Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 19.300,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.300,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters den Betrag von EUR 4.000,-- samt 4 % Zinsen seit 10.8.2022 Zug um Zug gegen Rückstellung des Kraftfahrzeugs der Marke C*, D*, * Liter, FIN: *, mit * kW, zu bezahlen.
2. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 15.300,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 19.300,-- von 17.7.2013 bis 9.8.2022 sowie aus EUR 15.300,-- seit 10.8.2022 wird a b g e w i e s e n .
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 6.152,56 (darin enthalten EUR 738,58 USt und EUR 1.526,70 saldierte Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen."
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.077,35 bestimmten saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 17.7.2013 erwarb der Kläger von einer Fahrzeughändlerin in Tirol das gebrauchte Fahrzeug der Marke C*, D*, * Liter, FIN: *, mit * kW, (in Folge: Fahrzeug) um einen Kaufpreis von EUR 19.300,--. Das Fahrzeug wurde erstmals am 30.4.2010 zugelassen und wies zum Kaufzeitpunkt bereits einen Kilometerstand von 32.500 auf. Dem Kläger wurde das Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages gegen Bezahlung des Kaufpreises am 17.7.2013 übergeben.
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs.
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ ** ausgestattet und damit vom „Abgasskandal" betroffen. Das Fahrzeug unterliegt der VO (EG) 715/2007. Für dieses Fahrzeug ist die Abgasnorm Euro 5 maßgebend.
Dem Kläger war beim Kauf des Fahrzeugs insbesondere dessen Verbrauch, dessen Abgaswerte und der Umwelt- bzw. Klimaschutzgedanke wichtig, weshalb er sich für das Fahrzeug entschieden hat.
Das Fahrzeug befindet sich nach wie vor im Eigentum des Klägers, ist auf ihn zugelassen und verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG und wird von ihm verwendet.
Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von rund 300.000 auf. Die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beträgt 250.000 Kilometer.
Aus technischer Sicht ist kein konkreter Grund erkennbar, warum die möglicherweise verwendeten Abschalteinrichtungen zu einem Schaden am Motor (Leistungsverlust) führen sollten. Weiters sind auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Informationen aus technischer Sicht keine Gründe erkennbar, warum die Typengenehmigung des Fahrzeugs durch die EG-Typengenehmigungsbehörde aufgehoben werden sollte.
In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Der Kläger begehrte mit seiner am 13.7.2022 beim Erstgericht eingebrachten und der Beklagten am 10.8.2022 zugestellten Klage die Zahlung von EUR 19.300,-- samt 4 % Zinsen ab 17.7.2013 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs. In eventu begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation des Fahrzeugs mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen.
Der Kläger begründete seine Ansprüche – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – damit, dass ihm bereits durch Abschluss des ungewollten Vertrages und den Erwerb des ungewollten Fahrzeugs ein Schaden entstanden sei. Er habe sich kein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen. Mit oder ohne Mängelbehebungsversuche (Software-Update) durch die Beklagte drohten ihm „Nachfolgeschäden“ und Aufwendungen, welche die Beklagte nach derzeitigem Stand nicht ersetze. Der Erfolg des Software-Updates sei keinesfalls gewährleistet und löse Folgekosten durch falsch dimensionierte und daher durch vermehrte Abgasreinigung früher defekte Verschleißteile aus. Dies führe zu einer kürzeren Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. der betroffenen Bauteile sowie zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch. Dem Kläger drohten auch Nachzahlungen der österreichischen Normverbrauchsabgabe sowie der Entzug der Zulassung.
Die Beklagte wandte – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, dass der Kläger sich ein Benützungsentgelt bzw. den ihm verschafften Vorteil anrechnen lassen müsse. Das Benützungsentgelt übersteige jedenfalls den Klagsbetrag, da das Fahrzeug bereits eine über die erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern hinausgehende Laufleistung erreicht habe. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sei inzwischen weit überschritten, sodass der Nutzungsvorteil den Klagsbetrag völlig aufgezehrt habe.
