Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Pöchinger (Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Hell (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Mag. B*, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle C*, **, **, wegen Pflegegeld über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2024, Cgs*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 26. 2. 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. 1. 2024 auf Gewährung des Pflegegeldes ab.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die Beklagte zur Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 2. 2024 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Ablehnung sei nach den in §§ 4 bzw 4a BPGG normierten Kriterien erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv unterstrichen dargestellt werden:
Der Kläger bewohnt alleine eine im zweiten Obergeschoß gelegene geräumige und mit modernem Wohnkomfort ausgestattete Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Stadtrandsiedlung, das Bad ist mit Badewanne, das WC normal ausgestattet. In der Küche ist ein Elektroherd und Geschirrspüler sowie eine Waschmaschine in der Wohnung vorhanden. Beheizt wird mit Zentralheizung und Gas. Der Kläger ist eigenständig mit dem Fahrrad mobil.
Für den Kläger wurde auf Basis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. 12. 2015, Dr. D*, eine Erwachsenenvertretung bestellt, als diese für finanzielle Angelegenheiten, Schuldenregulierung, Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und privaten Vertragspartnern wie auch zur Wohnsitznahme aus medizinischer Sicht erforderlich war. Der Kläger bekommt von seinem Erwachsenenvertreter zweimal wöchentlich EUR 70,00 zur Verfügung gestellt.
Der Kläger leidet an einer geringgradigen kognitiven Beeinträchtigung und leichten Sprechstörung bei einem Zustand nach einem Schädel-Hirn-Trauma aus dem Jahre 1967 mit Subduralhämatom und einem Zustand nach neurochirurgischer Entlastung 1967, weiters an Sinusbradycardie, rezidivierendem kombiniertem Zink- und Eisenmangel mit Anämie, arterieller Hypertonie und einem Zustand nach generalisiertem [erkennbar gemeint:] tonisch-klonischem Krampfanfall am 13. 8. 2017, unter medikamentöser Therapie anfallsfrei. Einschränkungen aus dem orthopädischen Formenkreis sind nicht gegeben.
Der Kläger ist aufgrund seiner Leiden und seines Gesundheitszustandes in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig durchzuführen, sowohl die große Körperpflege wie die kleine. Er benötigt aber zeitweise einen Denkanstoß im Sinne von motivierenden Gesprächen für die Durchführung der Körperpflege. Er ist aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms nicht in der Lage, sich eine ausreichende und ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist dem Kläger selbständig möglich. Er ist auch in der Lage, die Notdurft selbständig zu verrichten, und ist ihm auch das An- und Auskleiden selbständig möglich. Er muss aber motiviert werden, die Kleidung auch regelmäßig zu wechseln, insbesondere verschmutzte Wäsche auszuziehen. Eine Harn- oder Stuhlinkontinenz liegt beim Kläger nicht vor. Die Einnahme der Medikamente muss kontrolliert werden, da der Kläger überfordert wäre, die Medikamente korrekt einzunehmen. Es besteht keine Notwendigkeit einer Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Motivationsgespräche, die dazu dienen sollen, den Pflegebedarf in anderen Bereichen zu reduzieren, sind beim Kläger zweckmäßig und zielführend. Dadurch kann der Pflegebedarf beispielsweise bei der Körperpflege oder beim An- und Auskleiden, zB Kleiderwechsel, reduziert werden.
Der Kläger ist in der Lage, Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände selbständig herbeizuschaffen, und kann auch einkaufen gehen mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln. Er ist in der Lage, für einen Ein-Personen-Haushalt entsprechend Lebensmittel herbeizuschaffen.
Für die gründliche Reinigung des Wohnungsbereiches ist ein Motivationsgespräch alleine nicht ausreichend und benötigt der Kläger hier Unterstützung. Der Kläger ist kognitiv in der Lage, die Leib- und Bettwäsche zu pflegen und selbständig auch die Waschmaschine zu bedienen. Er benötigt manchmal motivierende Gespräche, um diese Verrichtungen dann auch selbständig durchführen zu können. Ein zusätzlicher Pflegebedarf in diesem Bereich besteht nicht.
