Das Unterbleiben der Parteienvernehmung zu medizinischen Fachfragen stellt keinen Verfahrensmangel dar, sofern und soweit der Partei Gelegenheit dazu geboten wurde, die maßgeblichen Umstände ihres Leidens im weitesten Sinn auf andere Weise, in aller Regel im Zug der Anamnese mit der/dem Sachverständigen, in das Verfahren einzubringen.
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