Der Minderwert eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs sei zum Kaufzeitpunkt mit 5 bis 15 % des Kaufpreises anzusetzen. Es gebe am realen Gebrauchtwagenmarkt keinen abgasbedingten Minderwert des Fahrzeugs. Auch das Ausmaß der Fahrzeugnutzung sei bei der Schadensmessung zu berücksichtigen. Wenn der Kläger mit dem Fahrzeug etwa 90 % der erwartbaren Laufleistung zurückgelegt habe, sei der Schaden mit 5 % des Kaufpreises zu bemessen. Der Ersatz eines merkantilen Minderwerts (hier 5 % des Kaufpreises) stehe nur dann zu, wenn es sich um einen dauerhaften Minderwert handle. Eine bloß vorübergehende Wertminderung sei nur im Fall eines konkreten Verwertungs- oder Nutzungsausfalls zu ersetzen.
Im Wege des Vorteilsausgleichs sei es zu einem (nachträglichen) Wegfall des Schadens gekommen. Die ca. 11 Jahre andauernde uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger und der erzielbare Weiterverkaufspreis rechtfertigten jedenfalls den ursprünglichen Kaufpreis, sodass kein Schaden mehr vorliege. Aufgrund eines vollständigen Vorteilsausgleichs liege somit kein von der Beklagten zu ersetzender Schaden vor.
Bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen stünden ausschließlich gegenüber dem Vertragspartner zu, denn nur diesem sei der Kaufpreis zugekommen und nur er habe diesen somit zu seinem Vorteil verwenden können. Die Beklagte sei nur Fahrzeugherstellerin und nicht durch die Möglichkeit der Verwendung des Kaufpreises bereichert. Ihr gegenüber stünden daher lediglich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der – mangels außergerichtlicher Mahnung – durch die Klagszustellung bewirkten Fälligstellung zu.
Das Feststellungsbegehren sei jedenfalls nicht berechtigt. Für den vom Feststellungsbegehren als zukünftigen Schaden erfassten Entzug der Zulassung hafte die Beklagte nicht, weil dieses Risiko bereits in die Bemessung des Schadenersatzes einfließe. Wer ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung kaufe und behalte, gehe das Risiko des von ihm als möglich angesehenen Zulassungsentzugs bewusst ein, sodass er fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und das Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz an die Beklagte.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde, welcher im Berufungsverfahren unbekämpft blieb.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass beim geltend gemachten Schadenersatz über Einwendung eine schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung vorzunehmen sei. Nach der linearen Berechnungsmethode sei ausgehend vom Kaufpreis von EUR 19.300,-- unter Berücksichtigung der zum Kaufzeitpunkt bereits gefahrenen 32.500 Kilometer und dem nunmehrigen Kilometerstand von rund 300.000 Kilometern in Relation zur zu erwartenden Restlaufleistung ein lineares Benützungsentgelt von EUR 23.736,78 zu veranschlagen. Da der Kläger die durchschnittlich erwartbare Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs weit überschritten habe, übersteige das im Zuge der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Benützungsentgelt die Klagsforderung. Das Hauptbegehren sei daher zur Gänze abzuweisen.
Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, da die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden technischen Eigenschaften und befürchteten Nachteile gerade nicht aus der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung resultierten und daher auch nicht vom Schutzzweck der emissionsrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts erfasst seien. Der Kläger habe aus dem Fahrzeug, welches er nach wie vor verwende, bereits einen deutlich größeren Nutzen als diesem Fahrzeug bei gewöhnlichen Voraussetzungen zugedacht werde, gezogen. Selbst wenn er sich daher etwa in weiterer Zukunft einem Zulassungsentziehungsverfahren aussetzen müsste, würde ihm dadurch in wirtschaftlicher Hinsicht kein vermögensrechtlicher Schaden mehr entstehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
I. Bevor auf die einzelnen Argumente der Berufung eingegangen wird, können einleitend die folgenden Aspekte als (mittlerweile) geklärt und unstrittig vorangestellt werden:
1.Die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts wurde von den Parteien im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt, auch in Bezug auf die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, in Frage gestellt (RS0040169).
2. Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 8.5.2024 (ON 40) das Leistungsbegehren dem Grunde nach an. Sie bejahte damit prinzipiell auch das Bestehen eines Rückabwicklungsanspruchs dem Grunde nach.
Strittig verblieben sind somit lediglich die Fragen, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Vorteilsanrechnung (Benützungsentgelt) bzw. eine Angemessenheitskorrektur zu erfolgen hat. Weiterhin strittig verblieben sind zudem das Zinsen- sowie das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren.
3.Die Berufungsschrift hat gemäß § 467 Z 3 ZPO die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder die Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag). Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht im Einklang oder sind sie unbestimmt, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will (RS0042142, RS0109220 uva).
