Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. in Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Pflegegeld über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. September 2025, Cgs*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 26. 9. 2024 bemaß die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 16. 7. 2024 das diesem bisher in Höhe der Stufe 3 gewährte Pflegegeld neu und erkannte ihm mit der Begründung, dass der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf 183 Stunden betrage, ab 1. 8. 2024 Pflegegeld der Stufe 4 zu.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung eines die Stufe 4 übersteigenden Pflegegeldes zu verpflichten. Der durchschnittliche Pflegeaufwand des Klägers belaufe sich nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung durch die Beklagte auf 183 Stunden, wobei Tag und Nacht zeitlich nicht planbare Pflegemaßnahmen erforderlich seien. Der Kläger habe daher Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6, zumindest jedoch der Stufe 5 „(außergewöhnlicher Pflegebedarf)“.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliegt, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Die Einstufung sei nach den in §§ 4 bzw 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht unter Bescheidwiederholung das auf Zuerkennung eines die Stufe 4 übersteigenden Pflegegeldes gerichtete Klagebegehren ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der am ** geborene Kläger wohnt mit seiner Familie […] in einem Mehrparteienhaus ohne Lift […] in B*, einem Vorort von **. Die Wohnung befindet sich im 2. Halbstock und wird zentral beheizt. Die Badewanne ist nicht barrierefrei. An Hilfsmitteln sind ein elektrischer Rollstuhl (für den Wohnbereich) und ein manueller Rollstuhl (für den Außenbereich) vorhanden. Der Kläger wird von seiner Ehefrau und den Kindern [...] betreut. [...]
Der funktionsbezogene Pflegebedarf des Klägers beträgt durchschnittlich 183 Stunden im Monat […]
[...]
Es bestehen beim Kläger folgende pflegerelevante Krankheitsbilder:
Das Störungsbild des Klägers manifestiert sich in einer subjektiven Krankheits- und Pflegebedürftigkeitsüberzeugung in Form einer wahnhaften und vom Kläger auch nicht steuerbaren, das heißt durch Willensanstrengung nicht beeinflussbaren Symptomatik. Die Symptomatik äußert sich in einer funktionellen Paraparese der Beine (nicht-organische Beinschwäche) und in einer funktionellen Blasenentleerungsstörung, wobei als funktionelle Störung ein Zustand beschrieben wird, bei dem körperliche Symptome auftreten, für die keine organische Ursache gefunden werden kann.
Zum Krankheits- und Störungsbild des Klägers gehört seine Erwartung, dass er jederzeit die Möglichkeit haben muss, mit einer in der Nähe sich befindenden Pflegeperson Kontakt aufzunehmen, die den Kläger dann in angemessener Zeit beim Transfer in und aus dem Rollstuhl unterstützt. Der Kläger ist subjektiv der Überzeugung, dass die oberen Extremitäten nicht suffizient genug sind, um den Transfer in und aus dem Rollstuhl zu bewältigen. Der Kläger ist weiters subjektiv davon überzeugt, dass er für die Reinigung bei der Verrichtung der kleinen und großen Notdurft Hilfe benötigt. Diese Pflegebedürftigkeitsüberzeugung des Klägers ist als Krankheitssymptom zu werten. Eine Hilfestellung bei den Transfers in den und aus dem Rollstuhl und bei der Reinigung bei Verrichtung der Notdurft ist organisch nicht begründbar. Der Kläger kann für zwei bis drei Stunden alleine bleiben. Es liegt beim Kläger keine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw [erkennbar gemeint:] keine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor.
Die genannten Betreuungsmaßnahmen (Hilfestellung beim Transfer und bei der Verrichtung der Notdurft) erfordern keine zumindest ein Mal in der Nacht durchzuführende regelmäßige Nachschau in relativ kurzen, aber planbaren Zeitabständen. Es sind auch nicht mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon eine in den Nachtstunden, erforderlich. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsleistungen bei Tag und Nacht oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson sind nicht erforderlich. Es liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit aller vier Extremitäten vor.
