Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner Mag. B*wegen §§ 6, 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 und 5 MedienG aufgetragen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 (ON 2) begehrte der Antragsteller A*, den Antragsgegner Mag. B* wegen des seit 8. März 2025 auf dessen Facebook-Profil („B*“) weltweit öffentlich abrufbaren Beitrags mit dem einleitenden Satz: „Die C* wollte also A*, den russischen Ex-Agenten, in eine zentrale D*-Rolle hieven.“, den er mit den Worten „E*: Kann sein oder auch nicht“ samt einem Tränen lachenden Smiley kommentierte und der sich insgesamt wie (oben) in Beilage ./B zu ON 2 abgebildet gestaltete, zu einer Entschädigungszahlung gemäß § 8a iVm §§ 6 Abs 1, 7b Abs 1 MedienG, zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedienG sowie zur Löschung des den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung begründenden Postings gemäß § 33 Abs 2 (zu ergänzen:) iVm § 36a MedienG zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 41 Abs 5 MedienG; ON 5) den Antrag des Antragstellers (inhaltlich) gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 und 5 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ohne Kostenausspruch (vgl hingegen Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6, Rami, WK 2MedienG § 41 Rz 27 sowie 15 Os 123/13x [auch zur hier unterlassenen, jedoch gebotenen Zustellung des Beschlusses an die zur Anfechtung der Unterlassung des Kostenausspruchs legitimierte Staatsanwaltschaft]) ein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 8), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 485 Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 und 5 MedienG hat das Gericht vor Anordnung der Hauptverhandlung (hier:) den selbständigen Entschädigungsantrag zu prüfen und - fallkonkret - so die inkriminierte Veröffentlichung nicht mit dem Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 bis 7c MedienG bedroht ist oder ein Grund vorliegt, der die Stattgebung der Anträge aus rechtlichen Gründen ausschließt, aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO mit Zurückweisung des selbständigen Antrags und Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Dies ist etwa bei Nichterfüllung eines materiellrechtlichen Tatbestands oder bei Vorliegen eines Rechtsfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes oder bei fehlender Verurteilungsmöglichkeit aus prozessualen Gründen der Fall.
Der Einspruchsgrund der Z 1 betrifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage (hier:) durch den Antragsteller; er entspricht dem Einstellungsgrund des § 108 Abs 1 Z 1 ( Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 2). Es muss also mit Gewissheit feststehen und nicht etwa nur eine Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit bestehen, dass der Sachverhalt nicht anspruchsbegründend sein werde ( Pilnacek/Stricker, WK StPO § 108 Rz 28).
Die Beurteilung erfolgt nach den Kriterien der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 ( Kirchbacher,aaO Rz 2). Tatumstände, die der kontroversiellen Aufbereitung durch die Prozessparteien unterliegen und solcherart der richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten sind, dürfen bei einer derartigen Entscheidung nicht vorweggenommen werden (12 Os 60/01 [zu § 485 Abs 1 Z 4 iVm § 486 Abs 3 StPO aF, den Vorläuferbestimmungen des § 485 Abs 1 Z 3 StPO]).
Vielmehr bildet die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens; in ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund derer das Urteil zu fällen ist. Bloße Zweifel an dem von Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt berechtigen nicht zur Einstellung ( Rami, WK² MedienG § 41 Rz 16/1 mwN; RIS-Justiz RS0118411).
Nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem selbständigen Entschädigungsantrag (ON 2) sowie in seiner Beschwerde (ON 8; zur Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren siehe Stricker,LiK-StPO § 89 StPO Rz 22) richte sich der inkriminierte Beitrag an unkritische Facebook-Nutzer in Österreich, die sich für Innenpolitik und Sicherheitsthemen interessieren und die Behauptungen ohne eigene Nachprüfung als Tatsachen hinnehmen und an der sachlichen Wahrheit des Inhalts kein Interesse haben (vgl ON 2, 2 und ON 8, 3 f). Diesem durchschnittlich informierten Leser sei nicht nur A* als österreichischer Polizeibeamter bekannt, sondern verbinde diesen Namen auch mit dem Bundesamt D* (in der Folge: D*), der „D*-Affäre“ und den damit verbundenen politischen sowie strafrechtlichen Auseinandersetzungen.
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Veröffentlichung des inkriminierten Beitrags mit einem gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Verfahren in dieser Causa, verstehe der mit diesem Vorwissen ausgestattete Rezipientenkreis die Publikation in diesem Kontext so, dass der Antragsteller als hochrangiger österreichischer Polizeibeamter des D* tatsächlich als Agent für Russland – eine aus österreichischer Perspektive in Sicherheitsfragen oft als kritisch bis feindlich wahrgenommene Macht – (auch Staatsgeheimnisse aus-)spionierte. Der Leser erkenne den Antragsteller nicht bloß als dieser Tätigkeit verdächtig, sondern als ehemaligen Agenten überführt.
Mit Blick auf die dieses Vorbringen negierenden Äußerungen des Antragsgegners vom 16. April 2025 (ON 4) und vom 3. Juni 2025, ist daher der – als Tatfrage im Rahmen des dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens zu klärende (RIS-Justiz RS0092588; Rami , WK 2MedienG Präambel Rz 1/2 mwN) - Bedeutungsinhalt des in Rede stehenden Facebook-Postings strittig.
