Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi als Verfahrenshelferin, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.11.2025, signiert mit 28.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr ** jährige Kläger hat bis zum Stichtag 1.4.2020 insgesamt 288 Versicherungsmonate, davon 190 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit, 80 Monate der Pflichtversicherung – Teilversicherung und 5 Monate an Ersatzzeiten im ASVG erworben; im Bereich des GSVG 13 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit.
Im Beobachtungszeitraum vom 1.4.2005 bis zum Stichtag liegen 37 Beitragsmonate vor. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war im Beobachtungszeitraum bei zwei unterschiedlichen Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt.
Er ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen seit dem Stichtag noch in der Lage, vier Stunden täglich, fallweise auch sechs Stunden täglich (maximal vier Wochen im Jahr) leichte Arbeiten unter einfachem Zeitdruck im Gehen, Stehen oder Sitzen zu verrichten; im Freien und in geschlossenen Räumen mit Schutz vor Kälte, Nässe und Durchzug.
Ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung von mindestens 10 Minuten ist bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit erforderlich. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in 10 minütiger Dauer sein, sondern kann auch während der Stunde durch kurzes häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen. Die Arbeit muss dazu nicht zwingend unterbrochen werden, sondern kann in der veränderten Arbeitshaltung fortgesetzt werden.
Zu vermeiden sind: Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, in vorgebeugter oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten, in Hockstellung, aufgrund seiner kardialen Gesamtsituation an gefährlichen Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko (Press-, Präge-, Lochungs- und Stanzmaschinen, Kreissägen, Motorsägen, Stichsägen); häufiges Treppensteigen; Überkopf-, Fließband-, Nachtschicht- und Akkordarbeiten; Arbeiten mit hohem psychischen Druck (zB konfliktträchtige Tätigkeiten).
Weiters sind Arbeitstätigkeiten zu vermeiden, bei denen eine besondere Teamfähigkeit gefordert ist, und zwar im Sinne der Einnahme einer hierarchischen Stellung, in der der Kläger eine übergeordnete Rolle wahrnehmen würde (zB leitende Funktionen, Einschulungen, Weitergabe von Anweisungen) wie auch solche mit hohen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (zB Schreiben nach Diktat).
Mehr als gelegentlicher Kundenkontakt (10 Minuten pro Stunde zu betriebsexternen Personen) ist ihm nicht zumutbar.
Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs, ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Wohnsitzwechsel und Wochen- sowie Tagespendeln sind dem Kläger zumutbar. Regelmäßige Krankenstände sind in einem Ausmaß von sechs Wochen pro Jahr zu erwarten. Dieser Gesundheitszustand wird sich nicht verbessern.
Insoweit steht der Sachverhalt unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 10.9.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.3.2020 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Invaliditätspension im entsprechenden/gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, in eventu ihm Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewähren. Er brachte im Wesentlichen vor, aufgrund seines geringen Restleistungskalküls nicht mehr in der Lage zu sein, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Er könne daher nicht als Portier oder Bürobote, Aufseher, Parkraumüberwacher oder Mitarbeiter des Postein- und -ausgangs bzw in der Werbemittelbranche eingesetzt werden. Für diese Berufe seien in Österreich zum Stichtag 12.11.2025 nicht mehr 100 Arbeitsplätze gegeben. Auch könne er in einem solchen Beruf keine Anstellung mehr finden.
Die Beklagte bestreitet und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht mit Urteil vom 10.11.2021 das Klagebegehren ab. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es bejahte einen Stoffsammlungsmangel durch die vom Erstgericht unterlassene mündliche Erörterung des berufskundlichen Gutachtens und damit in Zusammenhang stehend auch einen Ergänzungs- und Klarstellungsbedarf des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Da bezüglich des Klägers nur die bundesweit vorhandene Anzahl an Halbtagesstellen in den in Betracht zu ziehenden Verweisungsberufen von rechtlicher Relevanz seien, hielt es auch diesbezügliche berufskundliche Erhebungen und darauf fußende Feststellungen für notwendig.
Mit Urteil vom 12.11.2025 wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Klage- sowie das Eventualbegehren erneut ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„Mit dem ihm verbliebenen Leistungskalkül kann der Kläger allerdings noch als Büro- und Kanzleihilfskraft oder als Aufseher, Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung, Mitarbeiter in der Werbemittelbranche oder Mitarbeiter im Postein- und ausgang eingesetzt werden.
