Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* B* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin C*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen § 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 10. Dezember 2025, GZ Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 41 Abs 1 und 5 MedienG, § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (ON 2) begehrt der Privatankläger und Antragsteller Dr. A* B* (im Folgenden: Privatankläger) die Bestrafung der Angeklagten und Antragsgegnerin C* (im Folgenden: Angeklagten) wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie den Zuspruch einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG, weil jene am 22. Oktober 2024 auf ihrer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite einen Beitrag mit dem Inhalt „B* der Scheinheilige der Mann der nur anpatzen kann u. große Gosche hat. Man sollte ihn Anzeigen wegen Verleumdungen“ (vgl ON 2.3) veröffentlicht habe.
Während die Bezeichnung als „Scheinheiliger“ ihm eine heuchlerische Gesinnung unterstelle, spreche die Behauptung, er könne „nur anpatzen“, seinem publizistischen Wirken ein sachliches Fundament ab und rücke es in die Nähe (ausschließlich) unsachlicher, ehrverletzender Angriffe. Die Zuschreibung einer großen „Gosche“ stelle ihn als unseriösen Schwätzer dar, der unangemessene, großspurige und inhaltsleere Wortmeldungen verbreite. Und schließlich sei mit der Forderung, man solle ihn „Anzeigen wegen Verleumdungen“, die Tatsachenbehauptung verbunden, er begehe strafbare Handlungen nach § 297 StGB (ON 2.2, 2). Es handle sich um Werturteile und (überwiegend) Tatsachenbehauptungen, die ihn auf eine Weise, dass die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werde, eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigen, das geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (ON 2.2, 3 f; vgl zur Beschränkung dieses zusätzlichen Eignungserfordernisses auf [bloß] sittenwidriges Verhalten: 14 Os 74/13h; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 111 Rz 9; Rami in WK-StGB² § 111 Rz 11/3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht gemäß (§ 41 Abs 5 MedienG iVm) § 485 Abs 1 Z 3 StPO die Privatanklage aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück, stellte es das Verfahren ein und wies es (vgl aber: RamiaaO § 41 MedienG Rz 19; Heindl in Berka/ Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz 4 § 41 Rz 22) die medienrechtlichen Anträge ab. Es sah in der inkriminierten Veröffentlichung durchwegs ein kritisches Werturteil, dem ein wenngleich dünnes, so doch im konkreten Zusammenhang ausreichendes Tatsachensubstrat zugrunde liege (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers, die darauf anträgt, den Zurückweisungsbeschluss zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen (ON 9).
Die Angeklagte beantragte in ihrer Äußerung dazu, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 11).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 41 Abs 1 und 5 MedienG gelten für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (vgl § 1 Abs 1 Z 12 MedienG), soweit im Mediengesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet (vgl dazu im Gegenstand: ON 1.3).
Der (vom Erstgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene) Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO führt zur Zurückweisung der Anklage und zur Einstellung des Verfahrens (§ 215 Abs 2 StPO), wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Damit ist die unrichtige Lösung von Rechtsfragen durch den Ankläger angesprochen, der einen Sachverhalt unter Anklage stellt, der – hypothetisch als erwiesen angenommen – keinem gerichtlichen Straftatbestand zu unterstellen ist, oder aber aus materiellrechtlichen oder prozessualen Gründen nicht zu einer Verurteilung führen kann (vgl Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 2 ff; vgl auch Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 523). Die diesbezügliche Prüfung ist anhand der Kriterien der lit a und b des § 281 Abs 1Z 9 StPO vorzunehmen, und zwar (in Ermangelung erstgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen [vgl RIS-Justiz RS0099724]) auf Basis des angeklagten Lebenssachverhalts unter Berücksichtigung der Aktenlage ( Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 5; Birklbauer aaO § 212 Rz 6 f; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 2; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 212 Rz 2 und 6; Hinterhofer/Oshidari Strafverfahren Rz 8.28).
§ 212 Z 2 StPO erfasst Fälle, in denen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Im Umkehrschluss ist (hier:) die Hauptverhandlung anzuordnen (vgl § 485 Abs 1 Z 4 StPO), wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und der Verdachtsgrad die Möglichkeit einer Verurteilung erreicht (vgl dazu: RIS-Justiz RS0142708).