Wege außerhalb des Hauses kann der Kläger selbständig durchführen und besteht hier kein Pflegebedarf.
Dieser Pflegebedarf besteht mit großer Wahrscheinlichkeit ab Antragstellung und wird voraussichtlich zumindest sechs Monate lang bestehen, ein weiterer Pflegebedarf besteht nicht.
In der rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim Kläger unter Berücksichtigung der Richt- und Mindestwerte ein Pflegebedarf im - für die Bejahung eines Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 1 nicht ausreichenden - Ausmaß von insgesamt 53 Stunden pro Monat bestehe, und zwar für die Zubereitung von Mahlzeiten im Ausmaß von 30 Stunden, für die Einnahme von Medikamenten im Ausmaß von 3 Stunden, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände im Ausmaß von 10 Stunden sowie für Motivationsgespräche im Ausmaß von 10 Stunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Der Kläger sieht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Unterbleiben der Einvernahmen der Zeuginnen Dr. E*, F* und Mag. G*. Durch die Vernehmung der Zeuginnen hätte das Erstgericht „zu einem anderen Ergebnis kommen können“. Im Falle der Einvernahme der Zeugin F* hätte das Erstgericht „wahrscheinlich“ zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Kläger auch kognitiv nicht in der Lage sei, die Pflege der Leib- und Bettwäsche ohne Betreuung oder auch ohne Anleitung zu bewerkstelligen. Weiters hätte das Erstgericht im Falle der Einvernahme der Zeuginnen „wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis“ hinsichtlich des Bestehens eines Pflegebedarfs für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens „kommen können“. Der Kläger könne mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld nicht die Bezahlung von Medikamenten vornehmen, und es hätte auch hervorkommen müssen, dass der Kläger nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld einkaufen und bezahlen könne. Die Zeuginnen seien auch nicht „zum Thema An- und Umkleiden und Körperpflege“ befragt worden. Zudem wäre hervorgekommen, dass der Kläger zeitweise sehr aggressiv sei, weshalb sich „die Frage eines Erschwerniszuschlages“ erhebe.
1.1. Medizinische Fachfragen - wie insbesondere die Beurteilung von Bestehen und Umfang des Pflege- bzw Betreuungs- und Hilfsbedarfs - sind grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige. Insbesondere in Pflegegeldverfahren ist zur Erhebung der für die Beurteilung des Pflegebedarfs maßgeblichen Umstände grundsätzlich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ausreichend; etwa bei Personen mit einer psychiatrischen Grunderkrankung kann zur präzisen Beurteilung der notwendigen Anleitung zu den einzelnen Verrichtungen auch die Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen erforderlich sein (vgl Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 21). Welche Untersuchungen bzw Erhebungen zur Feststellung des Leidenszustandes notwendig sind, muss als medizinische Frage den ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen überlassen bleiben. Die Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihnen abgelegten Eid die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung oder auch Einholung, Erörterung oder Ergänzung weiterer Gutachten oder Einvernahme von Zeugen unterbleibt, wenn sie von den Sachverständigen weder angeregt noch vorgenommen wird (vgl statt vieler zB OLG Linz 12 Rs 1/14z, 11 Rs 118/16a, 11 Rs 36/20y; OLG Wien 9 Rs 113/15a, SVSlg 65.846; Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 f). Auch etwa der behandelnde Arzt wäre nur dann als Zeuge einzuvernehmen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige dessen Vernehmung zur Verbreiterung seiner Beurteilungsgrundlage anregt oder das Gutachten Mängel aufweist, die nur durch eine solche Erweiterung des Befundmaterials behoben werden können (vgl OLG Wien 10 Rs 12/03p, SVSlg 50.105; OLG Wien 8 Rs 88/02k, SVSlg 50.096; OLG Wien 10 Rs 59/04a, SVSlg 52.444). Im Übrigen genügt es, dem Versicherten die Möglichkeit zur Schilderung seiner Beschwerden und Befindlichkeiten gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu geben sowie die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Unterlagen, Befunde etc dem Sachverständigen vorzulegen und diesen dazu Stellung nehmen zu lassen (vgl Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 19 jeweils mwN).