3.1. Der Kläger erklärt eingangs seiner Berufungsschrift und in seinem Berufungsantrag, das Urteil zur Gänze anzufechten und eine vollinhaltliche Klagsstattgebung zu begehren.
Bei Heranziehung der weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Kläger unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Angemessenheitskorrektur lediglich einen Zuspruch in Höhe des Zeit-/Marktwerts begehrt. Diesen setzt der Kläger mit dem durch den Sachverständigen festgestellten Händlerverkaufspreis in Höhe von EUR 4.060,-- fest (S 3 dritter und vierter Absatz sowie S 5 dritter Absatz der Berufung).
3.2. Hinsichtlich der Abweisung des über einen Zeit-/Marktwert bzw. Händlerverkaufspreis hinausgehenden Klagebegehrens bleibt die Berufung jedoch inhaltsleer.
Wird der Klagsanspruch oder der Antrag auf Klagsabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (RS0043352 [T23, T26, T30], RS0043338, 4 Ob 29/04z, 8 ObA 23/04x). Das Rechtsmittelgericht ist als Ausfluss der Dispositionsbefugnis der Parteien nämlich nicht nur an die Rechtsmittelanträge der Parteien, sondern auch an eine Beschränkung des Rechtsmittelgegenstands, also der Klagegründe (und Einwendungen), durch den Rechtsmittelwerber gebunden (vgl. 4 Ob 2341/96k). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsrüge in der Berufung zu einem „selbständigen Teilbereich“ überhaupt keine Ausführungen enthält oder die Rechtsrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt war (RS0043573 [T33, T49].
3.3. In diesem Sinne beschäftigt sich das Berufungsgericht daher – im Einklang mit dem noch strittigen Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren – mit der Höhe einer allfälligen Vorteilsanrechnung und der Frage, ob eine Angemessenheitskorrektur vorzunehmen ist.
Auch das Feststellungs- und das Zinsenbegehren werden im Rahmen der Rechtsrüge behandelt werden.
II. Zur Verfahrensrüge:
Der Kläger moniert, dass das Erstgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Das Erstgericht habe entgegen der Bestimmung des § 182a ZPO nicht erörtert, dass es von der mittlerweile ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche und den am Markt erzielbaren Preis für das Fahrzeug (den Zeitwert), welchen der Sachverständige in seiner Gutachtenserörterung auch ermittelt habe, für nicht relevant halte. Bei entsprechender Erörterung hätte der Kläger vorgebracht, dass ein Benützungsentgeltabzug unzulässig sei und dem unionsrechtlich zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz widerspreche. Er hätte zudem vorgebracht, dass der Zeitwert zumindest bei EUR 4.060,-- liege und daher keine Anrechnung eines Benützungsentgelts erfolgen dürfe, um eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten bei Fahrzeugrückgabe zu vermeiden.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Gemäß § 182a ZPO darf das Gericht die Partei nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überraschen. Eine überraschende Rechtsansicht liegt nur dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichts nicht dachten oder denken mussten ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 182 E 20 und E 21/3).
2. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2024 (ON 40 S 2) und in der Tagsatzung vom 13.5.2024 (ON 41, S 2) eingewandt, dass infolge einer Überschreitung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs der dem Kläger zugekommene Nutzungsvorteil den eingeklagten Betrag bereits aufgezehrt habe.
3.Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nun aber selbst darauf hingewiesen, dass das Erstgericht – ohne Gutachtensergänzung – im Rahmen des § 273 ZPO einen „abschreckenden Schadenersatz“ zusprechen müsse (ON 41, S 2).
Er kannte auch den Kilometerstand seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz. Es musste ihm damit auch klar sein, dass in Anwendung der linearen Berechnungsmethode ein sehr hohes Benützungsentgelt in Abzug gebracht würde. Der Kläger hat sich allerdings generell auf den Standpunkt gestellt, dass überhaupt kein Benützungsentgelt in Abzug zu bringen sei.
4. Die Rechtsproblematik des Benützungsentgelts und des Vorteilausgleichs sowie deren Auswirkungen auf den vorliegenden Fall waren dem Kläger sohin bewusst und hat er sich selbst darauf bezogen. Eine Erörterungsnotwendigkeit für das Erstgericht lag daher nicht vor.
