BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1167

§ 1167Gewährleistung

Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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