1.2. Im gegenständlichen Verfahren hat weder der vom Erstgericht bestellte allgemeinmedizinische Sachverständige noch der - über dessen Anregung außerdem bestellte - neurologisch-psychiatrische Sachverständige einen Bedarf nach Verbreiterung der jeweiligen Befund- bzw Beurteilungsgrundlage etwa durch die Einvernahme von Zeugen aufgezeigt oder solche Vernehmungen angeregt. Die Berufung zeigt auch nicht schlüssig auf, dass die eingeholten Gutachten mit Mängeln behaftet gewesen wären, deren Behebung die Einvernahme der nun im Rechtsmittel genannten Zeuginnen erfordert hätte. Soweit es Unterschiede in den jeweiligen Ergebnissen dieser Gutachten angeht, erkennt die Berufung ohnedies zutreffend, dass die von der Beurteilung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen abweichenden Konstatierungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vielmehr Ausfluss der fachspezifisch einschlägigen Einschätzung des letztgenannten Sachverständigen sind. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen diente das neurologisch-psychiatrische Gutachten gerade der profunden Klärung von Fragestellungen, bei denen mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten allein nicht das Auslangen zu finden war. Dass ein Mangel an schriftlicher Dokumentation im konkreten Fall die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeuginnen zur Schaffung einer hinreichenden Befund- bzw Beurteilungsgrundlage begründet hätte, wird in der Berufung ohnedies nicht substanziiert aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, zumal keiner der gerichtlich bestellten Sachverständigen Derartiges angeregt hat. Ausgehend von all dem war das Erstgericht sohin nicht gehalten, die nunmehr von der Berufung vermissten Zeugenvernehmungen durchzuführen.
1.3. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die in der nunmehrigen Berufung relevierte Tendenz des Klägers zur Dissimulation bzw Selbstüberschätzung für den allgemeinmedizinischen Sachverständigen gerade den Grund dafür bildete, die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens anzuregen (ON 9.2), und dass der sodann bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige ausweislich seines Gutachtens eine solche Selbstüberschätzung ohnedies auch tatsächlich erhoben (ON 13.2, 25) und bei der Beurteilung des beim Kläger gegebenen Pflegebedarfs berücksichtigt hat, indem er - entgegen der diesbezüglichen Selbsteinschätzung des Klägers und gerade wegen der vom Kläger gezeigten Realitätsverkennung und Realitätsverzerrung - einen Betreuungsbedarf in Bezug auf die Zubereitung der Mahlzeiten konstatiert hat (ON 13.2, 26). Hingegen hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige trotz der solcherart erhobenen und berücksichtigten Selbstüberschätzungstendenz des Klägers dessen hinreichende kognitive Befähigung zur Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie dessen Fähigkeit zur Herbeischaffung von Nahrungsmitteln etc unter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel bejaht, ohne einen diesbezüglichen weitergehenden Erhebungsbedarf etwa im Sinne des Erfordernisses der Einvernahme von Zeuginnen aufzuzeigen. In entsprechender Weise bildete auch der bloße Umstand, dass der allgemeinmedizinische Sachverständige vorerst noch einen Bedarf nach Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche angenommen hatte, jedoch der zur Beurteilung psychisch-kognitiver Beeinträchtigungen facheinschlägig berufene neurologisch-psychiatrische Sachverständige einen solchen Hilfsbedarf unter Verweis auf die ausreichende Wirkung von Motivationsgesprächen verneint hat, in Ermangelung diesbezüglicher Hinweise durch die Sachverständigen keinen Anlass für das Erstgericht, hierzu Zeugenbeweise aufzunehmen.