Die vorliegende schwere wahnhafte Störung mit hypochondrischem Wahn und seine Auswirkungen sind aus psychiatrischer Sicht einer Diagnose gemäß § 4a BPGG (Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, genetische Muskeldystrophie, Encephalitits disseminata oder infantile Cerebralparese) gleichzusetzen, weil sich das Symptom einer Gang- und einer Blasenstörung wie bei den dort genannten Krankheitsbildern manifestiert. Der Kläger ist, wenngleich kein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten vorliegt, auf Grund seiner Krankheitsüberzeugung nicht in der Lage, den Transfer in und aus dem Rollstuhl selbstständig durchzuführen. Für sämtliche Transfers ist fremde Hilfe erforderlich. Er kann aber nach dem Transfer den Rollstuhl selbst bedienen und mit Armkraft ohne fremde Hilfe bewegen. Für Wege außer Haus ist eine Begleitung durch eine Pflegeperson notwendig, da der Kläger die Wohnung ohne Lift nicht ohne Hilfe verlassen kann. Der Kläger ist innerhalb und außerhalb der Wohnung auf die Verwendung des Rollstuhls angewiesen. Es liegt kein funktionell relevantes Defizit der Hände vor. Ein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten liegt nicht vor.
Der Pflegebedarf besteht seit Antragstellung (16. 7. 2024) und wird über sechs Monate anhalten.
In rechtlicher Hinsichtging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass die Bestimmung des § 71 Abs 2 ASGG die Zugrundelegung des von der Beklagten angenommenen funktionsbezogenen Pflegebedarfs von durchschnittlich 183 Stunden monatlich gebiete, weshalb es die diesbezügliche Feststellung unter Rückgriff auf das Anstaltsgutachten (Beilage ./B) getroffen habe. Ausgehend davon verneinte es jedoch das Vorliegen der von § 4 Abs 2 BPGG geforderten Voraussetzungen für eine funktionsbezogene Einstufung in einer höheren Pflegegeldstufe als Stufe 4. Ein einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 gemäß § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 EinstV begründender außergewöhnlicher Pflegebedarf liege nicht vor. Das fallkonkret in Betracht kommende Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson im Sinne des § 6 Z 1 EinstV sei nicht erfüllt, weil der Kläger für zwei bis drei Stunden alleine bleiben könne und bei objektiv fehlender Harn- und Stuhlinkontinenz auch nicht mit einem Wundliegen zu rechnen sei, sodass Umstände, welche aus medizinischen Gründen das Einschreiten in bestimmten kürzeren, eine Stunde nicht überschreitenden Zeitabständen erforderlich machen würden, nicht vorlägen. Die subjektive Überzeugung des Klägers genüge nicht zur Erfüllung der Voraussetzung des § 6 Z 1 EinstV, zumal nicht das subjektive Bedürfnis der pflegebedürftigen Person nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson maßgebend sei, sondern eine objektiv pflegerische Notwendigkeit, um die Verwahrlosung der pflegebedürftigen Person zu verhindern. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 oder höher seien ebenfalls nicht gegeben. Weiters seien auch die von § 4a Abs 1, 3 BPGG geforderten Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Einstufung in der Stufe 5 nicht erfüllt, weil weder der hierfür erforderliche deutliche Ausfall der oberen Extremitäten vorliege noch der Kläger trotz Beseitigung der Bewegungseinschränkung durch den Rollstuhl zu einer weitgehend eigenständigen Lebensführung befähigt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zuerkennung von Pflegegeld in einer die Stufe 4 übersteigenden Höhe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Unterbleiben der Einvernahme des Klägers als Partei sowie der zeugenschaftlichen Einvernahmen seiner Ehegattin, der Familientherapeutin, der Psychotherapeutin, des Physiotherapeuten, des Ergotherapeuten und der behandelnden Ärzte. Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte der außergewöhnliche Pflegebedarf nachgewiesen werden können. Die Ehegattin hätte die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft ihrerseits, die Notwendigkeit einer regelmäßigen, auch in der Nacht erfolgenden Nachschau, die Notwendigkeit von mehr als fünf, auch in der Nacht erforderlichen Pflegeeinheiten, das Erfordernis von teilweise zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen und das Erfordernis einer postoperativen Ernährung von sechs bis acht kleinen Mahlzeiten täglich samt immer wieder notwendiger Ernährungsberatung dargelegt. Sie müsse den Kläger auch bei seinen wöchentlichen, mit Zeitaufwand für Transport und dessen Vorbereitung verbundenen Therapien unterstützen und unterstütze den Kläger ständig bei diversen Verrichtungen. Die weiteren Zeugen hätten einerseits die durch den Pflegeaufwand gegebene Belastung sowohl des Klägers als auch seiner Gattin dargelegt und andererseits Auskunft über die Beinschwäche und die Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten geben können. Auch die Einvernahme des Klägers sei zur Ermittlung eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs unabdingbar, da der Sachverständige Dr. C* D* darauf hingewiesen habe, dass er keine Erfahrung betreffend die Einschätzung des Pflegebedarfs habe und das Krankheitsbild des Klägers eine sehr außergewöhnliche Diagnose darstelle. Die von diesem Sachverständigen geäußerte reine Vermutung betreffend die Anzahl der täglich notwendigen Pflegeeinheiten hätte durch die Einvernahme der Zeugen und des Klägers widerlegt werden können.
