Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Krall Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit , vertreten durch Dr. Triendl, Dr. Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 24.790,65 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.554,60 s.A.) sowie der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.023,88 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise und der Berufung der beklagten Partei zur Gänze Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen sowie zu bestätigenden Teils insgesamt lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 11.275,87 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 1.817,-- zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen EUR 9.458,87 samt 4 % Zinsen seit 10.7.2023 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen weitere EUR 15.331,78 samt 4 % Zinsen seit 10.7.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen .
5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.560,96 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.044,30 bestimmten Prozesskosten der Berufungsverfahren zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 15.6.2023 ereignete sich an einer ampelgeregelten Kreuzung in ** ein Verkehrsunfall, bei dem das Taxi-Fahrzeug der Klägerin mit einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug kollidierte. Nicht feststellbar war, bei welchen der beiden Fahrzeuglenker die Ampel auf „Rot“ und bei welchem sie auf „Grün“ geschaltet war und ob einer der beiden Lenker den Verkehrsunfall vermeiden hätte können.
Das Taxi-Fahrzeug war vor dem Unfall im Doppelschichtbetrieb eingesetzt; durch den Unfall entstand daran ein Totalschaden. Die Klägerin war aufgrund des Totalschadens bestrebt, ein typengleiches Fahrzeug, also ebenfalls ein Hybrid-Fahrzeug der Marke C* mit 6 Sitzen, zu erwerben, zumal sie mit den Eigenschaften des Klagsfahrzeugs (geringe Service- und Reparaturkosten; sparsamer Verbrauch und hohe mögliche Kilometerlaufleistung) sehr zufrieden war. Der Fahrzeughersteller stellte zu dieser Zeit die Belieferung derartiger Fahrzeuge für Österreich jedoch ein und war auch ansonsten kein derartiges Fahrzeug am Markt verfügbar. Ein Äquivalent zum Klagsfahrzeug wäre etwa ein Fahrzeug der Type C* ** gewesen, dieses Fahrzeug hatte damals Lieferzeiten von ca 6 Monaten. Der Geschäftsführer der Klägerin fand schließlich im Dezember 2023 ein gebrauchtes Hybrid-C* Fahrzeug (**) in Niederösterreich und erwarb dieses für die Klägerin. Das Lieferdatum dieses Fahrzeugs war der 12.12.2023.
Von der Fachgruppe Wien der Wirtschaftskammer Österreich wurden mit dem Versicherungsverband Österreich für Schadensfälle, die sich ab dem 1.1.2013 ereigneten, folgende Tagessätze als Empfehlung für die Stehtagevergütung im Taxigewerbe vereinbart: EUR 143,-- für doppelt besetzte Fahrzeuge (Doppelschichtbetrieb); für Schadensfälle ab 1.9.2024 EUR 189,--.
Insoweit steht der Sachverhalt – soweit für die Berufungsverfahren relevant - unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 13.2.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 24.790,65 samt 4 % Zinsen seit 10.7.2023, wobei sich das Klagebegehren aufschlüsselt wie folgt:
Totalschaden am Klagsfahrzeug abzüglich Restwert EUR 9.166,70
Gebühren für Straßenreinigung EUR 297,55
Abschleppkosten ÖAMTC EUR 157,20
unfallkausale Spesen EUR 60,00
Verdienstentgang für eine Stehzeit von 90 Tagen à EUR 167,88 EUR 15.109,20
