8ObA2/06m—OGH Entscheidung
23. Februar 2006
…bis 12. 4. 2004 geschlossen war, ist überhaupt nicht ersichtlich, worin eine Verzögerung mit der Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches liegen sollte (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0028233 mwN, insbesondere auch 8 Ob 224/02b). Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.…