Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeit-geber:innen) und MMag. a BEd. Claudia Wacker-Bruckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, wegen Invaliditätspension, in eventu Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, erwarb bis zum Stichtag 1.10.2023 225 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit und 265 Versicherungsmonate insgesamt.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 29.9.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.
[3] Mit dagegen erhobener rechtzeitiger Bescheidklage begehrt die Klägerin die Gewährung der Invaliditätspension, in eventu des Rehabilitationsgelds ab dem Stichtag mit der Begründung, sie sei invalide iSd Gesetzes.
[4] Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung.
[5] Mit dem bekämpften Urteilwies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die in den US 2 bis 11 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird. Es traf ua folgende, im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellungen:
[6] Aufgrund einzelner, von den medizinischen Sachverständigen detailliert beschriebener Leiden kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zusammengefasst leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten mit leichtem geistigem Anforderungsprofil verrichten.
[7] Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichtet werden. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von einigen Minuten möglich sein. Eine absolute Arbeitsunterbrechung ist hierbei nicht erforderlich. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und im Freien bei entsprechenden Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft durchgeführt werde.
[8] Die Klägerin kann 6 Stunden täglich, zu den üblichen Arbeitszeiten, ohne zusätzliche Pausen arbeiten. Ausgeschlossen sind folgende Verrichtungen:
[9] Hinsichtlich des Anmarschwegs der Klägerin von und zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen. Die Klägerin kann einen Fußweg von 500 m in 10 bis 15 Minuten zurücklegen. Die Klägerin kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Wohnsitzwechsel und Tagespendeln sind der Klägerin zumutbar, Wochenpendeln ist der Klägerin nicht zumutbar.
[10] Aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr bei Kalkülseinhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
[11] Der festgestellte Gesundheitszustand besteht zumindest seit dem Stichtag.
[12] Rechtlich verneinte das Erstgericht das Vorliegen von Invalidität im Sinn aller Tatbestände des § 255 ASVG.
[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin . Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[14] Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch dem klägerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[15] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist aus nachstehenden Gründe nicht berechtigt:
[16] 1.1. Sowohl die Beweis- als auch die Mängelrüge richten sich gegen obige Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül. In der Beweisrüge begehrt die Klägerin deren Ersatz durch folgende Sachverhaltsannahmen:
[17] „Die Klägerin ist aus medizinischer Sicht, insbesondere resultierend aus einem C*-Phänomen unklarer Genese (Weißwerden der Finger, meist auf Temperaturänderung), welches eine weitere angiologische Abklärung erfordert, nicht in der Lage, auch nur halbtätig eine leichte Arbeit auszuüben und sind bei ihr auch mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr zu erwarten.“
[18] 1.2. Unter beiden Rechtsmittelgründen argumentiert die Klägerin im Wesentlichen mit dem von ihr vorgelegten Arztbrief Beilage ./D, weshalb die dort vorgetragenen Argumente unter einem behandelt werden. Nach Ansicht der Berufungswerberin habe das Erstgericht gegen § 87 ASGG verstoßen und dadurch einen Verfahrensmangel verwirklicht, weil es nach Vorlage der Beilage ./D und des darauf bezogenen internistischen Ergänzungsgutachtens keine Ergänzung des zusammenfassenden Gutachtens der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen veranlasst habe. In der Beweisrüge steht sie auf dem Standpunkt, ausgehend von der Beilage ./D wäre die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen.
[19] 1.3. Den in der Berufung angesprochenen Arztbrief der D* (Beilage ./D) legte die im gesamten erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretenen Klägerin nach Vorliegen aller in der Klage beantragten medizinischen Gutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie mit Schriftsatz ON 19 vor und beantragte ausdrücklich (nur) die Ergänzung des internistischen Sachverständigengutachtens, was vom Erstgericht auch umgehend veranlasst wurde (ON 20). In dem daraufhin erstellten Ergänzungsgutachten nahm der internistische Sachverständige zum Inhalt dieses Befunds und dem dort angesprochenen C*-Phänomen und einem Fibromyalgiesyndrom Stellung. Eine Änderung des in seinem Erstgutachten erstellten medizinischen Leistungskalküls nahm er nicht vor. Auch dass die Einholung weiterer Gutachten erforderlich wäre, äußerte er nicht (ON 24). Diese ergänzende Stellungnahme wurde den Parteienvertretern gemeinsam mit der Ladung für die abschließende Tagsatzung übermittelt (ON 26). Die Klägerin bzw ihre Vertreterin stellten weder in noch vor der Tagsatzung weitere auf das internistische Ergänzungsgutachten oder den Arztbrief Beilage ./D bezogene Anträge. Die Klägerin teilte nur mit, bezüglich der dort angesprochenen angiologischen Abklärung keine weiteren Unterlagen vorlegen zu können. Es seien noch weitere Untersuchungen an der Klinik durchzuführen.
