Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Rechtsanwälte Stock Endstrasser in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei E* B* , vertreten durch Dillersberger Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, wegen Abberufung als Geschäftsführer und Entziehung der Geschäftsführerbefugnis und Vertretungsmacht (Streitinteresse EUR 70.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.9.2025, signiert mit 19.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 3.788,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und der Beklagte sind je zur Hälfte Gesellschafter der B* F* GmbH (im Folgenden: GmbH) mit dem Sitz in C* und jeweils deren selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer.
Mit seiner am 23.4.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger, den Beklagten als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen und ihm die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als Geschäftsführer zu entziehen. Gleichzeitig beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vom Erstgericht mit Beschluss vom 27.6.2025 abgewiesen wurde (ON 10). Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Klägers mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12.8.2025 bestätigt (ON 23).
Zur ersten Tagsatzung am 18.9.2025 erschien weder der Beklagte noch ein Vertreter, woraufhin der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragte (ON 28).
Mit Versäumungsurteil vom 18.9.2025 wurde der Beklagte mit Rechtskraft des Urteils als Geschäftsführer der GmbH abberufen und ihm die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als Geschäftsführer der GmbH entzogen. Das Erstgericht führte rechtlich aus , gemäß § 396 Abs 2 ZPO sei ausgehend von den schlüssigen Angaben in der Klage auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen gewesen.
Der Beklagte bekämpft dieses Urteil mit seiner rechtzeitigen Berufung , in der er Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Versäumungsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsgründe nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Soweit der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Berufung darauf verweist, die drei von ihm geltend gemachten Rechtsmittelgründe könnten „gemeinsam abgearbeitet“ werden, ist auf den Grundsatz der getrennten Ausführung der Rechtsmittelgründe zu verweisen. Sofern eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, geht dies zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761; RS0041911).
1. Zur Berufung wegen Nichtigkeit
Der Beklagte argumentiert, das Erstgericht hätte aufgrund der bereits in der Klagebeantwortung eingewendeten Unschlüssigkeit eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und dabei erkennen müssen, dass das Tatsachenvorbringen in der Klage nicht mit der gesetzlich normierten Anspruchsgrundlage in Einklang zu bringen sei. Die Fällung eines Versäumungsurteils sei somit nichtig.
Ihm sei zudem die Möglichkeit genommen worden, sich in der Sache selbst zu äußern und entsprechend vorzubringen, weshalb er in seinen auch verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten beschnitten worden sei.
1.1. Das Rechtsmittel benennt nicht konkret, welcher Nichtigkeitsgrund dadurch verwirklicht wäre. Die Frage der Schlüssigkeit obliegt der rechtlichen Beurteilung, weshalb dazu auf die Ausführungen zu Pkt 3.2. bis 3.6. verwiesen wird. Soweit inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO Bezug genommen wird, ist dem zu entgegnen, dass die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung dem Beklagten am 20.6.2025 zugestellt wurden, der vorbereitende Schriftsatz (ON 5) bereits am 28.5.2025. Der Beklagte erstattete fristgerecht am 17.7.2025 eine Klagebeantwortung (ON 13), worauf für den 18.9.2025 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausgeschrieben und die Ladungen den Vertretern der Parteien am 18.7.2025 zugestellt wurde.
1.2. Da der Beklagte somit nach fristgerecht erstatteter Klagebeantwortung zur Streitverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, ist die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
2. Zur Verfahrensrüge
2.1. Soweit der Rechtsmittelwerber ausführt, in der Erlassung eines Versäumungsurteils trotz Unschlüssigkeit liege ein Verfahrensmangel, da ihm nunmehr jegliche Möglichkeit genommen sei, in der Sache selbst zu verhandeln und weiter vorzubringen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Pkt 3.2. bis 3.6. dieser Entscheidung verwiesen.