Die zur Einstellung des Verfahrens führende Ansicht des Gerichts kann grundsätzlich auch Tatfragen betreffen, etwa den Inhalt der inkriminierten Äußerung. Bloße Zweifel an dem vom Ankläger angenommenen Sachverhalt berechtigen jedoch nicht dazu; deren Klärung ist vielmehr der Hauptverhandlung vorbehalten ( RamiaaO § 41 MedienG Rz 16/1 mwN). Tatumstände, die der kontroversiellen Aufbereitung durch die Prozessparteien unterliegen und solcherart der richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten sind, dürfen bei einer derartigen Entscheidung nämlich nicht vorweggenommen werden (12 Os 60/01; OLG Wien 17 Bs 119/25m).
Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, einen anderen (in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise) einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Während der erste Fall (Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung) einen Charaktervorwurf umfasst, betrifft der zweite Fall einen Verhaltensvorwurf, der im Allgemeinen stärker substanziiert ist, als die sogenannte Schmähung (vgl auch Lambauer/Unger in SbgK-StGB § 111 Rz 26; Rami aaO § 111 Rz 11: konkretes Verhalten). Er ist freilich schon dann erfüllt, wenn die vorgeworfene Tatsache erkennbar ist ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Mediengesetz 4§ 6 Rz 11 f). Als Prototyp gilt der Vorwurf der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat (14 Os 74/13h; Lambauer/Unger aaO § 111 Rz 34; BerkaaaO § 6 Rz 14), wobei die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe, genügt (15 Os 71/20k [Rn 21]; Rami aaO § 111 Rz 12).
Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Beurteilung eines jeden Äußerungsdelikts ist die Auslegung der inkriminierten Mitteilung, also die Ermittlung ihres (allein entscheidenden) Sinngehalts (vgl Ratzin WK-StPO § 281 Rz 404). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami aaO Vor §§ 111 bis 117 Rz 12; Lambauer/UngeraaO Vorbem §§ 111-117 Rz 35), die vom Gericht in Ausübung des ihm gemäß § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens zu lösen ist (RIS-Justiz RS0123503). Im Bereich des Medienstrafrechts ist der gesamte Kontext einer Veröffentlichung zu berücksichtigen und kommt es nicht auf das Verständnis der konkreten Empfänger an, sondern auf jenes der Maßfigur eines durchschnittlichen Medienkonsumenten, an den sich die Äußerung nach ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt richtet; unmaßgeblich ist demgemäß auch, was der Äußernde subjektiv ausdrücken wollte ( RamiaaO MedienG Präambel Rz 1/3 ff; Berka aaO Vorbemerkungen §§ 6-8a Rz 42b; auch zum Problem sogenannter Filterblasen: Lambauer/ Unger aaO Vor §§ 111-117 Rz 41 ff).
Wesentliche Bedeutung kommt außerdem der Unterscheidung zwischen kritischen Werturteilen, die im Lichte der Meinungsfreiheit (auf die sich übrigens nicht nur Experten berufen können: RIS-Justiz RS0075600; Lambauer/Unger aaO Vorbem §§ 111-117 Rz 60; RamiaaO MedienG Präambel Rz 3/1) sanktionslos bleiben müssen, und beleidigenden Tatsachenbehauptungen, für die im Falle ihrer Unwahrheit gehaftet wird, zu ( Berka aaO Präambel Rz 42; vgl auch Rami aaO § 111 Rz 4/1 ff). Tatsachenbehauptungen sind etwas Reales, das im Unterschied zur Meinung wahr oder unwahr und daher beweisbar sein kann. Die kritisch wertende Meinungsäußerung dagegen kann (beispielsweise) bloß (treffend oder) unaufrichtig, klug oder dumm sein (vgl Lambauer/ Unger aaO Vorbem §§ 111-117 Rz 63a).
