JudikaturOGH

RS0122388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2007

Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach §1 Abs1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

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