JudikaturOGH

RS0027116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2024

Aus § 1304 ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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