[20] 1.4. Selbst wenn § 87 Abs 1 ASGG im sozialgerichtlichen Verfahren die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, war das Erstgericht vor dem Hintergrund dieses Verfahrenslaufs und insbesondere der ergänzenden Stellungnahme des – langjährig erfahrenen – internistischen Sachverständigen nicht gehalten, amtswegig weitere Beweisaufnahmen anzuordnen, hat sich gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien die amtswegige Beweisaufnahme doch innerhalb der Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RIS-Justiz RS0042477 [T8, T14], RS0086455 [T6]). Vielmehr durfte das Erstgericht – auch mangels entsprechenden gegenteiligen Prozessvorbringens der Klägerin – darauf vertrauen, dass alle verfahrensrelevanten Aspekte hinreichend Eingang in die gutachterlichen Beurteilungen und damit das Verfahren gefunden hatten, erachtete doch der internistische Sachverständige trotz Vorlage des Befundes Beilage ./D weitere Abklärungen und Beweisaufnahmen nicht für erforderlich (RIS-Justiz RS0040613; RS0040592). Auch die übrigen Sachverständigen sahen – trotz ausdrücklich darauf gerichteter Fragestellung – keine Notwendigkeit für die Einholung weiterer Gutachten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, “auf Verdacht“ Erhebungen in alle Richtungen zu pflegen ( Neumayr in ZellKomm³§ 87 ASGG Rz 3).
[21] 1.5. Im Übrigen vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen, warum sich gerade aus der Ergänzung des von der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen erstellten zusammenfassenden Gutachtens entgegen der Stellungnahme des internistischen Fachgutachters eine relevante Änderung des medizinischen Leistungskalküls ergeben hätte, handelt es sich bei der Beilage ./D doch um einen Arztbrief der D* und wird dort auch nicht eine neurologisch-psychiatrische, sondern wenn überhaupt nur eine angiologische Abklärung angesprochen. Mit den allgemein gehaltenen Behauptungen, es lasse sich erst nach Vorliegen einer Ergänzung des zusammenfassenden Gutachtens abschließend beurteilen, ob die Klägerin noch in der Lage sei, halbtägig leichte Arbeiten auszuüben und ob bei ihr nicht doch erhöhte Krankenstände zu erwarten seien, gelingt es der Klägerin nicht, die für die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels notwendige abstrakte Eignung konkret der hier gerügten, unterlassenen Beweisaufnahme schlüssig aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13]; RS0043049 [T6]).
[22] 1.6. Der vermeinte Verfahrensmangel ist daher nicht verwirklicht.
[23] 1.7. Aber auch unter dem Blickwinkel der Beweisrüge kommt den Berufungsausführungen kein Erfolg zu, wenn die Klägerin dort vermeint, das Erstgericht hätte sich nicht auf die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere den Inhalt des zusammenfassenden Gutachtens, sondern die Beilage ./D stützen und daher die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen. Die Rekurswerberin übersieht bei ihrer Argumentation, dass sich aus der Beilage ./D zwar die Diagnose eines primären C*-Phänomens ergibt und dort eine angiologische Verlaufsuntersuchung für sinnvoll – nicht für notwendig – erachtet wird. Die in der Berufung reklamierte Unfähigkeit einer auch nur halbtägigen Arbeitsleistung sowie die erhöhten regelmäßigen Krankenstände ergeben sich daraus jedoch nicht. Demgegenüber haben alle Sachverständigen, auf deren Einschätzung das Erstgericht seine Feststellungen gründet, ein detailliertes Leistungskalkül erstellt. Dass die Beilage ./D in ausreichender Weise Eingang ins Verfahren und die gutachterlichen Beurteilungen fand und das Gericht auf die Einschätzung des internistischen Sachverständigen vertrauen durfte, wurde bereits dargelegt. Damit gelingt es der Berufung mit ihrer allein auf die Beilage ./D gestützten Argumentation nicht, die für eine erfolgreiche Beweisrüge notwendigen Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den auf den Sachverständigengutachten fußenden Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin zu erwecken (RIS-Justiz RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/KoberBerufung in der ZPO 4 176 mwN). Daher bleibt auch die Beweisrüge erfolglos.
[24] 2.1. Wenn die Berufungswerberin in der Rechtsrüge Feststellungen zu konkreten Leiden und daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen vermisst und damit argumentiert, deshalb sei von mehr als 7 Wochen Krankenstand jährlich und von einer nicht einmal halbtägigen Arbeitsbelastung der Klägerin auszugehen, übergeht sie die – von ihr zwar angefochtenen, mangels erfolgreicher Mängel- und Beweisrüge aber bindenden – oben wiedergegebenen detaillierten erstgerichtlichen Feststellungen zu ihrem Leistungskalkül. Insofern ist die Berufung nicht judikaturkonform ausgeführt und damit unbeachtlich, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603). Aufgrund dieser vom Erstgericht ohnehin getroffenen Feststellungen kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden, auch wenn die Feststellungen von den eigenen Vorstellungen der Klägerin abweichen (RIS-Justiz RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15, T19]; RS0053317 [T1]).
[25] Auch die Feststellung einzelner Diagnosen – wie hier des ins Treffen geführten C*-Phänomens – ist nicht erforderlich. Diese bilden nur die Grundlage für das von dem/den Sachverständigen zu erstellende medizinische Leistungskalkül. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse kann das Gericht allein aus einer Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ziehen, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RIS-Justiz RS0084399; RS0084413; RS0043194). Zur hinreichende Berücksichtigung der in der Beilage ./D angeführten Leiden im vorliegenden Verfahren wird auf obige Ausführungen verwiesen.
[26] 2.2. Im Übrigen geht die Berufung auf die ausführliche rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zur mangelnden Invalidität im Sinn aller in § 255 ASVG genannten Tatbestände nicht ein, weshalb sich weitere rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts erübrigen (RIS-Justiz RS0041585 [T2]; RS0043603 [T3]; RS0041570; RS0043338).
[27] 3. Ein Kostenzuspruch an die im Berufungsverfahren unterlegene Klägerin scheidet aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 77 Rz 21). Die Beklagte hat von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung abgesehen. Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
[28] 4. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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