1.4. Soweit in der Mängelrüge außerdem „die Frage eines Erschwerniszuschlages“ angesprochen wird, weil der Kläger „zeitweise sehr aggressiv“ sei, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass weder der allgemeinmedizinische Sachverständige noch der neurologisch-psychiatrische Sachverständige einen weiteren Erhebungsbedarf in Bezug auf das Bestehen von allfälligen pflegeerschwerenden Faktoren aufgezeigt hat. Im Übrigen ist die Mängelrüge ohnedies auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit darin lediglich pauschal kritisiert wird, dass die Zeuginnen nicht „zum Thema An- und Umkleiden und Körperpflege“ befragt worden seien, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt wird, welches für den Klagsstandpunkt günstigere Sachverhaltsbild im Falle der Vernehmung der Zeuginnen zu erwarten gewesen wäre (vgl zB RS0043039 [insb T4, T5], RS0043049 [insb T6]).
1.5. Die von der Berufung gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge:
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung zunächst die Feststellung, dass der Kläger in der Lage ist, für einen Ein-Personen-Haushalt entsprechend Lebensmittel herbeizuschaffen. Ersatzweise wird die Feststellung begehrt, dass der Kläger angeleitet und beaufsichtigt werden müsse, um Nahrungsmittel, Medikamente und Gebrauchsgegenstände selbst herbeizuschaffen, was nur gelinge, wenn auch die Bezahlung „für ihn reguliert“ werde.
2.1. Hierzu ist zu bemerken, dass die konkret bekämpfte Feststellung lediglich die Fähigkeit des Klägers zur Herbeischaffung von Lebensmitteln zum Gegenstand hat, aber mit der Ersatzfeststellung auch eine Konstatierung in Bezug auf die - in der bekämpften Feststellung gar nicht thematisierte - Herbeischaffung von Medikamenten und Gebrauchsgegenständen angestrebt wird. Hingegen wird die vom Erstgericht außerdem getroffene Feststellung, wonach der Kläger zur selbständigen Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie zu Einkäufen mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln in der Lage ist, von der Berufung gar nicht konkret bekämpft (vgl RS0041835 [T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15). Damit ist die Beweisrüge in Ermangelung des hiefür erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnisses zwischen bekämpfter und ersatzweise begehrter Feststellung (vgl RS0041835 [insb T4, T5], RI0100145) jedenfalls insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als mit der Ersatzfeststellung auch Konstatierungen betreffend die Beschaffung von Medikamenten und Gebrauchsgegenständen angestrebt werden, obwohl diese Beschaffungsarten gar nicht Gegenstand der als bekämpft bezeichneten Feststellung sind.
2.2. Im Übrigen werden durch die in der Beweisrüge ausgeführte Argumentation freilich ohnedies keine Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung hervorgerufen oder gar Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen würden, dass der Kläger - entgegen den vom Erstgericht insgesamt getroffenen Feststellungen - einer (durch eine anwesende Pflegeperson währenddessen vorzunehmenden) Anleitung und Beaufsichtigung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Gebrauchsgegenständen bedürfte.
2.3. Die Beweiswürdigung ist nämlich nicht schon dann als unrichtig oder bedenklich anzusehen, wenn nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, einzelne Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, ein Umstand noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung noch angestellt hätte werden können. Vielmehr müssten im Rechtsmittel - praktisch zwingende - Gründe dargelegt werden, aus denen anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht somit nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH).
2.4. Die gegenständliche Beweisrüge leitet ersichtlich aus dem Umstand, dass der Kläger zur selbständigen Zubereitung der Mahlzeiten und zur Reinigung der Wohnung nicht in der Lage ist, ab, dass er auch einer Anleitung bei bzw während der Herbeischaffung von Nahrungs- und Reinigungsmitteln bedürfe. Dem Kläger sei es auch nur über sehr kurze Zeit möglich, sehr kleine Barbeträge zu verwalten.
