Weil Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.
…Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt jedoch bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0032201 [T23]; RS0127027). [22] 1.5. Auch bei Privatpersonen und privaten Vereinigungen werden die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der…
…sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RIS Justiz RS0127027). Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt aber gegen § 1330 ABGB (RIS-Justiz RS0082182 [T6]). 2.6. Die…
…51/08f [ErwGr 1. f]; RS0054817 [T31]). Im Rahmen politischer Auseinandersetzung genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0127027). Im vorliegenden Fall haben sich die Kläger laufend an einer öffentlichen Debatte zu einem Thema allgemeinen Interesses beteiligt. [21] 2.3. Unwahr ist eine Äußerung…
…soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung allerdings bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RIS Justiz RS0127027). Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt aber gegen § 1330 ABGB (RIS Justiz RS0082182 [T6]). Das Recht auf…
…Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0127027). Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt aber gegen § 1330 ABGB (RS0082182 [T6]). Die Grenzen zulässiger Kritik an…
…Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung (RS0127027). Damit stellt sich aber die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage des Gewichts der Unschuldsvermutung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 1330 ABGB im…
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