5.Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen (auch) den Standpunkt vertreten, das Erstgericht hätte erörtern müssen, welchen konkreten Wert des Fahrzeugs es im Rahmen seiner Ausmittlung nach § 273 ZPO zugrunde legen werde, unterliegt er einem Irrtum. Die Prozessleitungspflicht geht nicht soweit, dass der Richter erkennen zu geben hätte, welchem Beweismittel er Glauben schenken werde und welchem nicht, oder er seine Ansicht zum Wert bestimmter Beweismittel mitzuteilen und in diesem Zusammenhang zu neuen Beweisanträgen anzuleiten hätte ( Klauser/Kodek aaO E 29).
6. Der Verfahrensrüge des Klägers kommt sohin insgesamt kein Erfolg zu.
III. Zur Rechtsrüge:
In seiner Rechtsrüge im engeren Sinnzieht der Kläger die Berechtigung des Anspruchs der Beklagten auf Benützungsentgelt oder Vorteilsausgleich dem Grunde nach offenbar nicht mehr in Zweifel. Er erblickt allerdings in der vom Erstgericht ermittelten Höhe des Benützungsentgelts eine unzulässige Bereicherung der Beklagten, da diese das Fahrzeug nach der Rückabwicklung zu einem höheren „Marktwert“ als dem Händlereinkaufspreis weiterveräußern könnte. Dabei geht er von einem von der Beklagten erwirtschaftbaren Händlerverkaufspreis von mindestens EUR 4.060,-- aus, welcher dem Kläger im Sinne der höchstgerichtlichen Angemessenheitskorrektur jedenfalls zuzusprechen sei. Das Erstgericht hätte daher in Anwendung des § 273 ZPO zumindest den Händlerverkaufspreis als Zeitwert zusprechen müssen.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang auch einen sekundären Feststellungsmangel geltend und meint, das Erstgericht habe es unterlassen, zum Zeitwert des Fahrzeugs, welcher der Wiederverkaufswert im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz sei, eine Feststellung zu treffen. Er führt aber nicht an, welche konkrete ergänzende Feststellung er dazu begehrt.
Das Erstgericht hätte ungeachtet dessen jedenfalls dem Feststellungsbegehren stattgeben müssen, da dem Kläger insbesondere bei Überschreiten der angeblich durchschnittlichen Laufleistung der Zulassungsentzug drohe.
Schließlich habe das Erstgericht nicht über das Zinsenbegehren abgesprochen. Es hätten Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen werden müssen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht nur dann aufzugreifen sind, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen ( Klauser/Kodek aaO § 496 E 49).
Dies hat der Kläger jedoch verabsäumt, sodass es diesbezüglich an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.
2. Zum Benützungsentgelt bzw. Vorteilausgleich:
2.1. Vorab ist anzumerken, dass der Sachverständige in der (letzten) Tagsatzung vom 13.5.2024 den aktuellen Händlereinkaufspreis des Fahrzeugs mit rund EUR 3.450,-- und den aktuellen Händlerverkaufspreis mit rund EUR 4.060,-- angegeben hat (ON 41, S 3).
Der Kläger setzt in seiner Berufung den vom Sachverständigen ermittelten Händlerverkaufspreis in Höhe von EUR 4.060,-- als Zeitwert an. Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsbeantwortung mit dem Vorteilsausgleich bzw. Benützungsentgelt der Höhe nach überhaupt nicht auseinander.
2.2.In seiner – zu „unzulässigen Abschalteinrichtungen“ ergangenen –Leitentscheidung 10 Ob 2/23a, in welcher sich der Oberste Gerichtshof am 21.2.2023 umfassend mit den verschiedenen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Benützungsentgelts und dazu ergangenen Stimmen in Lehre und Judikatur auseinandersetzte, führte das Höchstgericht als Grundsatz aus, dass die Beurteilung der Frage, ob bzw. welchen Nutzen sich der Kläger im Falle eines berechtigten Wandlungs- bzw. Rückabwicklungsbegehrens als Benützungsentgelt anrechnen lassen muss, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dies folge schon daraus, dass der Gebrauchsnutzen, den der Übernehmer aus einer Sache ziehen konnte, keine exakt messbare Größe ist. Abhängig von dem mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwand und dem Streitwert könne die Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts daher gemäß § 273 ZPO erfolgen und sei der Tatsacheninstanz diesbezüglich ein Ermessensspielraum zuzugestehen (10 Ob 2/23a Rz 93 mwN, Rz 108).
