Aus § 1304 ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
…zumutbar gewesen. 1. Aus § 1304 ABGB ist eine Rettungspflicht des Geschädigten abzuleiten, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (RIS-Justiz RS0027116). Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene zumutbare Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (RIS…
…werden. 2.1. Die Rechtsprechung leitet aus § 1304 ABGB die Obliegenheit des Geschädigten ab, den Schaden möglichst gering zu halten (vgl RIS Justiz RS0027116, RS0027043). Gegen die genannte Obliegenheit verstößt, wer als Geschädigter Handlungen unterlässt, die objektiv beurteilt geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, und von…
…Fragen dahingestellt bleiben können. Aus § 1304 ABGB ist eine Rettungspflicht des Geschädigten abzuleiten, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (RIS-Justiz RS0027116). Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern (RIS…
…– und auch im Amtshaftungsrecht geltenden – Grundsatz hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB; RIS Justiz RS0027116; RS0027043; ua 1 Ob 97/13s). Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss (vgl 8…
…Satz ZPO). [11] 1. Aus § 1304 ABGB ergibt sich allgemein eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (RS0027043; vgl RS0027116). Es stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die…
… Richtig ist, dass der Geschädigte den Schaden auch durch positives Tun gering halten muss, soweit ihm das im konkreten Fall zumutbar ist (RIS Justiz RS0027116 [T1, T6, T7]). Welche Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich aber im Einzelfall nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RIS Justiz…
…nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, aufzudecken. Ganz grundsätzlich hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB; RIS Justiz RS0027116; RS0027043; ua 1 Ob 97/13s). Die Frage, welche Maßnahmen er dabei treffen muss, ist nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu…
…und auch im Amtshaftungsrecht geltenden – Grundsatz der Schadensminderungspflicht hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB; RS0027043; RS0027116). Der Schädiger kann grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss (1 Ob 231/16a mwN = RS0022802 [T4] = RS0027043 [T13…
…aufgespieltes Software-Update) nicht gelten kann, liegt ganz klar auf der Hand. Eine Pflicht (Obliegenheit), den Schaden möglichst gering zu halten ( § 1304 ABGB ; RS0027116 ; RS0027043 ), kann den Geschädigten nämlich überhaupt erst treffen, wenn die Möglichkeit, den Schaden zu beseitigen oder zu verringern überhaupt bestanden hat oder besteht. Die Behauptungs…
… Ob 164/17g; RS0022883, RS0027143). 4.2. Ganz grundsätzlich hat die Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB; RS0027116; RS0027043; vgl 1 Ob 97/13s). Eine in ihrem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordene Verletzte muss eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie…
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