Am bundesweiten Arbeitsmarkt gibt es weit mehr als 100 Arbeitsplätze in einer der genannten Verweisungsberufe. Auch am regionalen Arbeitsmarkt bestehen ausreichend Arbeitsplätze, die vom Kläger aufgrund seines Leistungskalküls verrichtet werden können.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Berufs- oder Tätigkeitsschutz und führte aus, die Frage der Invalidität sei somit bei dem im verfahrensrelevanten Zeitraum als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesenen Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Er könne trotz seines eingeschränkten Leistungskalküls noch diverse Verweisungstätigkeiten verrichten und damit wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat erklärt, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht könne sich zur Frage seines Gesundheitszustands nicht ausschließlich auf Sachverständigengutachten stützen, sondern müsse den Sachverhalt aus eigenem erforschen und erheben. Aufgrund der trotz Anbots nicht erfolgten Parteieneinvernahme liege kein umfassendes Bild seiner gesundheitlichen Situation vor. Er hätte dem Erstgericht schildern können, wie sein Tagesablauf aussehe, was er konkret noch machen könne, wo seine Probleme lägen. Dadurch hätte es erkennen können, dass er nicht mehr in der Lage sei, vier Stunden täglich und fallweise länger zu arbeiten.
Zudem liege in der unterlassenen Einholung des von ihm in der letzten Tagsatzung beantragten „Obergutachtens“ ein Verfahrensmangel. Dies, da der Stichtag für die offenen Stellen nicht - wie vom Erstgericht angenommen - der Stichtag für die Invaliditätspension (1.4.2020) sei, sondern der letzte Tag der Verhandlung (12.11.2025) und die Sachverständige in dieser Tagsatzung nicht angeben habe können, zu welchem Stichtag sie zuletzt ausgeschriebene Stellen für diese Berufe erhoben habe. Entgegen ihren mündlichen Ausführungen seien weder zum Stichtag der Klagseinbringung noch zum Stichtag Schluss der Verhandlung 100 Arbeitsplätze, die der Kläger noch ausüben könne, vorhanden gewesen. Somit sei diese Frage der Stellenanzahl durch ein „Obergutachten“ oder Auftrag an die Sachverständige, dies zu erheben, zu klären. Es sei notwendig, diesen Aspekt mit Zahlen und „Stichtag“ zu „untermauern“, widrigenfalls davon auszugehen sei, dass keine ausreichenden Stellen vorhanden seien.
1.1. Ein Stoffsammlungsmangel liegt hier nicht vor, da der Parteiaussage nach ständiger Judikatur zu § 351 ZPO schon im Grundsätzlichen keine Eignung zur – einen besonderen Sachverstand und medizinische Fachkenntnisse erfordernden – Klärung medizinischer Fragen zukommt. Hatte die Partei – wie hier der Kläger – die Gelegenheit, die ihm relevant erscheinenden Aspekte des Falls und seine Leiden im Rahmen der gutachterlichen Anamnese in das Verfahren einzubringen, kann von einer gerichtlichen Parteienbefragung abgesehen werden (für viele: OLG Innsbruck 25 Rs 95/10x; 25 Rs 67/20v). Die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers begründet somit keinen Verfahrensfehler.
1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des ASGG und der ZPO den Begriff „Obergutachten“ nicht kennen (RS0040642; RS0040595).
Von einem bei Unterbleiben der Einholung eines weiteren Gutachtens gelegenen Stoffsammlungsmangel kann nur bei Vorliegen der in § 362 Abs 2 ZPO normierten Voraussetzungen ausgegangen werden. Demnach kann das Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens anordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Bestehen jedoch keine Bedenken gegen den Beweiswert bereits vorliegender vollständiger, in sich widerspruchsfreier und nicht gegen die Denkgesetze verstoßender Gutachten, ist nach einem Teil der Judikatur die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist oder nicht, ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung (RS0113643; RS0040632).
Selbst wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, ist das Gericht nicht gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen. Das Gesetz sieht nämlich den Sachverständigen insofern ganz eindeutig als Beweismittel an, weshalb ein Gutachten (sowie die Aussage eines Zeugen) stets der freien Beweiswürdigung unterliegt. Es reicht daher aus, wenn das Gericht einen der beiden Sachverständigen zur Aufklärung und Ergänzung des Gutachtens auffordert (RS0040588; vgl RS0043320).
Der Argumentation des Klägers, das Gutachten sei im Hinblick auf die bundesweite Stellenanzahl für die von der berufskundlichen Sachverständigen angeführten Verweisungstätigkeiten nicht ausreichend, kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel gab die Sachverständige in der mündlichen Erörterung vom 12.11.2025 die Anzahl der bundesweiten Stellen für die von ihr angeführten Verweisungstätigkeiten an. Sie berief sich dabei auf ihre Erfahrung und den ihr bekannten Erhebungen auch anderer berufskundlicher Sachverständiger in Österreich, mit denen sie zusammenarbeite. Somit liegt entgegen der Argumentation des Klägers, der von der Möglichkeit der Befragung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Gebrauch machte, weder eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises vor, die ausnahmsweise einen Stoffsammlungsmangel begründen würde.