2.5. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat ausdrücklich konstatiert, dass der Kläger zur selbständigen Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie zur Durchführung von Einkäufen mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln und zur Herbeischaffung von Lebensmitteln für einen Ein-Personen-Haushalt in der Lage sei (ON 13.2, 28). Die Richtigkeit dieser Konstatierung und der auf dieser Grundlage getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen wird auch durch die - ohnedies keinerlei spezifische Beweisergebnisse aufgreifenden - Ausführungen in der Beweisrüge nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Vielmehr hat der Sachverständige gerade trotz der beim Kläger gegebenen Unfähigkeit zur Zubereitung von Mahlzeiten und zur Wohnungsreinigung dennoch dessen Fähigkeit zur Durchführung von Einkäufen mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln bejaht. Überzeugende Gründe, aus denen dennoch - entgegen den eindeutigen Konstatierungen des Sachverständigen - die in der Beweisrüge gezogene Schlussfolgerung auf einen Hilfsbedarf auch für Beschaffungsverrichtungen zutreffen sollte, werden in der Berufung nicht aufgezeigt.
2.6. Angesichts der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Verrichtungen - Zubereitung von Mahlzeiten und Wohnungsreinigung einerseits, Beschaffungsvorgänge andererseits - und der mit ihnen jeweils spezifisch verbundenen Anforderungen ist auch keineswegs ein solcher Zusammenhang zu erkennen, wonach mit einem tatsächlichen Betreuungsbedarf im einen Bereich zwangsläufig bzw schematisch auch ein Hilfsbedarf im anderen Bereich einhergehen würde. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass der Kläger zur Durchführung der erforderlichen Beschaffungsvorgänge auf eine Anleitung und/oder Beaufsichtigung durch eine dabei bzw währenddessen anwesende Pflegeperson oder auf eine jeweils zeitnah zum einzelnen Einkaufsvorgang durchzuführende Anleitung bzw Motivation angewiesen wäre. Vielmehr hat der Sachverstände die Fähigkeit des Klägers zur Durchführung von Einkäufen ausdrücklich gerade auch in Bezug auf den Umgang mit den dem Kläger zur Verfügung stehenden Geldmitteln bejaht.
2.7. Mit dem in der Beweisrüge angesprochenen Umstand, dass der Kläger (in nicht näher konkretisiertem Sinne) nur zur Verwaltung „sehr kleiner“ Barbeträge über „sehr kurze“ Zeit in der Lage sei, steht ohnedies die unbekämpft getroffene Feststellung über die ihm zweimal wöchentlich in Höhe von EUR 70,00 durch seinen Erwachsenenvertreter zur Verfügung gestellten Geldbeträge im Einklang. Gerade die vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vorgenommene Konkretisierung in Bezug auf die dem Kläger „zur Verfügung stehenden Geldmittel“ spricht sohin dafür, dass der Kläger bei einer solchen Zuteilung sehr wohl in der Lage ist, den Wert der ihm jeweils zur Verfügung gestellten Geldmittel einzuschätzen und diese zweckentsprechend für die erforderlichen Beschaffungsvorgänge einzusetzen. Dass die „Regulierung“ der Bezahlung über eine solche vorweg planende Einteilung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Geldmittel hinausgehen müsste und etwa eine durchgehende Anwesenheit einer Pflegeperson bei Beschaffungsvorgängen erfordern würde, ist dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen.
