Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle Steiermark, Graz, Eggenberger Straße 3, im Rekursverfahren nicht vertreten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 2024, GZ: **-21, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit Klage vom 12. Februar 2024 begehrte die Klägerin in Bekämpfung des Bescheides der Beklagten vom 30. November 2023 die Zahlung der Waisenpension in der gesetzlichen Höhe auch nach Ablauf des Monats Jänner 2024. Zur Begründung ihres Anspruchs verwies sie auf die Anstaltsakten und auf die einzuholenden medizinischen Gutachten im Hinblick auf ihre Beeinträchtigung, die sie auch außerstande setze, das gegenständliche Verfahren selbst zu führen.
In der Tagsatzung vom 18. September 2024 verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich, der Klägerin eine Waisenpension entsprechend ihrem Klagebegehren weiter zu leisten. Im Kostenpunkt erfolgte keine Einigung. Der Klagevertreter legte Kostenverzeichnis.
Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Honorierung der Schriftsätze vom 20. März 2024 sowie vom 22. März 2024 und verwies darauf, dass ihr beide Schriftsätze nicht über den ERV zugestellt worden seien. Außerdem bestehe ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Das im Schriftsatz vom 20. März 2024 erstattete Vorbringen hätte auch in der Verhandlung vorgebracht werden können. Das vorgelegte anstaltsärztliche Gutachten sei bereits mit der Klagebeantwortung als Aktenstück vorgelegt und auch dem medizinischen Sachverständigen durch das Gericht übermittelt worden. Eine Erörterung des vorgelegten und verlesenen Gutachtens sei Teil der Tagsatzung. Außerdem werde bestritten, dass das Anstaltsgutachten keine wesentliche Besserung enthalte.
Der Schriftsatz vom 23. (richtig 22.) März 2024 falle, egal ob gerechtfertigt oder nicht, jedenfalls in die Sphäre der Klägerin und könne nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Mit Urteil vom 18. September 2024 erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 795,64 (darin enthalten EUR 132,60 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Den Einwendungen der Beklagten folgend führte es aus, dass der Schriftsatz vom 20. März 2024, ON 7, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet sei. Dieser stelle eine – im ASG-Verfahren nicht vorgesehene und nicht aufgetragene – Replik auf die Klagebeantwortung dar und enthalte die im Übrigen falsche Behauptung, dass auch das Anstaltsgutachten die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestätige. Darüber hinaus werde in einem zweiten Absatz behauptet, dass es zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Diese Behauptung sei bereits in der Klage aufgestellt worden. Außerdem hätte das Vorbringen in der Tagsatzung erfolgen können. Der in Entsprechung des gerichtlichen Verbesserungsauftrags – möge er gerechtfertigt gewesen sein oder nicht – am 22. März 2024 eingebrachte Schriftsatz falle nicht in die Sphäre der Beklagten, weshalb kein Kostenersatzanspruch gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem die Honorierung der beiden Schriftsätze angestrebt wird.
Die Beklagte erstattet keine Kostenrekursbeantwortung.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Zum Rekursgrund der Nichtigkeit:
Eine Nichtigkeit erblickt die Rekursbewerberin darin, dass das Erstgericht im Spruch des angefochtenen Urteils bzw. der Kostenentscheidung keine Teilabweisung vorgenommen habe, weshalb theoretisch offenbleibe, ob noch eine zweite Kostenentscheidung folgen werde, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, zumal das Urteil auch nicht als Teilurteil übertitelt sei.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor.
Das Gericht hat grundsätzlich den Spruch der Kostenentscheidung als Leistungsbefehl zu formulieren und die zu ersetzenden Kosten betraglich auszuweisen. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung soweit zu begründen, als das zum Verständnis des Spruchs erforderlich ist ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.74, 1.75). Diesen Erfordernissen ist das Erstgericht nachgekommen, zumal aus der Kostenentscheidung klar hervorgeht, welche Positionen des Kostenverzeichnisses der Klägerin von der Beklagten nicht zu ersetzen sind.
2. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Zum Schriftsatz vom 20. März 2024, ON 7:
Die Rekurswerberin hält diesbezüglich ihren Rechtsstandpunkt aufrecht (Protokoll ON 16), es sei notwendig gewesen, darauf hinzuweisen, dass im Anstaltsgutachten sehr wohl von Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgegangen worden sei. Ein diesbezügliches Vorbringen erst im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung sei weder möglich noch zweckdienlich, da bereits zuvor im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens schriftliche Gutachten eingeholt würden. Dieser Schriftsatz sei daher zumindest nach Tarifpost 2 zu honorieren.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Für alle Schriftsätze – wie überhaupt für alle kostenverursachenden Handlungen – gilt, dass diese nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.52). Dies ergibt sich aus § 41 Abs 1 ZPO und ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Inhalt eines Schriftsatzes bereits früher hätte vorgetragen werden können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung hätte vorgetragen werden können ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.60).
