JudikaturOGH

RS0033904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2024

Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (JBl 1957,564).

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