Sie brachte – soweit in den Berufungsverfahren noch relevant – im Wesentlichen vor, ein gleichwertiges und geeignetes Taxifahrzeug habe trotz umfangreicher Bemühungen nicht kurzfristig angeschafft werden können. Sie habe zumindest 90 Tage benötigt, um Ersatz zu finden. In diesem Zeitraum sei es ihr somit unfallkausal nicht möglich gewesen, ihren bisher geführten Zweischichtbetrieb mit dem Unfallfahrzeug weiter zu betreiben. Die Höhe der Stehzeitvergütung ergebe sich aus dem Wert für doppelt besetzte Fahrzeuge von EUR 143,-- pro Tag. Unter Indexierung dieses Wertes ergebe sich per Juni 2023 ein Betrag von EUR 167,88 pro Tag.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, das Alleinverschulden liege beim Fahrer des Klagsfahrzeugs. Er stellte eine Stehzeitvergütung für die Dauer von 60 Tagen bei einem Tagessatz von EUR 143,-- außer Streit (ON 3) und bestritt das Klagebegehren zur darüber hinausgehenden Stehzeitvergütung als überhöht. Die von der Wirtschaftskammer empfohlene Stehzeitvergütung für ein doppelt besetztes Taxifahrzeug beziffere sich mit EUR 143,-- pro Tag; es gebühre keine Wertsicherung. Die angesprochene Stehzeitvergütung sei somit, soweit diese den Betrag von (offensichtlich gemeint:) EUR 5.580,-- überschreite, überhöht. Der Klägerin wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, innerhalb von 60 Tagen ein entsprechendes bzw. geeignetes, allenfalls auch nicht gänzlich baugleiches Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Der Beklagte wendete folgende Gegenforderungen ein:
Totalschaden Beklagtenfahrzeug abzüglich Restwert EUR 1.980,00
Anmeldekosten EUR 184,00
Lagerkosten bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen EUR 576,00
Schmerzengeld Fahrer des Beklagtenfahrzeugs EUR 1.000,00
unfallkausale Spesen EUR 70,00
gesamt EUR 3.810,00
Mit Urteil vom 26.6.2025 erkannte das Erstgericht die Forderung der Klägerin mit EUR 9.681,75 und die eingewendete Gegenforderung mit EUR 3.634,-- als zu Recht bestehend. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.047,75 samt 4 % Zinsen seit 10.7.2023 und wies das Mehrbegehren von EUR 18.742,90 s.A. ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, im Berufungsverfahren von der Klägerin bekämpfte Feststellung:
„ Vom 15.6.2023 bis zum 12.12.2023 war es der Klägerin unfallkausal nicht möglich, ihren bisher geführten Doppelschichtbetrieb mit dem unfallbeschädigten Klagsfahrzeug weiterzubetreiben und entstand für sie diesbezüglich ein Verdienstentgang in nicht feststellbarer Höhe.“
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte es aufgrund der Feststellungen zum Unfallhergang ein Verschulden der Unfalllenker und bejahte eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG; dies – wie auch von den Parteien in ihren Berufungen wiedergegeben – erkennbar zu gleichen Teilen.
Zur aufgrund der Berufung der Klägerin noch relevanten Frage der Stehzeitvergütung verwies es auf die allgemeinen Regeln des ABGB zum Ersatz bei Sachschäden und führte aus, entgangener Gewinn werde nur bei grobem Verschulden ersetzt. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Stehzeitvergütung handle es sich nicht um einen positiven Schaden, sondern um entgangenen Gewinn, der mangels Verschuldenshaftung nach EKHG nicht zugesprochen werden könne. Die berechtigten Forderungen ergäben sich wie folgt:
a) Klägerin
Totalschaden am Klagsfahrzeug abzüglich Restwert EUR 9.166,70
Gebühren der Straßenreinigung EUR 297,55
Abschleppkosten EUR 157,50
unfallkausale Spesen EUR 60,00
Gesamt EUR 9.681,75
b) Beklagter
Schmerzengeld EUR 1.000,00
Fahrzeugschaden abzüglich Restwert EUR 1.980,00
Fahrzeug-Anmeldekosten EUR 184,00
Standgebühr EUR 400,00
unfallkausale Spesen EUR 70,00
Gesamt EUR 3.634,00
Bei Saldierung der zu Recht bestehenden Klagsforderung von EUR 9.681,75 mit der zu Recht bestehenden Gegenforderung von EUR 3.634,-- ergebe sich ein der Klägerin zustehender Betrag von EUR 6.047,75.