2. Medizinische Fachfragen - wie insbesondere die Beurteilung von Bestehen und Umfang des Pflegebedarfs bzw des erforderlichen Pflegeaufwands - sind grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige. Erforderlich und ausreichend ist sohin, dass der Versicherte die Möglichkeit hat, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN). Hingegen wären von einer Partei bekundete Bewertungen, Schlussfolgerungen odgl über solche dem Sachverständigenbeweis vorbehaltene Fragestellungen - in gleichem Sinne wie die ein insofern gleichartiges Beweismittel bildende Aussage eines Zeugen (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 4/11a, SVSlg 59.497) - sowie selbst Privatgutachten oder die von einem sachverständigen Zeugen bekundeten Bewertungen unbeachtlich und insbesondere auch zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens untauglich (vgl RS0040592, RS0040598, RI0100212; Frauenberger in Fasching/Konecny 3§ 350 ZPO Rz 2). Welche Untersuchungen bzw Erhebungen zur Feststellung des Leidenszustandes notwendig sind, muss als medizinische Frage den ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen überlassen bleiben. Die Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihnen abgelegten Eid die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung oder auch Einholung, Erörterung oder Ergänzung weiterer Gutachten oder Einvernahme von Zeugen unterbleibt, wenn sie von den Sachverständigen weder angeregt noch vorgenommen wird (vgl statt vieler zB OLG Linz 12 Rs 1/14z, 11 Rs 118/16a, 11 Rs 36/20y, 11 Rs 100/24s; OLG Wien 9 Rs 113/15a, SVSlg 65.846; NeumayraaO § 75 ASGG Rz 8 f). Auch etwa der behandelnde Arzt wäre nur dann als Zeuge einzuvernehmen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige dessen Vernehmung zur Verbreiterung seiner Beurteilungsgrundlage anregt oder das Gutachten Mängel aufweist, die nur durch eine solche Erweiterung des Befundmaterials behoben werden können (vgl OLG Wien 10 Rs 12/03p, SVSlg 50.105; OLG Wien 8 Rs 88/02k, SVSlg 50.096; OLG Wien 10 Rs 59/04a, SVSlg 52.444). Im Übrigen genügt es, dem Versicherten die Möglichkeit zur Schilderung seiner Beschwerden und Befindlichkeiten gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu geben sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Unterlagen, Befunde etc dem Sachverständigen vorzulegen und diesen dazu Stellung nehmen zu lassen (vgl NeumayraaO § 75 ASGG Rz 8; Sonntag in Köck/Sonntag§ 87 ASGG Rz 19 f jeweils mwN).
