6Ob41/11i—OGH Entscheidung
14. April 2011
…Gebrauch machte, ist nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0123827, RS0122301). Die behauptete Aktenwidrigkeit bekämpft in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS Justiz RS0043383, RS0117019). 7. Damit gelingt es der Revisionswerberin nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen…