Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , derzeit in Ausbildung, Ungarn, **, vertreten durch die Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.600,32 sA (Berufungsstreitwert EUR 2.333,17, Rekursinteresse EUR 336,82), über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2026, GZ: **-22, 1. zu Recht erkannt und 2. beschlossen:
1. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
2. Hingegen wird dem Kostenrekurs Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.945,84 (darin EUR 324,31 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Kostenrekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Zustellunternehmen, vom 4. Juli 2024 bis zur einvernehmlichen Auflösung am 21. Juli 2025 zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 1.893,97 beschäftigt.
Im Berufungsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger einen wesentlichen Teil seines Urlaubs verbraucht hat.
Urlaubstage wurden bei der Beklagten üblicherweise vereinbart, indem ein Arbeitnehmer mündlich (telefonisch oder im persönlichen Gespräch) oder via WhatsApp-Nachricht bei einem Verantwortlichen der Beklagten (z.B. Dispatcher) um Gewährung von Urlaub ersuchte. Die Genehmigung durch die Beklagte erfolgte ebenfalls mündlich oder schriftlich und hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer für diese Urlaubszeit nicht im Dienstplan eingetragen wurde. Der Kläger selbst ersuchte nur für den 14. März, 8. Mai und 6. Juni des Jahres 2025 um Urlaub, was ihm auch bewilligt wurde.
Darüber hinaus kam es aber auch vor, dass den Fahrern der Beklagten vom Dispatcher für Tage, an denen sie bereits zum Dienst eingeteilt waren, im Vorfeld mitgeteilt wurde, sie sollten nicht zur Arbeit kommen, sondern hätten "frei". Auch dem Kläger wurde für folgende Tage bzw. Zeiträume von der Beklagten mitgeteilt, er brauche nicht zur Arbeit kommen, ohne dass der Kläger zuvor um die Gewährung von Urlaub für diese Tage ersucht hätte:
Montag, 26. August 2024 bis Freitag 30. August 2024, Montag 16. September 2024, Donnerstag 3. Oktober 2024 bis Freitag 4. Oktober 2024, Montag 25. Oktober 2024, Mittwoch 27. November 2024 bis Freitag 29. November 2024, Freitag 17. Jänner 2025, Montag 27. Jänner 2025 bis (Dienstag) 28. Jänner 2025, Freitag 7. Februar 2025, Freitag 21. Februar 2025, Montag 24. Februar 2025, Mittwoch 12. März 2025, Freitag 28. März 2025, Freitag 11. April 2025, Freitag 18. April 2025, Freitag 16. Mai 2025, Montag 26. Mai 2025, Freitag 13. Juni 2025, Mittwoch 25. Juni 2025, Donnerstag 3. Juli 2025 bis Montag 7. Juli 2025 und Freitag 18. Juli 2025. Der Kläger akzeptierte, dass ihm an diesen Tagen von der Beklagten "frei" gegeben wurde, weil er dachte, er habe keine andere Wahl, und ging an diesen Tagen auch nicht zur Arbeit. Abgesehen vom 12. März 2025 und 25. Juni 2025, die er in seiner Wohnung in ** verbrachte, weil diese Tage mitten unter der Woche lagen und er jeweils am Vortag und am Tag danach zur Arbeit gehen musste, verbrachte er alle übrigen der aufgelisteten Tage in seiner Heimat Ungarn.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 2.600,32 brutto an unberechtigten Lohneinbehalten, Überstundenentgelt sowie Urlaubsersatzleistung für 23,23 Arbeitstage samt Sonderzahlungsanteil, letztere im Betrag von EUR 2.333,17 und führt zur Begründung auf das Wesentlichste zusammengefasst und für das Berufungsverfahren relevant aus, er habe einen Urlaub im Ausmaß von 23,23 Tagen nicht verbraucht. Dieser sei ihm auch nicht als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden. Der Inhalt des Schreibens über die einvernehmliche Auflösung sei abgesehen von der bloßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam zustande gekommen. Der Kläger könne weder deutsch sprechen noch lesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass darin eine Generalbereinigung enthalten sei. Seine Unterschrift sei auch unter Druck erfolgt, zumal ihm mit einer Entlassung gedroht worden sei, falls er nicht unterzeichne.
Die Beklagte bestreitet und bringt im Hinblick auf den Urlaubskonsum vor, dass die (im Einzelnen auch in der Tagsatzung vom 18. Dezember 2025 aufgezählten) Urlaubstage verbraucht worden seien. Aus der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ergebe sich, dass alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten worden seien. Der Kläger verfüge auch über ausreichende Deutschkenntnisse, um den Inhalt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung zu verstehen.
Urlaubsanfragen bzw. -genehmigungen erfolgten im Unternehmen der Beklagten durch die zuständigen Disponentinnen. Dies erfolge telefonisch und werde entsprechend in eine App eingetragen und berücksichtigt. Die für den Kläger zuständige Disponentin kommuniziere mit ihm in seiner Muttersprache. In der App sei klar ersichtlich, wann Urlaubstage gebucht bzw. konsumiert worden seien.
Aufrechnungsweise wendet die Beklagte noch Gegenforderungen ein.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht die Forderung des Klägers als mit EUR 73,83 zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und erkennt die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 73,83 brutto an Überstundenentgelt zu bezahlen. Das darüber hinausgehende auch die Urlaubsersatzleistung enthaltende Mehrbegehren weist es ab. Die Teilabweisung eines Betrages von EUR 193,32 erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen verpflichtet es den Kläger zum Ersatz der mit EUR 2.282,66 (darin EUR 380,44 USt) bestimmten Prozesskosten der Beklagten.
In rechtlicher Hinsicht geht das Erstgericht zunächst davon aus, dass ein rechtswirksamer Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage betriebenen Ansprüche nicht erfolgt sei, da dem Kläger im Hinblick auf seine mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht bewusst sein habe müssen, dass er mit der Unterfertigung der Erklärung bestätige, dass all seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits erfüllt seien. Der Kläger sei im Zuge der Unterschriftsleistung nur davon ausgegangen, dass er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31. Juli 2025 zustimme.
Im Übrigen bedürfe der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs 1 UrlG einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließe die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des Arbeitgebers (oder des Arbeitnehmers) aus. Der Arbeitnehmer könne daher vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, er könne ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken“. Nach der Rechtsprechung sei jedoch in einer (einseitigen) Dienstfreistellung des Arbeitgebers das Angebot zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten. Insofern liege eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodass er durch einseitige Erklärung, und zwar auch im Sinne einer Realannahme gemäß § 864 Abs 1 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen habe. Überhaupt könne die Urlaubsvereinbarung ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger von der Beklagten zwar an den in den Feststellungen im Detail angeführten Tagen und Zeiträumen einseitig „frei“ gegeben worden. Der Kläger habe dies aber akzeptiert und sei – abgesehen von nur zwei Tagen – auch nach Hause nach Ungarn gefahren, um dort seine Freizeit zu verbringen. Für jene freien Tage, die der Kläger in seiner Heimat Ungarn verbracht habe, weil diese stets vor oder nach einem Wochenende gelegen seien, sei der Erholungszweck, der das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs bilde, zweifellos erreicht, zumal der Kläger sogar selbst darum ersucht habe, ihm solche von der Beklagten angebotenen „freien Tage“ möglichst auf Freitage und Montage zu legen, damit er dann nach Hause fahren könne. Das gelte aber nicht für den 12. März 2025 und den 25. Juni 2025, die der Kläger in seiner Wohnung in ** verbracht habe, weil diese Tage mitten in der Woche gelegen seien, weshalb die Erholungsmöglichkeiten, zu denen vor allem auch Kontakte mit Familienmitgliedern und Freunden zählten, erheblich eingeschränkt gewesen seien. Für diese Tage sei dem Kläger die Konsumtion von Urlaub daher nicht zumutbar. Er habe diese ihm „aufgezwungene“ Freizeit auch nur akzeptiert, weil er gedacht habe, keine andere Wahl zu haben. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er freie Tage gerne unmittelbar vor oder im Anschluss an ein Wochenende haben wolle, um nach Ungarn fahren zu können, hätte auch den Verantwortlichen der Beklagten klar sein müssen, dass ein Urlaubstag in der Mitte der Woche für den Kläger keinen ausreichenden Erholungswert habe. Demgemäß hätten sie auch nicht von einer Akzeptanz als Urlaubstage durch den Kläger ausgehen können. Demnach sei für diese beiden Tage eine (konkludente) Urlaubsvereinbarung im Sinne einer Realannahme durch den Kläger nicht zustande gekommen. Ausgehend von den vom Kläger geltend gemachten offenen Urlaubstagen sei dennoch der restliche Urlaubsanspruch aufgrund einer konkludenten Urlaubsvereinbarung zur Gänze konsumiert worden.
Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 2.333,17 richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des begehrten weiteren Zuspruchs abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Im Übrigen erhebt er einen Kostenrekurs, mit dem er eine Reduktion der zu ersetzenden Kosten um EUR 336,82 anstrebt.
Die Beklagte tritt der Berufung mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Eine Kostenrekursbeantwortung erstattet sie nicht.
1. Zur Berufung in der Hauptsache:
Die Berufung in der Hauptsache, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge führt der Berufungswerber aus, dass die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das rechtliche Ergebnis im Zusammenhang mit der Abweisung der Urlaubsersatzleistung nicht tragen würden. Vielmehr gehe das Erstgericht ohnedies davon aus, dass der Kläger – einseitig – frei bekommen habe, was schon per se einer Urlaubsvereinbarung widerspreche. Eine solche setze eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, welche nicht vorliege. Eine Freistellung sei eine Entbindung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber, wobei sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche aufrecht blieben. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger an diesen Tagen nicht zur Arbeit erschienen sei. Der vom Erstgericht zitierte Rechtssatz im Zusammenhang mit der Dienstfreistellung des Arbeitgebers, welche eine Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten betreffe, sei hier nicht anwendbar. Vielmehr sei der Kläger einseitig vom Arbeitgeber freigestellt worden, wenn keine Arbeitsleistung benötigt worden sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen, das die Judikatur zur Frage der Urlaubsvereinbarung zutreffend wiedergibt (§ 500a ZPO).
Nach § 4 Abs 1 UrlG bedarf die Festsetzung des konkreten Verbrauchs des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt, sohin die Festlegung der Urlaubszeit im Sinne der Festsetzung von Antritt und Dauer des Urlaubs, zwingend einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt eine einseitige Gestaltung auch durch den Arbeitgeber, wie etwa eine einseitige Erzwingung von Urlaubsverbrauch bloß durch eine einseitige Dienstfreistellung oder Aufforderung durch den Arbeitgeber, aus (RS0070760 [insb T6, T7, T8, T10], RS0077452; Reissner in ZellKomm 4 § 4 UrlG Rz 1 ff mwN; Drs , Urlaubsrecht 11 § 4 Rz 2, 11, 28).
Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf sohin einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs. Jedoch ist eine Urlaubsvereinbarung an keine bestimmte Form gebunden. Eine Urlaubsvereinbarung kann daher sowohl durch ausdrückliche Erklärungen als auch - wie die Berufung hervorhebt - durch schlüssige bzw konkludente Erklärungenzustande kommen (vgl RS0077447, RS0053087, RS0077452 [T1], RS0031324; Reissner aaO § 4 UrlG Rz 2 mwN; Drs aaO § 4 Rz 12).
Eine schlüssige bzw konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen bestehen. Die Handlung oder Unterlassung muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag - hier: eine Urlaubsvereinbarung - schließen wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021, RS0014150).
Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont eines redlichen, verständigen und aufmerksamen Erklärungsadressaten an (vgl RS0113932, RS0014160, RS0044358, RS0017827). Derjenige, der ein bestimmtes, als stillschweigende Willenserklärung zu deutendes Verhalten gesetzt hat, muss sohin den daraus ableitbaren Erklärungsgehalt gegen sich gelten lassen (vgl RS0014158, RS0014159, RS0014165).
Im vorliegenden Fall geht das Erstgericht zutreffend davon aus, dass es ungeachtet der (zunächst) einseitig von der Beklagten „frei“ gegebenen Tage letztlich zu einer konkludenten Urlaubsvereinbarung (mit Ausnahme von zwei nicht ins Gewicht fallenden Tagen, die in der Wochenmitte lagen) gekommen ist. Wie das Erstgericht mit Feststellungscharakter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (und der Beweiswürdigung) ausführt, ersuchte der Kläger darum, ihm solche von der Beklagten angebotenen „freien Tage“ möglichst auf Freitag oder Montag, also so zu legen, dass er nach Hause fahren könne, was er sodann an den im Berufungsverfahren noch maßgeblichen Tagen (Zeiten) auch tatsächlich getan hat, sodass er effektiv Freizeit konsumierte und letztendlich der Erholungszweck des Urlaubsanspruchs gegeben war. Insofern hat er den Urlaub auch tatsächlich angetreten. Es mag zwar keine Dienstfreistellung über einen längeren Zeitraum vorgelegen sein; dessen ungeachtet lag für ihn durch das „Freigeben“ an den Randtagen eine Option vor, der er entsprochen hat.
Betrachtet man das Verhältnis der an den Randtagen (Montage, Freitage) „frei“ gegebenen Tage zu den in der Wochenmitte gelegenen „freien“ Tagen, an denen der Kläger nicht (wunschgemäß) über ein verlängertes Wochenende nach Hause nach Ungarn fahren konnte, so überwiegen die Zeiträume/Tage, an denen der Kläger problemlos nach Hause fahren konnte, deutlich, was schon darauf hinweist, dass die Beklagte den Wunsch des Klägers auch berücksichtigt hat. In der konkreten Situation konnte die Beklagte demgemäß davon ausgehen, dass der Kläger mit der Urlaubskonsumtion einverstanden war und seine Akzeptanz ableiten, welche letztlich auch vorlag.
Insofern gelangte das Erstgericht zutreffend zur Abweisung der Urlaubsersatzleistung.
Der Berufung war daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41,50 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.
Da die Beantwortung der Frage, ob eine Urlaubsvereinbarung konkludent zustande kam, jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
2. Zum Kostenrekurs:
Das Erstgericht geht im Rahmen seiner Kostenentscheidung von der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO aus, weil der Kläger nur mit 2 % seiner Forderung durchgedrungen ist. Es führt aus, dass die Beklagte nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil, der überdies besondere Kosten nicht veranlasst habe, unterlegen sei. Die Beklagte habe demgemäß Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten auf Basis des abgewehrten Betrages von EUR 2.526,49. Mangels Tarifsprungs und mangels Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten verzeichneten Kosten seien die Kosten in der verzeichneten Höhe zuzusprechen.
Der Rekurswerber wendet sich insofern gegen die Kostenentscheidung, als das Erstgericht im Rahmen des Kostenzuspruchs unter Hinweis auf von ihm nicht erhobene Einwendungen auch die Kosten für den Schriftsatz vom 5. Februar 2026 zuerkannt hat.
Zutreffend sei vielmehr, dass der Kläger rechtzeitig Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben habe, in denen er sich gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 5. Februar 2026 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewandt habe. Es handle sich um keinen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz, sondern habe die Beklagte ergänzendes Vorbringen erstattet. Das Vorbringen und der Beweisantrag hätten bereits ohne Nachteil in der mündlichen Streitverhandlung vom 18. Dezember 2025 oder in einem der Schriftsätze davor erstattet werden können.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Vorweg ist klarzustellen, dass das Erstgericht den im Kostenverzeichnis gekennzeichneten Betrag von EUR 2.282,66 (ON 17.6,2) zusprechen wollte, der auch den strittigen Schriftsatz umfasst, nicht aber die handschriftlich vermerkten Kosten für die Tagsatzung vom 18. Dezember 2025; letzteres blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Demgemäß ist zu prüfen, ob der Schriftsatz zu honorieren ist.
Richtig ist, dass der Kläger rechtzeitig Einwendungen (ON 18) gegen die Honorierung dieses Schriftsatzes ON 14 erhoben hat. Mit Beschluss vom 6. Februar 2026 hat das Erstgericht den Schriftsatz – soweit er über die Urkundenvorlage hinausgeht – gemäß 257 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, worauf es in seiner Begründung im Zusammenhang mit der Abweisung von Beweisanträgen in der Tagsatzung vom 12. Februar 2026 auch hinweist.
Im Kostenrecht gilt ganz grundsätzlich für alle Schriftsätze, wie überhaupt für alle kostenverursachenden Handlungen, dass diese nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 41 ZPO zu honorieren sind ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.52). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Inhalt eines Schriftsatzes bereits früher hätte vorgetragen werden können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung hätten vorgetragen werden können ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 3.60; hg 7 Rs 72/24y; 6 Rs 63/21p; 6 Rs 49/19a mwN).
Das in dem Schriftsatz enthaltene Vorbringen zu den Urlaubsvereinbarungen und den Mehr-/Überstunden und zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die bereits von Beginn an die wesentlichen Beweisthemen waren, hätte jedenfalls schon zuvor erstattet werden können, zumal bereits am 18. Dezember 2025 eine Tagsatzung stattgefunden hat. Dies gilt grundsätzlich auch für das im Schriftsatz enthaltene Beweisanbot. Die darin genannten Urkunden hätten auch in der für den 12. Februar 2026 anberaumten Tagsatzung vorgelegt werden können. Der im (kurzfristig genannten) Beweisanbot genannte Zeuge wurde zum Termin ohnedies stellig gemacht und einvernommen.
Aus all diesen Gründen ist dieser Schriftsatz daher zur Gänze nicht zu honorieren, weshalb die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt abzuändern war.
Zur Frage der Honorierung einer erfolgreichen Anfechtung im Kostenpunkt bei gleichzeitig erfolgloser Bekämpfung ein und derselben Entscheidung in der Hauptsache haben sich grundsätzlich 2 Judikaturlinien entwickelt. Nach der ersten Linie hat die nur mit der Anfechtung der Kostenentscheidung erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihr zuzusprechen gewesen wären, wenn sie ausschließlich Kostenrekurs erhoben hätte. Nach der zweiten Linie, der (soweit überblickbar) die überwiegende jüngere Rechtsprechung folgt und der sich auch der Berufungsenat anschließt, steht ihr dafür-wie auch der Gegenpartei für die Beantwortung einer erfolglosen Kostenrüge-gemäß § 11 RATG kein Kostenersatz zu, weil die Kostenfrage für die Bemessungsgrundlage in der Hauptsache keine Auswirkungen hat (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5]; 7 Ob 159/23t; 2 Ob 39/25m; vgl auch Obermaier aaO Rz 1.98; OLG Graz 4 R 104/26k, 6 Ra 13/26t; OLG Wien 9 Ra 30/26m; OLG Linz 6 R 20/26i).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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