3. Im gegenständlichen Verfahren haben die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen einen Bedarf nach Verbreiterung der jeweiligen Befund- bzw Beurteilungsgrundlage etwa durch die Einvernahme des Klägers oder von Zeugen nicht aufgezeigt und solche Vernehmungen auch nicht angeregt, sondern im Gegenteil haben beide Sachverständigen übereinstimmend sogar ausdrücklich eine diesbezügliche Erforderlichkeit dezidiert verneint (ON 28.3, 7). Die Berufung zeigt auch nicht schlüssig auf, dass die eingeholten Gutachten mit Mängeln behaftet gewesen wären, deren Behebung die Einvernahme des Klägers oder der angeführten Zeugen erfordert hätte. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass entsprechende Anamneseerhebungen, die dem Kläger die gebotene Gelegenheit zur Einbringung seiner Beschwerden in das Verfahren gaben (vgl RI0100177), ausweislich der im Akt erliegenden schriftlichen Gutachten jeweils sogar in mehrstündiger Dauer erfolgt sind (vgl ON 9, 1; ON 12, 54), dabei auch die fremd- bzw außenanamnestischen Angaben seiner Ehegattin erhoben wurden (vgl zB ON 9, 17 f; ON 12, 61) und die Sachverständigen darüber hinaus auch die umfangreich vorgelegten Befunde, Unterlagen, Berichte etc der vom Kläger in Anspruch genommenen Therapeuten und Ärzte samt den hinsichtlich des Klägers angenommenen Diagnosen und gepflogenen Therapiemaßnahmen sowie das Ausmaß der gegenüber dem Kläger faktisch erbrachten Unterstützung berücksichtigt haben (ON 9; ON 12; ON 15; ON 21). Welche konkreten weiteren Umstände, die für die Beurteilung des erforderlichen Pflegeaufwandes bedeutsam wären, aber in die sohin insgesamt erhobene und berücksichtigte Befund- und Beurteilungsgrundlage noch nicht eingeflossen wären, von den nun vermissten Einvernahmen zu erwarten gewesen wären, wird von der Berufung nicht nachvollziehbar dargetan. Nicht einmal die in der Berufung enthaltenen Hinweise auf das Erfordernis von sechs bis acht kleinen Mahlzeiten täglich und auf die regelmäßig durchgeführten Therapietermine legen nahe, dass diesbezügliche Verrichtungen nachts anfallen würden, zum Erfordernis von mehr als fünf Pflegeeinheiten täglich führen würden, zeitlich unkoordinierbar und unverzüglich zu verrichten wären oder gar eine dauernde Bereitschaft bzw eine regelmäßige Nachschau erfordern würden.
4. Gleiches gilt, soweit die Mängelrüge etwa - in ohnedies bloß pauschaler Weise - argumentiert, durch die vermissten Einvernahmen hätte die vom Sachverständigen Dr. D* dargelegte Einschätzung betreffend die Anzahl der täglich erforderlichen Pflegeeinheiten widerlegt werden können. Dass solche Beweismittel schon dem Grunde nach nicht zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens geeignet sind, wurde im Übrigen schon oben (2.) dargelegt. Auch der Hinweis dieses Sachverständigen auf die ihm fehlende eigene Erfahrung mit der quantitativen Einstufung des Pflegebedarfs (ON 12, 76) war eindeutig ersichtlich nicht auf einen Mangel an der für die Ermittlung der dem maßgeblichen Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten erforderlichen medizinischen Fachkunde bezogen, sondern auf eine fehlende Vertrautheit mit der - dem Sachverständigen auch gar nicht obliegenden (vgl zB Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 5.373, 8.135, 8.171) - rechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines bestimmten Pflegebedarfs oder eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dass der Sachverständige sich in fachlich-medizinischer Sicht sehr wohl in der Lage erachtete und auch zeigte, insbesondere zu den für die Subsumtion unter § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG iVm § 6 EinstV und unter § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG iVm § 7 EinstV bedeutsamen besonderen tatsächlichen Umständen eine fachkundige inhaltliche Stellungnahme abzugeben, geht ohnedies unzweifelhaft aus der auch zu diesem Themenbereich vom Erstgericht eingehend durchgeführten Erörterung (ON 28.3) hervor.
5. Die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge:
6. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Berufung inhaltlich allein und ausschließlich insoweit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, als dieses das Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes nach dem auf die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson abstellenden Tatbestand nach § 6 Z 1 EinstV verneint hat. Der Tatbestand nach (erkennbar gemeint:) § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 Z 1 EinstV sei erfüllt, weil „der gegenständliche Pflegebedarf“ aufgrund einer psychischen Erkrankung notwendig sei. Der Kläger sei subjektiv der Überzeugung, dass er für die Reinigung bei der Verrichtung der kleinen und großen Notdurft sowie für den Transfer aus dem Rollstuhl Hilfe benötige. Seine Gattin müsse daher immer bereit sein, um ihm zu helfen, wenn er auf die Toilette müsse oder ein Transfer aus dem Rollstuhl notwendig sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung könne die unverzüglich geforderte Hilfestellung nicht hinausgezögert werden und könne dem Kläger nicht zugemutet werden, dass ein Toilettengang erst in zwei bis drei Stunden möglich sei.