2.8. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass eine Person, die nicht selbst die Mahlzeitenzubereitung und Wohnungsreinigung verrichtet bzw zu verrichten in der Lage ist, mangels eigenen Überblicks über die hiefür erforderlichen Lebensmittel und Utensilien einer diesbezüglichen Anleitung im Sinne der Vorgabe eines Einkaufsplans odgl bedarf. Dies begründet aber nicht das Erfordernis etwa einer Anleitung oder Beaufsichtigung bei bzw während der Verrichtung der Beschaffungsvorgänge selbst, sondern lediglich das Erfordernis von Planungsgesprächen, durch welche in zeitlichem Abstand zur eigentlichen Verrichtung etwa Einkaufspläne auch für einige Tage im Vorhinein festgelegt werden, auf deren Grundlage die betreffende Person sodann die Verrichtung selbständig durchzuführen in der Lage ist (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 5.320). Soweit der Kläger sohin auf eine derartige Planung der durchzuführenden Beschaffungsvorgänge sowohl im Hinblick auf Art und Menge der herbeizuschaffenden Güter als auch im Hinblick auf die Einteilung und Widmung der hiefür erforderlichen Geldmittel angewiesen ist, wäre darin ein Grund für die Bejahung eines - vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ohnedies konstatierten und auch vom Erstgericht festgestellten - Bedarfs nach Motivationsgesprächen zu sehen, nicht aber eine Grundlage für die Annahme, dass dem Kläger die Durchführung der entsprechend vorausgeplanten Beschaffungsvorgänge nur unter (gleichzeitiger) Anleitung und Beaufsichtigung in der Lage wäre.
2.9. Zusammengefasst bieten die Beweisergebnisse somit keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung.
3. Außerdem bekämpft der Kläger die Feststellung, dass er zur Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie zur selbständigen Bedienung der Waschmaschine kognitiv in der Lage ist. Als Ersatzfeststellung wird die Feststellung begehrt, dass die Pflege der Leib- und Bettwäsche durch Frau F* sowie teilweise durch eine Pflegekraft bewerkstelligt werde.
3.1. Auch diese Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die bekämpfte Feststellung und die angestrebte Ersatzfeststellung nicht in einem inhaltlichen Gegensatz zueinander stehen und es sohin ebenfalls am Austausch- bzw Alternativverhältnis fehlt (vgl wiederum RS0041835 [insb T4, T5], RI0100145). Denn während die bekämpfte Feststellung die kognitive Befähigung des Klägers zur Durchführung der genannten Verrichtung zum Thema hat, bezieht sich die Ersatzfeststellung nicht auf Bestand oder Fehlen dieser Fähigkeit des Klägers, sondern allein auf den äußeren Umstand, dass diese Verrichtung faktisch durch andere Personen durchgeführt wird.
3.2. Abgesehen davon überzeugen die Ausführungen in der Beweisrüge auch in inhaltlicher Hinsicht nicht. Zumal selbst eine Zeugenaussage nicht zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens geeignet ist (vgl zB RS0040598), ist umso weniger die in der Berufung ausgedrückte bloße subjektive Einschätzung des Klagevertreters (für den ein Hantieren des Klägers mit einem Bügeleisen „nicht vorstellbar“ sei und zu gefährlich wäre) dazu angetan, die Tragfähigkeit der vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vorgenommenen Konstatierung über die (bloß durch motivierende Gespräche zu ergänzende) kognitive Befähigung des Klägers zur selbständigen Durchführung der Wäschepflege in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beweisrüge mutmaßt, dass der Kläger einen eingetretenen Bedarf nach Durchführung eines Waschvorgangs (bloß) „schwer“ erkennen könne, ist sie darauf zu verweisen, dass nach den vom Erstgericht - im Einklang mit dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten - unbekämpft zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen zeitweilige motivierende Gespräche in Bezug auf die - sodann selbständig durchführbare - Wäschepflege ohnedies ausreichend sind.
3.3. Allein der Umstand, dass vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen noch ein Hilfsbedarf für die Pflege der Leib- und Bettwäsche bejaht worden war, begründet entgegen dem offenbar von der Berufung eingenommenen Standpunkt keine Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung. Denn wie schon das Erstgericht zutreffend und überzeugend erwogen hat (US 5), sind orthopädische bzw körperliche Einschränkungen des Klägers, die der Verrichtung von Haushaltstätigkeiten entgegenstehen würden, nicht ersichtlich, wohingegen die diesbezüglichen Einschränkungen des Klägers vielmehr aus dessen neurologisch-psychiatrischem Gesundheitszustand herrühren. Schon vor diesem Hintergrund ist es einleuchtend, gerade auch bei der Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung der Wäschepflege der spezifischen Beurteilung des diesbezüglich facheinschlägigen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen den Vorzug zu geben vor den Konstatierungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen. Bedenken gegen die Tragfähigkeit der diesbezüglich vom Erstgericht vorgenommenen - auch dem Berufungsgericht ohne weiteres als überzeugend erscheinenden (§ 500a ZPO) - Beweiswürdigung werden durch die Berufung nicht hervorgerufen.