In dieser Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gegen die sogenannte „Händlereinkaufspreismethode“ (Differenz zwischen konkretem Kaufpreis und Händlereinkaufspreis im Rückabwicklungszeitpunkt) und für die lineare Betrachtung entschieden. Er wies unter anderem auch darauf hin, dass als Argument gegen die „Händlereinkaufspreismethode“ von der Lehre ins Treffen geführt werde, dass der rückabwicklungsberechtigte Käufer nicht mit der Händlerspanne beschwert sein sollte. Der gewerbliche Verkäufer sollte nicht dadurch belohnt werden, dass er das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zurücknehmen und zum Händlerverkaufspreis neuerlich veräußern könne (10 Ob 2/23a Rz 111 mwN). Dies entspricht der Argumentation des Klägers.
Bei seinen Erwägungen hat das Höchstgericht allerdings auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der „Händlereinkaufspreismethode“ um eine Begrenzung des geschuldeten Benützungsentgelts „nach oben“ handle (10 Ob 2/23a Rz 97, siehe auch 2 Ob 82/23g Rz 14).
2.3.Weiters hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach judiziert, dass eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten ist, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs unterschreitet (3 Ob 121/23z).
2.4. Genau diese Angemessenheitskorrektur ist im vorliegenden Fall durchzuführen. Der Kläger würde nämlich unter Heranziehung der linearen Berechnungsmethode im Rahmen der – dem Grunde nach von der Beklagten anerkannten – Rückabwicklung für das Fahrzeug nichts mehr erhalten, müsste aber das Fahrzeug zurückstellen.
Das Erstgericht hätte daher in Entsprechung der aufgezeigten Rechtsprechung zugunsten des Klägers eine Angemessenheitskorrektur in Anwendung des § 273 ZPO vornehmen müssen.
2.5.Bei § 273 ZPO handelt es sich um die Einräumung eines gesetzlich gebundenen Ermessens. Als Entscheidungsgrundlagen dienen richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens ( Klauser/KodekaaO § 273 ZPO E 1 und E 8).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen einer wie hier angebrachten Angemessenheitskorrektur durch Anwendung des § 273 ZPO der angemessene Schadenersatz insoweit zu bemessen, als der Kläger jedenfalls den aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs erhalten muss. Der Zeitwert ist jener Wert, den man beim gegenwärtigen Verkauf des Fahrzeugs erzielen würde. Der Festsetzung desselben wohnt naturgemäß immer ein gewisser Bewertungsspielraum und eine gewisse Schwankungsbreite inne.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist hier ein Betrag von EUR 4.000,-- anzusetzen.
Im Ergebnis war daher die Ausmittlung des Benützungsentgelts bzw. des Vorteilausgleichs durch das Erstgericht mittels Angemessenheitskorrektur abzuändern.
3. Zum Feststellungsbegehren:
3.1.Falls ein auf Feststellung zielendes Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzungen in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten. Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der (Urteils-)Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrags gestellt worden ist (RS0037667 [T1]).
3.2. Im vorliegenden Fall ist von Letzterem auszugehen. Etwas anderes würde nämlich keinen Sinn machen, denn auch nur eine teilweise Stattgebung des Hauptbegehrens führt zu einer Rückabwicklung und damit zur Rückgabe des Fahrzeugs. Für die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden bleibt daher kein Raum.
4. Zum Zinsenbegehren:
4.1. Die Ausführungen des Klägers, wonach das Erstgericht nicht über das Zinsenbegehren abgesprochen habe, sind für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, wurde doch das gesamte Zinsenbegehren abgewiesen.
4.2. Aufgrund der teilweisen Abänderung des Ersturteils im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Haupt(zahlungs)begehrens ist aber durch das Berufungsgericht inhaltlich auf das Zinsenbegehren einzugehen.