7. Dazu ist wie folgt zu erwägen:
8.1. Nach dem von der Rechtsrüge angezogenen Tatbestand des § 6 Z 1 EinstV liegt der für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand dann vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Der Begriff der dauernden Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (vgl RS0106361; Greifeneder/LiebhartaaO Rz 5.377). Das Erfordernis einer solchen dauernden Bereitschaft ist somit nur dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen (vgl 10 ObS 372/97x = RS0106361 [T4]; zB auch 10 ObS 364/98x, 10 ObS 42/06h; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.379).
8.2. Hingegen besteht das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft nicht, wenn die Betreuungsleistungen, derer der Pflegebedürftige bedarf, nicht unvermittelt auftreten (vgl 10 ObS 372/97x), bzw wenn für die notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte (zB 10 ObS 364/98x, 10 ObS 210/02h), und reicht es für die Annahme eines solchen Erfordernisses auch nicht, wenn bloß nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass irgendetwas passiert (10 ObS 210/02h, 10 ObS 170/04d, 10 ObS 42/06h; RS0107442 [T23, T24]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.379). Das Erfordernis einer solchen dauernden Bereitschaft wäre dann anzunehmen, wenn aus medizinischen Gründen das Einschreiten einer Pflegeperson in kürzeren, höchstens eine Stunde umfassenden Zeitabständen notwendig ist ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.380). Dementsprechend begründet etwa - worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat - selbst eine Stuhl- und/oder Harninkontinenz, eine Angewiesenheit auf einen Rollstuhl bzw das Bedürfnis nach Hilfe für Lagewechsel für sich noch nicht das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson (vgl zB 10 ObS 364/98x, 10 ObS 165/06x; im Übrigen Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.380 mwH).
8.3. Wie das Erstgericht ebenso bereits festgehalten hat, ist für die Beurteilung des Erfordernisses einer solchen dauernden Bereitschaft nicht das subjektive Bedürfnis des Pflegebedürftigen nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson maßgeblich, sondern kommt es darauf an, ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern (vgl 10 ObS 210/02h = RS0106361 [T10]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.378).
9. Die Rechtsrüge führt zur Begründung der von ihr angestrebten Annahme des Erfordernisses einer dauernden Bereitschaft im Sinne des § 6 Z 1 EinstV zusammengefasst ins Treffen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung subjektiv von der Notwendigkeit fremder Hilfe für die Reinigung bei der Verrichtung der Notdurft sowie für den Transfer aus dem Rollstuhl überzeugt sei. Jedoch begründet allein diese - vom Erstgericht auch festgestellte - subjektive Überzeugung bei der gebotenen objektiven Betrachtung (siehe oben 8.3.) nicht bereits die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft im dargelegten Sinn, würde dies doch voraussetzen, dass ein Bedarf nach Verrichtung der Notdurft oder nach einem (auch zu einem sonstigen Zweck erforderlichen) Transfer in den und aus dem Rollstuhl so unvermittelt auftritt, dass dem nicht schon im Rahmen von in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Rechnung getragen werden kann.
9.1. Soweit es die (Reinigung nach der) Verrichtung der Notdurft angeht, mag zwar die festgestellte funktionell symptomatische Blasenentleerungsstörung dafür sprechen, dass beim Kläger die Verrichtung der Notdurft in einer höheren Häufigkeit erforderlich ist (vgl in diesem Sinne auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.217). Dies hätte für sich jedoch lediglich einen allfälligen Einfluss auf die Höhe des für die Unterstützung bei dieser Verrichtung anzusetzenden zeitlichen Aufwandes (vgl wiederum Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.217), ohne dass dies bereits bedeuten würde, dass zwischen den - wenngleich in höherer Frequenz auftretenden - Miktionsvorgängen nur so kurze Zeitabstände liegen würden oder der Harndrang so unvermittelt auftreten würde, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit haben müsste, eine Pflegeperson herbeizurufen, um etwa einem aufkommenden Harndrang in angemessener Zeit gerecht zu werden. Vielmehr geht aus der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Kläger für zwei bis drei Stunden alleine bleiben kann, hervor, dass auch bei dem insgesamt gegebenen Krankheits- und Störungsbild keineswegs das Erfordernis des Einschreitens einer Pflegeperson in kürzeren, zwei Stunden unterschreitenden Intervallen besteht, um eine Verwahrlosung hintanzuhalten. Die solcherart festgestellte objektive Entbehrlichkeit einer Pflegeperson jeweils über eine Zeitdauer von zwei bis sogar drei Stunden schließt somit auch unter dem Aspekt der ebenso festgestellten funktionell symptomatischen Blasenentleerungsstörung das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson nach dem oben (8.1. ff) dargelegten Maßstab aus.