Allerdings sind auch Werturteile nicht uneingeschränkt zulässig. Vielmehr ist derartige Kritik nur dann geschützt, wenn sie auf (unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber gutgläubig angenommene) gleichzeitig berichtete oder zumindest allgemein bekannte Tatsachen gestützt wird, solcherart durch ein hinreichendes Tatsachensubstrat gedeckt und in Relation zu diesem nicht exzessiv, nämlich unverhältnismäßig überzogen ist und sich nicht in bloß formalen Ehrenbeleidigungen erschöpft (RIS-Justiz RS0075690, RS0075702; Lambauer/Unger aaO Vorbem §§ 111 bis 117 Rz 58, 70; Grabenwarter/Pabel, EMRK⁷ § 23 Rz 30; kritisch: Rami aaO § 111 Rz 5/3). Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber Politikern und in vergleichbarer Weise in der Öffentlichkeit stehenden Personen ( public figures) weiter als gegenüber Privatpersonen (RIS-Justiz RS0075696, RS0125220, RS0115541). Privatpersonen müssen jedoch dann mehr Kritik hinnehmen, wenn sie sich durch die Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion aus dem Privaten herausbegeben (vgl Grabenwarter/Pabel, aaO § 23 Rz 36). Hinsichtlich solcherart erhöhter Kritik unterworfenen Personen genügt bereits ein „dünnes" Tatsachensubstrat für die Zulässigkeit einer Wertung (vgl RIS-Justiz RS0127027; vgl zum Ganzen: 15 Os 55/24p). Sind diese Tatsachen allgemein bekannt oder wurden sie bereits in einer Vordiskussion erörtert, brauchen sie nicht unbedingt im inkriminierten Beitrag mitgeliefert zu werden ( Berka
Legt man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilende Veröffentlichung um, ist vor allem deren zweiter Satz („Man sollte ihn Anzeigen wegen Verleumdungen“) in den Blick zu nehmen. Das Erstgericht sieht darin losgelöst von einer konkreten Aussage den allgemeinen Tatsachenvorwurf, dass der Privatankläger bewusst falsche Behauptungen über jemanden aufstelle und diese Person einer Straftat bezichtige. Zum Diskussionsformat „**“ auf D* stellte es fest, dass dieses von einem recht einfachen diskursiven Niveau und vorwiegend polemischen Akzenten geprägt sei. Es werde erkennbar Wert auf pointierte Schlagabtausche gelegt, was den entsprechenden Beiträgen auf der Homepage von D* entnommen werden könne. Mitunter komme es zu wüsten Beschimpfungen des Diskussionspartners aber auch zu beleidigenden und herablassenden Wortmeldungen in Bezug auf aktuelle Politiker. Ausgehend davon ergibt sich für das Erstgericht ein zwar dünnes, in Hinblick auf die Qualifikation des Privatanklägers als public figure jedoch ausreichendes Tatsachensubstrat für die inkriminierte Äußerung (BS 4 f).
Geht man anhand der Formulierung („Man sollte…“) mit dem Erstgericht von einem Werturteil aus, dann bezieht sich dieses auf ein (zwar nicht im Einzelfall spezifiziertes aber konkretes) Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Angeklagte dahingehend kritisiert, dass er andere verleumde, also dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetze, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht wissentlich falsch verdächtige (§ 297 Abs 1 StGB). Eine Tatsachengrundlage dafür wird jedenfalls in der beanstandeten Veröffentlichung nicht mitgeliefert. Anders als vom Erstgericht angenommen, kann eine solche auch nicht aus der (bloßen) Teilnahme an einem bestimmten Diskussionsformat abgeleitet werden, selbst wenn dort intellektuell wenig anspruchsvolle und übergriffige Wortmeldungen an der Tagesordnung stehen mögen. Allgemein (und damit auch für das Beschwerdegericht) bekannt sind wissentliche Falschbezichtigungen im Sinne von § 297 Abs 1 StGB (denn gerade auf dieses technisches Verständnis des Wortes „Verleumdung“ weist ja die Forderung nach einer Anzeige [§§ 78 ff StPO] hin) durch den Beschwerdeführer nicht. Und ob sich aus anderen Umständen, beispielsweise aus einem Zusammenhang mit vorangehenden Veröffentlichungen der Angeklagten oder aus im zeitlichen Konnex dazu stehenden Wortmeldungen des Beschwerdeführers, eine zumindest dünne Tatsachengrundlage für die inkriminierte Äußerung ergeben könnte, bedarf der Beweisaufnahme in gerade jener Hauptverhandlung, die nach der Konzeption der Strafprozessordnung den Schwerpunkt des Verfahrens bilden soll (§ 13 Abs 1 StPO, § 41 Abs 1 MedienG).
Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde des Privatanklägers als berechtigt und erübrigt es sich daher, auf die weiteren Bestandteile der (eine tatbestandliche Handlungseinheit bildenden [RIS-Justiz RS0120533, RS0122006 {T14}]) Veröffentlichung einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0127374, RS0120532; Rami aaO Vor §§ 111–117 Rz 12/9; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 521).
Einer Kostenentscheidung bedarf es an dieser Stelle nicht ( Lendlin WK-StPO § 390a Rz 7; OLG Wien 17 Bs 119/25m).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO, § 41 Abs 1 MedienG).
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