Da es sich bei der Beklagten nicht um die Händlerin, sondern um die Fahrzeugherstellerin handelt, liegt dem (Schadenersatz-)Anspruch kein Vertragsverhältnis zugrunde, weshalb der Zuspruch bereicherungsrechtlicher Vergütungszinsen nicht in Betracht kommt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.4.2023 zu 10 Ob 2/23a die dort zweitbeklagte Fahrzeugherstellerin betreffend aufgeführt, dass im Rahmen der Vorteilsanrechnung alles zu berücksichtigen ist, was der Geschädigte aus dem (ungewollten) Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, also nicht bloß das (zurückzustellende) Fahrzeug selbst, sondern auch seine tatsächlich Nutzung (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz). Durch die Anrechnung des (hier korrigierten) Benützungsentgelts im Rahmen des Vorteilsausgleichs wird die Ersatzpflicht unmittelbarvermindert (OGH 25.4.2023, 10 Ob 2/23a [Rz 38, 39]; 8 Ob 76/23v [Rz 33, 34]). Damit in Einklang sprach der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen bezogen auf die Schadenersatzansprüche gegenüber der dortigen Fahrzeug- bzw. Motorenherstellerin Zinsen (nur) aus dem zum Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustehenden Grundbetrag zu.
4.3.Ein Anspruch auf Schadenersatz wird nach der ständigen Rechtsprechung erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (RS0024386), ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage also deren Zustellung, welche hier am 10.8.2022 erfolgte, maßgeblich (vgl. 3 Ob 121/23z [Rz 31], 9 Ob 18/24y [Rz 22]).
4.4. Die Beklagte schuldet daher dem Kläger die gesetzlichen Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag ab dem Tag der Klagszustellung (10.8.2022). Das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.
5. Der Berufung des Klägers war daher teilweise Folge zu geben.
IV. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Diese gründet auf § 43 Abs 1 ZPO.
1. Was die schon vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten angeht, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die auch von keinem der Streitteile im Berufungsverfahren in Frage gestellt werden.
Die Beklagte hat richtigerweise Umsatzsteuer in Höhe des in Deutschland zu entrichtenden Steuersatzes (19 %) verzeichnet und dazu auch Vorbringen erstattet (RS0114955). Allerdings hat das Erstgericht basierend auf den honorierten Nettokosten in Höhe von EUR 6.478,80 irrtümlich eine – von der Beklagten nicht verzeichnete – Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (= EUR 1.295,76), anstelle der begehrten Umsatzsteuer in Höhe von (nur) 19 % (= EUR 1.230,97) zugesprochen. Dieser Umstand war vom Berufungsgericht zunächst amtswegig zu korrigieren.
2. Der Kläger ist mit EUR 4.000,-- durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von rund 20 % entspricht. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 20 % der Pauschalgebühr, das sind EUR 158,40, und von 20 % der der von ihm getragenen Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 2.808,50, das sind EUR 561,70.
3. Demgegenüber hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 60 % ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auf 80% der von ihr getragenen Gebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 2.808,50 an 19 %, das sind EUR 2.246,80.
Die (hinsichtlich der USt korrigierten) Vertretungskosten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren betragen insgesamt EUR 7.709,77 (darin enthalten EUR 1.230,97 USt), davon 60 % sind EUR 4.625,86 (darin enthalten EUR 738,58 USt).
4. Es ergibt sich daher bei Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche nachfolgender Anspruch zugunsten der Beklagten:
Vertretungskosten Beklagte brutto EUR 4.625,86
Barauslagen Beklagte + EUR 2.246,80
abzüglich Barauslagen Kläger - EUR 720,10
Saldo zugunsten der Beklagten EUR 6.152,56
Der Prozesskostenersatzanspruch der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren beträgt daher EUR 6.152,56 (darin enthalten EUR 738,58 USt und EUR 1.526,70 saldierte Barauslagen).
V. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Auch hier ist der Kläger mit rund 20 % seines Berufungsinteresses durchgedrungen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 20% der Pauschalgebühr, das sind EUR 243,80 (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO).
Demgegenüber hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 60 % ihrer tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung, das sind EUR 1.321,15 (darin enthalten EUR 210,94 USt).
Dies ergibt einen Saldo zugunsten der Beklagten von EUR 1.077,35.
2.In dem im Berufungsverfahren strittigen (Haupt-)Klagebegehren wird die Zahlung von EUR 19.300,-- Zug-um-Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs begehrt. Es handelt sich sohin um einen Entscheidungsgegenstand, der ausschließlich in einem Geldbetrag (hier EUR 19.300,--) besteht, weshalb eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO nicht zu erfolgen hatte.
3.Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur berufen und betreffen diese allesamt Einzelfallentscheidungen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision sind daher nicht gegeben.
Oberlandesgericht Innsbruck
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