§ 1167 Gewährleistung
§ 1167 Gewährleistung — ABGB
§ 1167 Gewährleistung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40018134
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
Entscheidungen 1.531
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Rechtssätze 232
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