1./ Zeitwidrige, arbeitgeberseitige Kündigung und ungerechtfertigte Entlassung lösen das Arbeitsverhältnis kraft Willenserklärung in rechtswidriger Weise vorzeitig auf.
2./ Die beiden Auflösungsarten sind rechtsähnlich, ihr allfälliger Unterschied im Zeitraum zwischen Endigungserklärung und tatsächlicher Endigung bzw zum nächstzulässigen Kündigungstermin ist nur quantitativ, rechtlich unwesentlich.
3./ Auf die zeitwidrige Kündigung und deren Rechtsfolgen sind die Bestimmungen des § 29 AngG analog anzuwenden.
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