2.2. Der Beklagte argumentiert weiters, § 396 Abs 3 ZPO, wonach ein Versäumungsurteil vor einer noch wahrzunehmenden erhobenen Prozesseinrede nicht gefällt werden dürfe, müsse auch für den Fall des ausdrücklichen Einwands der Unschlüssigkeit einer Klage gelten. Der bloße Hinweis des Erstgerichts, es sei von den schlüssigen Angaben in der Klage auszugehen gewesen, sei dafür nicht ausreichend, sondern hätte das Erstgericht den Unschlüssigkeitseinwand ausdrücklich vor Erlassung des Versäumungsurteils verwerfen müssen. Ein Hinweis darauf finde sich allerdings weder in den Entscheidungsgründen noch im Verhandlungsprotokoll.
Mit dem Verweis auf Prozesseinreden, die grundsätzlich Prozessvoraussetzungen betreffen, ist für den Beklagten hier nichts zu gewinnen, da es sich beim Einwand der Unschlüssigkeit nicht um eine solche Prozesseinrede handelt. Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung wäre das Klagebegehren zurückzuweisen, ein (nach Einwand oder Erörterung) unschlüssig gebliebenes Klagebegehren hingegen abzuweisen (vgl RS0037166).
2.3. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge
Soweit der Beklagte behauptet, es lägen einerseits sekundäre Feststellungsmängel vor, da das Erstgericht keine Feststellungen getroffen habe, aus denen sich die Frage der Schlüssigkeit abschließend beurteilen lasse, und andererseits der Kläger mangels Vorlage von Urkunden auch keinen wie immer gearteten Beweis für seine Behauptungen erbringen habe können, genügt der Hinweis auf § 396 Abs 2 iVm Abs 1 ZPO und die Säumnis des Beklagten.
Der Berufungswerber kritisiert, die Klage erfülle nicht die Anforderungen des § 226 ZPO. Das Erstgericht sei wie in seiner Urteilsbegründung ersichtlich von den Angaben ausschließlich in der Klage ausgegangen. Es habe also das Vorbringen des (richtig:) Klägers in den beiden übrigen Schriftsätzen vom 8.5.2025 (ON 5) und 21.8.2025 (ON 25) dem Versäumungsurteil nicht zugrunde gelegt, weshalb die Schlüssigkeitsprüfung ausschließlich anhand der Klage zu erfolgen habe.
In der Klage werfe der (richtig:) Kläger dem Beklagten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer vor, die sich auf die Jahre 2018 bis 2023 beschränkten. Allein aus jahrelang zurückliegenden - bestrittenen - Sachverhalten lasse sich kein gegenwärtiger wichtiger Grund für eine Abberufung ableiten, was sich auch aus der Rekursentscheidung zur Abweisung der beantragten einstweiligen Verfügung ergebe.
3.1. Entgegen der Argumentation des Beklagten ergibt sich aus diesem Beschluss des OLG Innsbruck vom 12.8.2025 über den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, sondern genügte das Sachvorbringen im verfahrenseinleitenden Schriftsatz den Anforderungen an die Behauptung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht.
3.2. Geht es darum, ob das Sachbegehren eines Klägers materiell-rechtlich aus dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann, betrifft dies die Schlüssigkeit des Klagebegehrens. Die Schlüssigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (vgl RS0040835) und erfolgt deren Prüfung aufgrund des jeweiligen Tatsachenvorbringens des Klägers; ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).
Soll das auf Antrag des erschienenen Klägers zu fällende Versäumungsurteil dem Klagebegehren stattgeben, muss die Klage, soweit nicht ausnahmsweise auch anderes Vorbringen zu berücksichtigen ist, alle für das Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen enthalten. Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt ihm jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung eine solche nicht erreichen, muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (vgl RS0036973, RS0037166).
3.3. Das Vortragen weiterer Tatsachen, wodurch die bisherigen Behauptungen des Klägers ergänzt werden, ist aber auch vor der ersten Tagsatzung im Rahmen eines Schriftsatzes noch möglich (RS0040965; SZ 44/155 [zu Vorbringen in der ersten Tagsatzung]; 1 Ob 606/95), wobei das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt werden darf. Wird somit ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl 2 Ob 138/10y [Zustellung eines Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen]; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 III/2 § 396 ZPO Rz 7/1 und 18/2).
Dies betrifft hier das ergänzende Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 8.5.2025 und 21.8.2025, zu denen sich der Beklagte äußern konnte (siehe Klagebeantwortung Punkt P).
