RS0053073 – OGH Rechtssatz
Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können.