1.3. Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, die von der Sachverständigen angegebene Anzahl an Stellen decke sich nicht mit den ausgeschriebenen Stellen in den einschlägigen Medien, die in Vorarlberg hiefür verwendet werden würden (VN, Social Media) bzw mit den ausgeschriebenen Stellen beim C*, genügt der Hinweis auf die rechtliche Relevanz nicht der offenen, sondern der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsstellen (offen und besetzt) in den jeweiligen Verweisungstätigkeiten.
1.4. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge
Der Berufungswerber begehrt folgende Feststellung:
„Der Kläger hat kein verbleibendes Leistungskalkül, um eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Insbesondere kann er nicht als Büro- und Kanzleihilfskraft, als Aufseher, Mitarbeiter in der Parkraumüberwachung, als Mitarbeiter in der Werbemittelbranche oder als Mitarbeiter in Postein- und ausgang eingesetzt werden.
Im bundesweiten Arbeitsmarkt gibt es auch nicht mehr als 100 Arbeitsplätze in den genannten Verweisungsberufen. Auch im regionalen Arbeitsmarkt nicht. Der Kläger kann daher aufgrund seines Leistungskalküls nicht in einen Verweisungsberuf verwiesen werden.“
Der Kläger argumentiert, die berufskundliche Sachverständige habe die Automatisierung von Kuvertiertätigkeit einräumen müssen und keine aktuelle Zahl der offenen Posten benennen können. Hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten ergäbe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung die Notwendigkeit von Eigenschaften für diese Verweisungsberufe, die der Kläger nicht mehr habe. Er könne nämlich weder einen hohen psychischen Druck (konfliktträchtige Tätigkeiten) noch Arbeitstätigkeiten mit Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (zB Schreiben nach Diktat) oder Kundenkontakt von mehr als 10 Minuten pro Stunde ausgesetzt sein; zudem fehle ihm das Sprachniveau. All die von der Sachverständigen genannten Verweisungsberufe würden jedoch genau diese Fähigkeiten benötigen.
2.1. Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zur möglichen Ausübung von Verweisungstätigkeiten, die dem medizinischen Restleistungskalkül des Klägers entsprechen, auf das schlüssige und nachvollziehbare berufskundliche Sachverständigengutachten.
2.2. Soweit der Rechtsmittelwerber zu seinen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache ausführt, genügt der Hinweis, dass diese persönlichen Umständen bei der Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind (RS0107503; RS0085017).
2.3. Der Berufungswerber legt nicht dar, aufgrund welcher anderen überzeugenderen Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu Verweisungstätigkeiten getroffen werden hätte müssen (RS0041935; RI0100099), sondern argumentiert lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung, die den gutachterlichen Ausführungen entgegenstehe.
Dem ist zu entgegnen, dass die im medizinischen Leistungskalkül genannten Einschränkungen von der Sachverständigen hinterfragt und nach entsprechenden Ergänzungen bzw Erörterungen seitens der medizinischen Sachverständigen von ihr auch konkret auf den hier vorliegenden Fall angewendet wurden.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige erläuterte in der Verhandlung vom 29.1.2025 detailliert die Einschränkungen im Hinblick auf die Fragen der berufskundlichen Sachverständigen zu verschiedenen Profilwerten. Auf Basis dieser Angaben erfolgte wiederum die Einschätzung der berufskundlichen Sachverständigen zur möglichen Ausübung bestimmter Tätigkeiten. In der Verhandlung vom 12.11.2025 beantwortete sie auch die Fragen des Klägers zu seiner Auffassung, bei der Parkraumüberwachung und den anderen Berufen sei ein Kundenkontakt von mehr als 10 Minuten pro Stunde erforderlich. Sie führte dazu aus, als Bürohilfskraft, Mitarbeiter im Postein- und ausgang und in der Werbemittelbranche sei grundsätzlich ein Kundenkontakt von vornherein eher unwahrscheinlich und gebe es insbesondere bei der Tätigkeit der Bürohilfskraft mindestens 100 Berufe in Österreich auch in Teilzeit, in denen ein Kundenkontakt überhaupt nicht notwendig sei. Die Kundenkontakte eines Aufsehers beschränkten sich auf kurze Auskunftserteilungen, die aus berufskundlicher Erfahrung maximal 10 Minuten pro Stunde nicht übersteigen bzw überhaupt nicht gegeben seien. Auch würden Mitarbeiter der Parkraumüberwachung nur äußerst selten auch tatsächlich angesprochen; aber auch hier sei der Kundenkontakt von 10 Minuten pro Stunde jedenfalls abgedeckt. Die Parkraumüberwachung weise eines der geringsten Leistungsprofile überhaupt auf. Auch die Einschränkung, wonach hoher psychischer Druck und Arbeitstätigkeiten mit hohen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration vermieden werden müssen, begründete sie in ihrem Gutachten klar und detailliert.
