JudikaturOGH

RS0038920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren.

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