Somit ist auch dieses Vorbringen der Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legen (vgl RS0005915, RS0006048; RS0074920) und führt zum Ergebnis eines schlüssigen Sachvorbringens, wobei die Diktion des Erstgerichts („Angaben in der Klage“) nicht schadet, da es seine Entscheidung zweifelsfrei auf § 396 Abs 2 ZPO gründete und ihr damit das gesamte klägerische Vorbringen zugrunde legte.
3.4. Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, auch wenn der Gesellschafter–Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt (RS0059403).
In der Rechtsprechung wurden etwa die mangelnde Dokumentation von In-sich-Geschäften, Fälschung von Abrechnungsbelegen, verbotene Provisionsannahme selbst ohne Schädigung der Gesellschaft, Ausnützen der Position oder Verwendung von Personal und Betriebsmitteln zur Erlangung eigener Vorteile oder Ausnützen von Geschäftschancen der Gesellschaft für eigene Zwecke als grobe Pflichtverletzungen angesehen (siehe die Beispiele bei Eckert in U. Torggler, UGB 3 § 127 Rz 5). Zu würdigen sind dabei auch das Schadenspotential und die Dauerhaftigkeit der Fehlentwicklung (6 Ob 211/11i).
3.5. Aufgrund der Säumnis des Beklagten sind die in der Klage behaupteten Tatsachen in den Jahren 2018 bis 2023 wie auch die in den vorbereitenden Schriftsätzen behaupteten aktuellen Malversationen für wahr zu halten. Der Kläger behauptete, grundsätzlich seien festgestellte Gewinne nur nach Gesellschafterbeschlüssen auszuschütten und zwischenzeitliche Entnahmen unzulässig. Dennoch habe der Beklagte Teile des Unternehmensvermögens unberechtigt an sich genommen bzw. dem von ihm geführten Unternehmen G* UG zugeführt; dies ua durch Verkauf von Anlagevermögen auf Privatrechnung, Begleichung von Privatausgaben vom Firmenkonto und Durchführung von unberechtigten Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mittels fingierten Rechnungen über ua Mietzins, Lohn etc in sechsstelliger Höhe im April/Mai 2025.
3.6. Wegen des besonderen Interessenskonflikts unterwirft § 25 Abs 4 GmbHG In-sich-Geschäfte einer besonderen, in einen Haftungstatbestand gekleideten Geschäftsführerregelung. Zum wirksamen Abschluss eines In-Sich-Geschäfts genügt nicht schon der bloße interne Abschlusswille; vielmehr muss dieser Wille im Interesse der Verkehrssicherheit und aus Beweissicherungsgründen nachweislich und bleibend nach außen hin in Erscheinung treten („Manifestationsakt“). Dabei handelt es sich um eine Gültigkeitsvoraussetzung ( S.F. Kraus/U. Torggler § 25 GmbHG Rz 15 und 16; U. Torggler in U. Torggler GmbHG § 18 Rz 19).
Der Kläger behauptete mehrere vom Beklagten durchgeführte In-sich-Geschäfte, die sich aus der Rechnungslegung der vom Beklagten geführten G* UG ergäben und denen nicht einmal Leistungen oder Lieferungen zugrunde lägen.
Solche Vorgänge bilden grobe Pflichtverletzungen, wobei auch in diesem Zusammenhang auf § 52 GmbHG zu verweisen ist. Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach dieser Bestimmung untersagt nämlich grundsätzlich jede Zuwendung oder sonstige Begünstigung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die nicht in einer zulässigen Ausschüttung von Gewinnen besteht ( Feltl/Told in Gruber/Harrer GmbHG 2 § 25 Rz 108).
3.7. Somit kann der Klagsanspruch aus dem für wahr zu haltenden tatsächlichen Vorbringen abgeleitet werden; Unschlüssigkeit liegt daher nicht vor.
4. Der Berufung ist sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig, jedoch geringfügig überhöht, da sich der Ansatz nach TP3B bei der hier vorliegenden Bemessungsgrundlage auf EUR 1.261,90 beläuft.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands besteht keine Veranlassung, von der Bewertung des Klägers abzugehen.
Da bei der Schlüssigkeitsprüfung des Vorbringens immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und deshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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