Entgegen den Ausführungen des Klägers nannte sie auch für jeden der von ihr genannten medizinisch möglichen Verweisungstätigkeiten die immer noch aktuelle Anzahl an derzeit existenten Stellen, da sie dies nicht nur auf den Zeitpunkt 2020 bezog, sondern auch auf die Gegenwart.
2.4. Ob eine Tätigkeit innerhalb des medizinischen Leistungskalküls liegt, stellt eine Tatfrage dar. Der Kläger führt somit insgesamt keine stichhaltigen Gründe ins Treffen, die Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen (vgl RS0043175). Die vom Erstgericht aufgrund der vorliegenden Gutachtensergebnisse gezogene Schlussfolgerung auf Tatsachenebene, der Kläger sei gesundheitsbedingt in der Lage, die festgestellten Tätigkeiten auszuüben, ist daher nicht zu beanstanden.
2.5. Soweit der Rechtsmittelwerber die „Feststellung“ anstrebt, er könne aufgrund seines Leistungskalküls nicht in einen Verweisungsberuf verwiesen werden, genügt der Hinweis, dass die Frage der Verweisbarkeit eine Rechtsfrage darstellt. Ebenso wäre die begehrte Feststellung, es gebe auch auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht mehr als 100 Arbeitsplätze, rechtlich nicht relevant, da der regionale Arbeitsmarkt aufgrund des medizinisch möglichen Wohnsitzwechsels hier mangels weiteren Vorbringens nicht zu prüfen war.
2.6. Die Beweisrüge geht somit insgesamt ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge
Der Berufungswerber argumentiert, aufgrund seines Alters seien die realistischen Eingliederungschancen zu berücksichtigen. Da aufgrund des bereits fast erreichten Regelpensionsalters keine berufliche Integration mehr möglich sei, werde die theoretische Verweisbarkeit durch die praktische Unzumutbarkeit verdrängt. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei kein abstrakter, altersneutraler Raum. Ein zulässiger Verweisungsberuf liege nur dann vor, wenn die Tätigkeit realistisch erreichbar sei, altersadäquat sowie sozial- und arbeitsmarktüblich. Genau dies fehle hier jedoch. All die vom Erstgericht genannten Tätigkeiten würden eine Umstellungsfähigkeit, eine Einarbeitung, eine neue Arbeitsorganisation und häufig EDV-Grundkenntnisse sowie die Anpassung an neue betriebliche Abläufe voraussetzen, was beim Kläger aufgrund seines Alters lebensfremd sei.
3.1. Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der dauernden Erwerbsunfähigkeit (RS0084720).
3.2. Soweit der Kläger ausführt, die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten würden eine Umstellungsfähigkeit, eine Einarbeitung, eine neue Arbeitsorganisation, häufig EDV-Grundkenntnisse sowie die Anpassung an neue betriebliche Abläufe voraussetzen, steht dem das auch im sozialgerichtlichen Verfahren ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RS0042049) entgegen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers, wonach in den Verweisungstätigkeiten „verdeckte“ Qualitätsanforderungen enthalten seien. Die Anforderungen an diese Tätigkeiten wurden von der berufskundlichen Sachverständigen detailliert angeführt und haben sämtliche sehr geringe Leistungsanforderungen. Zudem setzt jeder neue Arbeitsplatz eine gewisse Einarbeitung, Anpassung und allenfalls Umstellung voraus. Im konkreten Fall kann dazu auf das unbekämpft festgestellte Leistungskalkül sowie die übernommenen Feststellungen zu den medizinisch möglichen Verweisungstätigkeiten verwiesen werden. Warum dies einem 64 jährigen grundsätzlich - rein altersbezogen - nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht.
3.3. Soweit der Berufungswerber argumentiert, aufgrund seines zwischenzeitlich erreichten Alters läge nur eine eingeschränkte Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten vor und bestehe ein stärkerer Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeiten, ist dieser Teil der Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Berufungswerber beschränkt sich darauf, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12]). Sie wäre aber ebenfalls nicht berechtigt, da der Kläger die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG aufgrund der geringen Beitragsmonate im entsprechenden Beobachtungszeitraum nicht erfüllt.
3.4. Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, genügt zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RS0108306 [T2]); hier liegen sogar mehrere vor.
Von einem Versicherten ist daher grundsätzlich zu verlangen, dass er – sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen – durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (RS0084939; RS0085017; RS0084871). Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze (RS0084939 [T15]; RS0085017 [T8]).
Aufgrund der Sachverhaltsgrundlage ist das Erstgericht daher zu Recht von einem ausreichenden Arbeitsmarkt für den Kläger ausgegangen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung bei einer – wie hier – möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (RS0084587 [T5]).
4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen solchen nahelegen. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erwies.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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