3.4. Ohnedies nicht erkennbar ist, welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Fähigkeit des Klägers zur Durchführung der Wäschepflege aus dem nun in der Berufung vorgetragenen bloßen Umstand, dass sich der Kläger „die meiste Zeit“ bei seiner Lebensgefährtin aufhalte, zu ziehen sein sollen.
4. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
5. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung steht der Kläger zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass in Bezug auf das An- und Auskleiden sowie in Bezug auf die Durchführung der Körperpflege mit bloßen Motivationsgesprächen im Sinne des § 4 Abs 2 EinstV nicht das Auslangen zu finden sei, sondern vielmehr jeweils eine Anleitung und Beaufsichtigung unter Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich sei und daher jeweils ein Anwendungsfall des § 4 Abs 1 EinstV vorliege. Weiters wird ein sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
5.1. Mit den auf das Erfordernis von Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 Abs 1 EinstV abzielenden Ausführungen weicht die Rechtsrüge freilich in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ab. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nämlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sohin aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 134).
5.2. Entgegen den von der Berufung zugrundegelegten Annahmen geht aus den vorliegend getroffenen Feststellungen keineswegs hervor, dass in Bezug auf den Kleidungswechsel Planungsgespräche bzw „bloße Motivation“ unzureichend wären und demgegenüber Anleitung und Beaufsichtigung durch eine beim Kleidungswechsel jeweils anwesende Pflegeperson erforderlich wären. Vielmehr wurde im Gegenteil festgestellt, dass dem Kläger das An- und Auskleiden selbständig möglich ist und er lediglich zum regelmäßigen Kleidungswechsel, insbesondere zum Ablegen verschmutzter Wäsche, motiviert werden muss. Im Einklang damit wurde auch festgestellt, dass beim Kläger Motivationsgespräche beispielsweise konkret zur Reduktion des Pflegebedarfs im Bereich des An- und Auskleidens zweckmäßig und zielführend sind. Nichts davon lässt darauf schließen, dass - den Anwendungsfall von Motivationsgesprächen im Sinne des § 4 Abs 2 EinstV bildende (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.318 ff, insb Rz 5.320; RS0065213 [T17]) - Beziehungs- oder Planungsgespräche unzureichend oder ungeeignet wären, um den Kläger in die Lage zu versetzen, seine nach den Feststellungen gegebene Fähigkeit zur selbständigen Durchführung des An- und Auskleidens als Ausfluss solcher Gespräche sodann auch tatsächlich eigenständig umzusetzen. Dass für die Bewerkstelligung des Kleidungswechsels eine - unter § 4 Abs 1 EinstV zu subsumierende - Anleitung und Beaufsichtigung durch eine anwesende Pflegeperson gerade während der Durchführung der Verrichtung notwendig wäre, um einen sinnvollen Ablauf oder den gewünschten Erfolg sicherzustellen (vgl RS0065213 [T3, T5, T16]; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.311 ff), geht hingegen aus den Feststellungen gerade nicht hervor.
