RS0038971 – OGH Rechtssatz
Der Umstand, dass der Sachverständige künftige Schäden nicht im Bestimmtheit ausschließen kann, und die Erfahrungstatsache, dass bei Kopfverletzungen die Möglichkeit des Eintrittes solcher Schäden besteht, rechtfertigen ein Feststellungsbegehren.