9.2. Entsprechendes gilt umso mehr in Bezug auf die von der Rechtsrüge im Übrigen angesprochene Verrichtung des Transfers in den und aus dem Rollstuhl, ist doch die objektive Notwendigkeit, solche Transfers etwa in erhöhtem Ausmaß bzw innerhalb kürzerer Zeitabstände oder außerhalb bestimmter Zeiten bzw bestimmter Intervalle durchzuführen, gar nicht ersichtlich. Vielmehr steht auch diesbezüglich der festgestellte Umstand, dass der Kläger für zwei bis drei Stunden alleine bleiben kann, der Annahme entgegen, dass jene (wegen der funktionell symptomatischen Paraparese gegebenenfalls mit Hilfe einer Pflegeperson zu bewältigenden) Transfers, die objektiv erforderlich sind, unvermittelt bzw anders als in solchen größeren Zeitabständen vorzunehmen wären.
9.3. Die bloße subjektive, wenngleich krankheits- bzw störungsbedingte, Erwartungshaltung des Klägers, jederzeit auf eine Pflegeperson zurückgreifen zu können, ist demgegenüber nicht geeignet, die vielmehr maßgebliche objektive Notwendigkeit etwa jederzeit vorzunehmender Transfers zur Verhinderung einer Verwahrlosung zu begründen (siehe wiederum oben 8.3.).
9.4. Soweit die Rechtsrüge das Erfordernis einer „unverzüglichen“ Hilfestellung zugrundelegt, geht sie in unzulässiger Weise (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 134) nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, welchem - wie soeben erörtert - die objektive Notwendigkeit von jeweils kurzfristig durchzuführenden Betreuungsleistungen gerade nicht zu entnehmen ist.
10. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson im Sinne des § 6 Z 1 EinstV vorliegend nicht gegeben ist.
11. Im Übrigen ist die Rechtsrüge, soweit sie darüber hinaus auch pauschal und ohne weitere Konkretisierung bzw Begründung das Bestehen eines Anspruchs auf Pflegegeld sogar bis zur Höhe der Stufe 7 behauptet, ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [insb T1, T4, T12], RS0043605, RS0043480 [T14]; KodekaaO § 471 ZPO Rz 16; LovrekaaO § 503 ZPO Rz 136). Gleiches gilt, soweit die Berufung zwar die Geltendmachung „sekundärer Feststellungsmängel“ im Rahmen der Rechtsrüge ankündigt (S. 2 der Berufung), aber sodann gar nicht darlegt, in welcher Hinsicht die Feststellungsgrundlage wegen des Unterbleibens von Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unvollständig geblieben sein soll.
12. Zumal sohin bereits in Ermangelung des Erfordernisses eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ein Anspruch des Klägers auf Pflegegeld in einer die Stufe 4 übersteigenden Höhe ausgeschlossen ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob die Annahme eines 180 Stunden monatlich übersteigenden funktionsbezogenen Pflegebedarfs - vor dem Hintergrund der von § 71 Abs 2 ASGG bloß bewirkten Bindung lediglich an die bescheidmäßig anerkannte Leistungsverpflichtung (vgl Sonntag in Köck/Sonntag§ 71 ASGG Rz 17; Neumayr in ZellKomm 4§ 71 ASGG Rz 2 jeweils mHa 10 ObS 57/14a) - vorliegend überhaupt materiell berechtigt ist.
III. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
13. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
15. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil auch in Sozialrechtssachen ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748), eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T5, T8, T25, T26, T30]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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