5.3. Nicht nachvollziehbar ist, woraus die Berufung ableitet, dass in Bezug auf die Verrichtung der Körperpflege „auch nach den Feststellungen des Erstgerichts“ eine - gemäß § 4 Abs 1 EinstV der Betreuung durch eine Pflegeperson selbst gleichzusetzende - Anleitung und Beaufsichtigung erforderlich wäre. Nach den eindeutigen und ausführlichen erstgerichtlichen Feststellungen ist der Kläger nämlich sehr wohl in der Lage, die tägliche Körperpflege in jeder Hinsicht selbständig durchzuführen, wobei er hiefür lediglich zeitweise einen Denkanstoß im Sinne von motivierenden Gesprächen benötigt und die Motivationsgespräche gerade zur Reduktion des Pflegebedarfs auch im Bereich der Körperpflege dienen. All dies zeigt auch in Bezug auf die Verrichtung der Körperpflege zwar Bedarf und Zweckmäßigkeit von Beziehungs- und Planungsgesprächen im Sinne des § 4 Abs 2 EinstV auf (vgl wiederum Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.318 ff), schließt aber die Annahme des Erfordernisses einer während der jeweiligen tatsächlichen Reinigungsvorgänge durchzuführenden Anleitung und Beaufsichtigung und damit eine nach § 4 Abs 1 EinstV gebotene Gleichsetzung (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.311 ff) eindeutig aus. Mit den weiteren Ausführungen über Gestaltung und Inhalt von Anleitung und Beaufsichtigung bei der Durchführung der Körperpflege legt die Berufung zwar abstrakt den grundsätzlich denkbaren Umfang bzw Ablauf derartiger Maßnahmen dar, damit behauptet sie aber ohnedies nicht, dass fallbezogen konkret beim Kläger ein Bedarf nach solchen unmittelbar begleitenden Anleitungs- und Kontrollschritten gegeben wäre.
6. Einen sekundären Feststellungsmangel sieht die Berufung im Fehlen von „Feststellungen hinsichtlich der Herbeischaffung von Medikamenten“ samt dem Fehlen von Feststellungen darüber, dass der Kläger nicht einmal zur ordentlichen Aufbewahrung seiner Medikamente in der Lage sei.
6.1. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist nur dann gegeben, wenn die Feststellungsgrundlage in dem Sinne unvollständig geblieben ist, dass Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen - nämlich über Umstände, die für die abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache unentbehrlich bzw wesentlich sind - unterblieben sind (RS0053317, RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156 f). Eine solche Entscheidungswesentlichkeit kommt jedoch den von der Berufung vermissten Konstatierungen betreffend die Herbeischaffung und Aufbewahrung von Medikamenten nicht zu:
6.2. Soweit die diesbezügliche Rüge darauf abzielt, dass die erstgerichtlichen Feststellungen keine (ausdrückliche) Aussage über die Fähigkeit des Klägers zur Herbeischaffung von Medikamenten enthalten, ist der Kläger nämlich darauf zu verweisen, dass selbst im Falle der positiven Feststellung eines auf die Medikamentenbeschaffung bezogenen Hilfsbedarfs gemäß § 2 Abs 2, 3 EinstV lediglich (maximal) ein weiterer - fixer - Zeitwert von 10 Stunden pro Monat zu veranschlagen wäre (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.247). Dies würde zusätzlich zu dem sonstigen aus den Feststellungen ableitbaren Pflegebedarf im (zutreffend schon vom Erstgericht zugrundegelegten) Ausmaß von 53 Stunden zu einem Pflegebedarf von insgesamt 63 Stunden pro Monat führen. Auch ein solcher Pflegebedarf würde jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen (§ 4 Abs 1 BPGG) und somit nicht die Stattgebung des Klagebegehrens bedingen.
6.3. Diese Erwägungen kommen in gleicher Weise auch in Bezug auf die in der Berufung außerdem angesprochene Frage der Fähigkeit zur ordentlichen Aufbewahrung der Medikamente zum Tragen, da die Taxierung der sachgerechten Lagerbedingungen naheliegenderweise ebenfalls als Teil der Verrichtung der Herbeischaffung anzusehen ist (vgl in diesem Sinne auch Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.248 zu der von der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln umfassten Einschätzung der Haltbarkeit sowie der Lagermöglichkeit).
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
7. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
9. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061, RS0042963, RS0030748) und im Übrigen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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