Mit der gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobenen Berufung beantragt die Klägerin unter Ausführung einer Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne eines weiteren Zuspruchs von EUR 7.554,60 s.A.; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufung führt der Beklagte eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Abweisung eines weiteren Betrags von EUR 3.023,88.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Klägerin den Erfolg zu versagen; das Rechtsmittel des Beklagten blieb unbeantwortet.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Rechtsmittel insgesamt in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
A) Zur Berufung des Beklagten
Der Argumentation des Rechtsmittelwerbers, das Erstgericht habe bei der von ihm offensichtlich angewendeten Haftungsteilung im Verhältnis 1:1 sowohl die Klagsforderung als auch die Gegenforderung falsch berechnet, ist beizupflichten. Das Erstgericht hätte von beiden Beträgen im Hinblick auf die Haftungsteilung lediglich 50 % als zu Recht bestehend erkennen dürfen.
B) Zur Berufung der Klägerin
1. Verfahrensrüge
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht habe im Rahmen der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens nicht darauf hingewiesen, die Forderung aus dem Titel der Stehzeitvergütung sei an die Voraussetzung eines Verschuldens gebunden und stelle bei einer Gefährdungshaftung nach EKHG keinen ersatzfähigen Schaden dar. Beide Streitteile hätten diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht bedacht, weshalb eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliege. Hätte das Erstgericht diesen Aspekt mit den Streitteilen erörtert, hätte die Klägerin nachweisen können, dass die geltend gemachte Stehzeitvergütung einen positiven Schaden auf ihrer Seite darstelle, zumal sie ohne den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diesen Verdienst während der unfallkausalen Stehzeit erzielt hätte.
1.1. Nach ständiger Judikatur darf das Erstgericht in seiner Entscheidung die Partei nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Der Rechtsmittelwerber muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0120056 [T7, T8]).
Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zu einer bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen – wie hier – nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (RS wie vor [T13, T14, T17, T18]).
Die Klägerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Verdienstentgang behauptet, zu dessen Höhe jedoch ausschließlich die Empfehlung der Wirtschaftskammer angeführt und den Beweis für ihren tatsächlichen Verdienstentgang gar nicht angetreten. Auch ihren Rechtsmittelausführungen ist nicht zu entnehmen, welches weitere Tatsachenvorbringen sie im Rahmen der von ihr vermissten Erörterung erstattet hätte, weshalb ihre auf das Verbot einer Überraschungsentscheidung gestützte Mängelrüge zudem nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2. Zur Beweisrüge
Die Klägerin begehrt folgende Feststellung:
„Es entstand ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (zumindest aber mit hoher Wahrscheinlichkeit) ein Verdienstentgang von EUR 189,-- pro Tag, sohin ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 181 Tagen x EUR 189,-- pro Tag, sohin ein Verdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR 34.209,--.“
Die Klägerin argumentiert, für die Negativfeststellung des Erstgerichts bestünden aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich der festgestellten Tagessätze aus der Empfehlung der Interessensvertretungen sowie der Außerstreitstellung der Beklagten (Tagessatz von EUR 143,--), kein Raum. Aufgrund der begehrten Feststellung wären aus diesem Titel entsprechend der Haftungsteilung von 1:1 EUR 7.554,60 s.A. zuzusprechen gewesen.
2.1. Das Erstgericht führte in seiner Beweiswürdigung aus, aufgrund der Unmöglichkeit der Weiterführung des Doppelschichtbetriebs mit dem unfallbeschädigten Klagsfahrzeug habe die Klägerin diesbezüglich einen Verdienstentgang erlitten, wobei zu dessen konkreter Höhe keine Beweisergebnisse vorlägen und daher dazu eine Negativfeststellung zu treffen gewesen sei.
2.2. Es ist dem Erstgericht beizupflichten, dass zur tatsächlichen Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Verdienstentgangs keine Beweisergebnisse vorliegen. Bei den Tagessätzen handelt es sich lediglich um fiktive Beträge, die von den Interessensvertretungen als Empfehlungen ausgegeben werden. Der Klägerin gelingt es daher nicht, stichhaltige Gründe ins Treffen zu führen, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen (vgl RI0100099; RS0043175; Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff).
