Mit dem Ausspruch einer Kündigung verzichtet der Dienstgeber schlüssig und unwiderruflich, aus dem Sachverhalt einen Entlassungsgrund abzuleiten. Ob die Kündigung von seiten des Dienstgebers als Akt des Wohlwollens gedacht war, kann dahingestellt bleiben, weil das Motiv, ob nämlich Rechtsunkenntnis oder tatsächlich Wohlwollen hiefür ausschlaggebend war, rechtlich oder Bedeutung ist.
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