensowenig zu begegnen wie der Nichtanschluss einer Kamera an ein Betriebssystem, das Verwenden einer Attrappe oder die (veränderbare) Einstellung ihres Neigungswinkels.
Bedingt (auch) der Überwachungsdruck einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte, so ist mit seiner Bejahung der Zweck der Aufnahmen erst im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Eingriffsgefahr allein auf das bisherige Verhalten des Kamerabetreibers abzustellen, greift nach Auffassung des Berufungssenats nicht nur deshalb zu kurz, weil hier über die Einbindung in Systeme eines Herstellers und ins Internet auch Dritte zugreifen könnten. Die Fallkonstellation zeigt vielmehr ein Spannungsfeld zu den Rechtsprechungsgrundsätzen über die Behauptungs-und Beweislast für die Begehungs-oder Wiederholungsgefahr.
Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nach der Rechtsprechung nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden, sodass bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte genügt (RIS-Justiz RS0037673). Wer im Prozess die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, gibt im Allgemeinen dadurch zu erkennen, dass er von weiteren Eingriffen dieser Art nicht gänzlich Abstand nimmt (RIS-Justiz RS0031772); die bloße Behauptung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, genügt nicht; vielmehr ist erforderlich, dass eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (RIS-Justiz RS0012056). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er daher besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005402 [T5]), bzw dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087). Hier erfolgte ein erster Eingriff schon, indem Testbilder im Internet aufrufbar und ohne Verpixelung zoombar waren. Dass der beklagte Tourismusverein inzwischen den Bereich des Grundstücks verpixeln und die Zoomfunktion einschränken lässt und diese aktuellen Einstellungen nicht ändern will, macht die Wiederholung aber - jedenfalls unter Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten Dritter (auch der Vertragspartnerin des Beklagten) - nicht völlig unwahrscheinlich. Eine Beurteilung bloß danach, ob Anhaltspunkte für eine künftige Lockerung der Einstellungen vorlägen, wobei die Behauptungs-und Beweislast womöglich dem Kläger auferlegt würde, stünde in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung.
Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0120423).
Als berechtigte Interessen nannte der Beklagte die Vermarktung und Bewerbung der Gemeinde B*. Die Klägerin entgegnete, es handle sich nicht um das gelindeste Mittel, die Zwecke könnten auch weniger eingriffsintensiv erreicht werden. Nun mag dem Beklagten darin beizupflichten sein, dass eine auf die J* gerichtete Webcam nicht die hier gezeigten Ausflugsziele und Gastronomiebetriebe und auch nicht das im höher gelegenen Gemeindebereich herrschende Wetter – insbesondere etwa Nebelfreiheit – zeigt. Daraus ist aber für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, weil nicht zu sehen ist, weshalb das erstere Ergebnis nicht auch mit einer Fotografie, die die Points of Interests zeigt und verlinkt und keine permanente „Überwachung“ implizieren kann, zu erreichen wäre. Die Darstellung des Wetters in Echtzeit erfordert hingegen keine Panoramaaufnahme einschließlich der Siedlungen. Die Vielgestaltigkeit des Gemeindegebiets, die Gastroszene und Freizeitangebote im Ortskern ließen sich offenkundig auch auf einem Standbild zeigen. Für einen Blick aufs Wetter könnte etwa auch die Kapelle selbst oder angrenzende Grüngebiete gezeigt werden.
Damit erübrigt sich eine Abwägung berechtigter Interessen der Klägerin und des beklagten Tourismusvereins. Über die Berufung ist die Entscheidung über das Eventualbegehren in eine Stattgabe abzuändern, wobei der Spruch insofern zu verdeutlichen ist, als es der Klägerin offenkundig stets und besonders bei dem erst am Ende erhobenen Eventualbegehren um eine Aufnahmeeinrichtung ging, die auch Ziel von Hackerangriffen werden könnte, und die die Veröffentlichung der Bilder ermöglicht, daher eine Webcam - und nicht etwa einen klassischen Fotoapparat, der vom Wortlaut des Begehrens sonst auch als gedeckt angesehen werden könnte.
Die Abänderung führt zu einer neuen Kostenentscheidung, die auf § 43 Abs 2 ZPO beruht (RS0109703 [T1, T2, T3]; RS0110839). Zwar unterlag die Klägerin mit dem Hauptbegehren, das zu weitreichend formuliert war. Dieser Umstand fand im Verfahren aber erst Beachtung, als die Klägerin bereits das Eventualbegehren erhoben hatte. Auch der Beklagte verstand das Begehren bis zuletzt offenbar im Sinne der Klägerin im Wesentlichen als Abwehr von Aufnahmen ihrer Liegenschaft, bezog sein Vorbringen darauf und wendete erst nach der Ausdehnung um das Eventualbegehren ein, das Hauptbegehren sei überschießend. Der Verfahrensaufwand konnte zur Gänze für dessen Beurteilung verwertet werden, die behauptete materiell-rechtliche Grundlage war ident und die Klägerin hatte sichtlich mit dem Hauptbegehren tatsächlich den gleichen Erfolg wie bei Stattgabe des Eventualbegehrens zu erreichen gesucht (vgl. RS0109703 [T1, T2, T3]; RS0110839). Die Kosten wurden von der Klägerin noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vollständig verzeichnet, wenn auch die korrekte Addition unterblieb. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt nach § 23 Abs 9 RATG 150 %.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung durch die Parteien.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Zulässigkeit des – zunehmenden - Betriebs von Webcams bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht und dabei zu klären ist, inwieweit darauf die Rechtsprechung zum Überwachungsdruck aus der Installation von Videokameras anzuwenden ist.
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