2.3. Die Beweisrüge geht daher ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge
Die Klägerin argumentiert, positiver Schaden liege bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position bestehe, den Gewinn zu erzielen. Diese rechtlich gesicherte Position, durch den Betrieb des Klagsfahrzeugs die geltend gemachte Stehzeitvergütung tatsächlich erzielen zu können, sei von ihr im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Die grundsätzlich gesicherte Position, den Gewinn zu erzielen, ergebe sich auch aus der Vereinbarung zwischen den jeweiligen Interessensvertretungen der Streitteile. Damit stelle auch die Stehzeitvergütung bzw. die durch die unfallkausale Stehzeit des Klagsfahrzeugs vernichtete Gewinnchance einen positiven und damit einen vom Beklagten aufgrund der Haftungsteilung einen zu 50 % zu ersetzenden Schaden dar. Zudem habe der Beklagte nie die mangelnde Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Verdiensts bestritten.
Die Stehzeitvergütung sei vom Beklagten mit EUR 9.166,70 der Höhe nach außer Streit gestellt worden. Daher bestehe das Begehren aus dem Titel des Verdienstentgangs trotz der Negativfeststellung zu Höhe jedenfalls mit EUR 4.583,35 zu Recht.
3.1. Die §§ 12 und 13 EKHG zählen die Schadensarten bei Tötung und Körperverletzung auf, für die der Haftpflichtige Ersatz zu leisten hat. § 14 EKHG hingegen bestimmt, wie dieser Schadenersatz zu leisten ist. In diesem Abschnitt über den Gegenstand des Ersatzes fehlen Bestimmungen über den Ersatz bei Sachbeschädigung. Diesbezüglich gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 1323, 1324 ABGB; Neumayr in Schwimann/Neumayr , ABGB-Komm 5 [2021] §§ 12 bis 14 EKHG Rz 13; Danzl , EKHG 5 § 12 Anm. 1). Dafür, dass entgangener Gewinn nicht zu ersetzen ist, wenn sich die Haftpflicht nur aus den Bestimmungen des EKHG ergibt, könnte ins Treffen geführt werden, dass volle Genugtuung nach § 1324 ABGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu ersetzen ist ( Danzl aaO § 1 Anm. 12; Abl jedoch Koziol , Haftpflichtrecht II 2 [1984] 566 iVm I 3 [1997] Rz 6/23, 10/9 und 10/10, jedenfalls bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr).
3.2. Somit ist entscheidend, ob es sich bei der Forderung aus dem Titel der Stehzeitvergütung um einen positiven Schaden handelt:
3.2.1. Im Begriff „volle Genugtuung“ ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegt bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu ziehen (RS0111898).
Vom Entgang eines Gewinns kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn (RS0030452). Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. Der Verlust einer Erwerbschance ist dann positiver Schaden, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (RS wie vor [T22]). Dass die konkrete Gewinnchance im Sinne eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen (RS wie vor [T7, T8]).
Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit gilt dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinn der §§ 1293, 1323, 1324 ABGB, wenn das Bestehen einer Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird; in diesem Fall liegt positiver Schaden vor; zB Entgang von Mietzins für eine vereitelte mögliche Weitervermietung ist positiver Schaden (RS0032927 [T1: Entgelt für die Vermietung eines vorenthaltenen Autos]).
3.2.2. Verdienstentgang ist grundsätzlich positiver Schaden, nicht entgangener Gewinn (RS0030425). Der Entgang eines Nutzens, den ein Kaufmann aus seinem Betrieb zieht, ist wirklicher (positiver) Schaden und nicht entgangener Gewinn, was etwa auch dann gilt, wenn ihm ein derartiger Nutzen deshalb entgangen ist, weil er ein beschädigtes Kraftfahrzeug während der Reparaturdauer nicht benutzen konnte (RS0030425 [T17]).