Bei der Ermittlung des Sinngehalts ist auf die Auffassung jenes Rezipienten abzustellen, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet. Dabei ist nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interesse sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich mit kontroversieller politischer Berichterstattung und Kommentaren auseinanderzusetzen, zu berücksichtigen, sondern auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen ( Berkain Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4 Vor §§ 6-8a Rz 42b).
Allem voran festzustellen ist somit der objektive Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung aus Sicht dieses angesprochenen Rezipientenkreises und nicht das, was der Äußernde vielleicht subjektiv gemeint hat. Dieser Bedeutungsinhalt ist aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Der Sinngehalt einer Äußerung kann daher ganz anders gestaltet sein, als es ein Außenstehender annehmen würde. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad usw, sondern auch das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat (vgl Rami,WK² MedienG Nach Präambel Rz 1/5).
Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen erscheint die vom Antragsteller vorgenommene Deutung des Postings (und dem folgend die Unterstellung unter die medienrechtlichen Entschädigungstatbestände der §§ 6 Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG) allerdings angesichts der derzeitigen Aktenlage hinreichend (iSd § 212 Z 2 StPO) möglich.
Denn aufgrund des öffentlich in deutscher Sprache abgefassten Facebook-Beitrags über ein sicherheitspolitisches Thema, in welches eine österreichische politische Partei und – wie in den Raum gestellt - auch der ehemalige Innenminister der Republik Österreich verstrickt sein soll, kann mit Fug unterstellt werden, die Publikation wende sich an unkritische Nutzer dieser Plattform in Österreich, die sich für die erwähnten Bereiche (Innenpolitik und Sicherheitsthemen) interessieren.
Es erfolgte über die „D*-Affäre“ sowie den Antragsteller, dem sogar ein eigener Wikipedia-Eintrag gewidmet ist (Beilage ./E zu ON 8), und die gegen diesen geführte Strafverfahren (vgl die Beilage ./F zu ON 8) zweifellos eine umfangreiche Berichterstattung, die thematisch den genannten Gebieten zuzuordnen ist und auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem inkriminierten Beitrag aufrecht erhalten wurde.
Folglich ist es aber nicht ausgeschlossen anzunehmen, der angesprochene Adressatenkreis verfüge über entsprechend konkretes (Vor-)Wissen diese Gegenstände betreffend und diese Leser verstünden das vom Antragsgegner geteilte Posting wie vom Antragsteller dargestellt, nämlich im Sinne einer von diesem vormals tatsächlich ausgeübten Spionagetätigkeit für die Russische Föderation als österreichischer Polizeibeamter des D*. In Verbund mit der Kenntnis des Rezipientenkreises über die (laufenden) strafrechtlichen Ermittlungen des Antragstellers wegen des Verbrechens des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 252 Abs 1 StGB sowie der gewählten Formulierung im Indikativ ( Rami, WK 2MedienG § 7b Rz 7 mwN), ist auch ein Verständnis dahingehend, den Antragsteller – eine aus Lesersicht beim österreichischen Nachrichtendienst beschäftigte, jedoch für eine fremde Macht spionierende Person - selbst ohne ausdrücklich Bezug im Beitrag zu einzelnen Spionagetätigkeiten als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet anzusehen, zulässig.
Der vom Antragsgegner dem von ihm geteilten Ursprungsposting hinzugefügte Kommentar („E*: Kann sein oder auch nicht“) samt Smiley bezieht sich auf die Rolle E* und distanziert sich nicht von der den Antragsteller betreffenden Kernaussage, sondern setzt diese vielmehr als gegeben voraus. Durch das „Teilen“ auf dem sozialen Netzwerk gab der Antragsgegner insoweit nicht bloß eine fremde Äußerung wieder, sondern identifizierte sich mit dieser und erstattete solcherart eine konkludente eigene Äußerung ( Rami, WK 2StGB § 111 Rz 13/1 f).
Wie vom Erstgericht richtig dargestellt, liegt der Entschädigungstatbestand des § 6 Abs 1 MedienG (soweit hier relevant) vor, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) hergestellt wird, sohin insbesondere auch wenn jemand einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
§ 7b Abs 1 MedienG greift, wenn in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird.
Ausgehend von dem, dem Posting durch den Antragsteller zugrunde gelegten Bedeutungsinhalt, wäre der Sachverhalt aber tatsächlich unter die genannten Tatbestände zu subsumieren, wird dem Antragsteller doch der Verrat von Staatsgeheimnissen – sohin eine gerichtliche strafbare Handlung und damit ein iSd § 111 Abs 1 StGB relevantes Verhalten (vgl Rami, WK 2StGB § 111 Rz 11) – vorgeworfen und er als Täter dieser Tat (§ 252 Abs 1 StGB) genannt.
Die endgültige Beurteilung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Veröffentlichung bleibt den Ergebnissen der unter der Kautel der freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter vorbehalten.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil eine das Verfahren erledigende Entscheidung nicht (mehr) vorliegt ( Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6 und § 390a Rz 2 ff; 15 Os 124/23h).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG).
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