3.2.3. Aus der Feststellung des Erstgerichts ergibt sich ein Verdienstentgang für den festgestellten Zeitraum. Dem Erstgericht war es lediglich nicht möglich, dessen tatsächliche Höhe festzustellen, da dazu keine geeigneten Beweise angeboten wurden; das Begehren eines bestimmten Tagessatzes (inklusive einer in der Stellungnahme nicht vorgesehenen Wertsicherung) ist kein Schadensnachweis.
Da der Beklagte einerseits die Dauer einer Ersatzbeschaffung mit 60 Tagen ebenso außer Streit stellte wie die Höhe des täglichen Verdienstentgangs von EUR 143,--, ergibt sich ein der nach Höhe nach außer Streit gestellter Verdienstentgang für die ersten 60 Tage von (richtig:) EUR 8.580,-- und nicht wie vom Beklagten mehrmals angeführt EUR 9.166,70; dieser Betrag entspricht in Wahrheit dem von der Klägerin begehrten Sachschaden für das Taxi. Somit steht der Klägerin die Hälfte dieses Betrages jedenfalls zu. Zu prüfen bleibt noch der weitere Zeitraum von 30 Tagen, da der Beklagte eine Verletzung der Schadenminderungspflicht einwendete.
Das Erstgericht brachte mit seinen unbekämpften Feststellungen eindeutig zum Ausdruck, dass trotz dem Bemühen des Geschäftsführers der Klägerin die Ersatzbeschaffung eines äquivalenten Fahrzeugs - wie eingeklagt - zumindest 90 Tage dauerte und wies auch in der Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin zu seinen Bemühungen sowie auf die damalige Marktlage hin. Damit ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im behaupteten Umfang, für die der Beklagte beweispflichtig war, zu verneinen, weshalb aufgrund der außer Streit gestellten Tagessatzhöhe insgesamt EUR 12.870,-- anzusetzen sind.
3.2.2. Damit stehen den Parteien folgende Forderungen zu:
a) Klägerin
Totalschaden am Klagsfahrzeug abzüglich Restwert 9.166,70
Gebühren der Straßenreinigung 297,55
Abschleppkosten 157,50
unfallkausale Spesen 60,00
Stehzeitvergütung 12.870,00
gesamt 22.551,75 davon 50 % = 11.275,87
b) Beklagter
Schmerzengeld 1.000,00
Fahrzeug Totalschaden abzüglich Restwert 1.980,00
Fahrzeug-Anmeldekosten 184,00
Standgebühr 400,00
unfallkausale Spesen 70,00
gesamt 3.635,00 davon 50 % = 1.817,00
D) Verfahrensrechtliches
Aus den dargestellten Gründen war der Berufung der Klägerin teilweise und der Berufung des Beklagten zur Gänze Folge zu geben und die bekämpfte Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Damit hatte auch eine neue Kostenentscheidung zu ergehen, die auf § 43 Abs 1 ZPO gründet. Die Klägerin obsiegte mit 38 %, weshalb dem Beklagten 24 % seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten von der Klägerin zu ersetzen sind. Da Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten nicht erstattet wurden und offenbare Unrichtigkeiten nicht vorliegen, konnte es der Kostenentscheidung ungekürzt zugrunde gelegt werden. Dem Beklagten stehen daher brutto EUR 2.560,96 zu.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO.
Der Beklagte war mit seiner Berufung erfolgreich, weshalb ihm die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten von EUR 1.105,90 zustehen.
Die Klägerin hingegen war mit ihrer Berufung zu 85 % (EUR 6.435,--/7.554,60) erfolgreich, weshalb ihr 85 % der Pauschalgebühr (= EUR 1.275,--) und 60 % der rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihres Rechtsmittels zustehen; das sind EUR 875,20, somit gesamt EUR 2.150,20
Saldiert ergibt sich in den Berufungsverfahren ein Kostenzuspruch für die Klägerin von EUR 1.044,30.
Da im Wesentlichen über nicht revisible Verfahrens- und Tatfragen zu entscheiden war und Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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