In dem eine halbe Seite umfassenden Schriftsatz vom 20. März 2024 wiederholt die Rekurswerberin ihren bereits in der Klage vertretenen Standpunkt und bestreitet das Vorbringen in der Klagebeantwortung, ohne dass irgendeine maßgebliche Ergänzung zu erkennen ist, die nicht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung hätte vorgebracht werden können. Die pauschal gehaltenen Ausführungen zum Anstaltsgutachten hätten, sofern überhaupt richtig und notwendig, auch in der Tagsatzung erfolgen können, in der im Sinn des § 75 Abs 2 ASGG, wie in Sozialrechtssachen grundsätzlich vorgesehen, das vom Gericht eingeholte Gutachten erörtert wurde.
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Überdies tritt nach dem System der sukzessiven Kompetenz mit der rechtzeitigen Klageerhebung der bekämpfte Bescheid außer Kraft. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist kein (kontrollierendes) Rechtsmittelverfahren, sondern hat das Gericht den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbstständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen (RS0085839; Neumayr in Neumayr/Reissner ZellKomm 3 § 65 ASGG Rz 3). Demgemäß musste das Erstgericht auch einen Sachverständigen beiziehen und die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin selbstständig prüfen; sofern sich allfällige maßgebliche Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit auch aus dem Anstaltsgutachten ergeben, sind diese im Rahmen der Gutachtenserörterung mit dem beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen zu klären.
2. 2. Zum Schriftsatz vom 22. März 2024 (Vorlage der Vollmacht):
Auch in diesem Punkt vertritt die Rekurswerberin weiterhin ihren Rechtsstandpunkt, dass die Eingabe, die aufgrund eines völlig verfehlten Verbesserungsauftrags des Gerichts erfolgt sei, zu honorieren sei, weil dies auch nicht in ihre Sphäre falle.
Mit diesem Schriftsatz legte die Rekurswerberin die ebenfalls mit 22. März 2024 datierte Vollmacht vor und verwies auf die Klage, in welcher die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 30 Abs 2 ZPO enthalten sei. Zu allfälligen weiteren angedachten Fristsetzungen während der nunmehr beginnenden Osterferien gab der Beklagtenvertreter bekannt, dass er in diesen mit seinen Kindern auf Urlaub sei, sodass Fristsetzungen, die in den Osterferien enden würden, nicht erfüllt werden könnten, weshalb um entsprechende Fristerstreckungen höflich gebeten werde.
Auch diesen Schriftsatz hat das Erstgericht zutreffend nicht honoriert.
Ganz grundsätzlich ist zur Honorierung von Verbesserungsaufträgen festzuhalten, dass diese im Regelfall nicht ersatzfähig sind, weil jede Verbesserung voraussetzt, dass zuvor die prozessual notwendige Handlung nicht oder nicht vollständig vorgenommen wurde, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, den Gegner mit den Mehrkosten zu belasten. Es gebühren daher nur jene Kosten, die aufgelaufen wären, wäre die Prozesshandlung von vornherein in einer nicht verbesserungsbedürftigen Weise vorgenommen worden ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.248).
§ 30 Abs 1 ZPO regelt, dass Bevollmächtigte ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun haben, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. Eine Erleichterung enthält § 30 Abs 2 ZPO, nach dem die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis ersetzt, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet. Bestehen konkrete Bedenken, ist eine nähere Prüfung angezeigt ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 30 Rz 2; Domej in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 30 ZPO Rz 13 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Der schriftlich erteilte Verbesserungsauftrag bezieht sich ausschließlich auf die Verbesserung des Schriftsatzes vom 20. März 2024, ON 7. Zuzugestehen ist der Rekurswerberin, dass sich der Klagevertreter in der Klage ausdrücklich auf die – mündlich - erteilte Bevollmächtigung berief. Am Schriftsatz vom 20. März 2024 (wie auch auf Seite 1 der Klage) findet sich der Vermerk „VM gem § 30/2 ZPO“, wenn auch nicht unmittelbar neben Namen und Anschrift des Klagevertreters. Allerdings muss schon darauf hingewiesen werden, dass der vom Klagevertreter verfasste Schriftsatz unter den klagenden Parteien als 2. „B* **“ samt dem Vermerk, dass 1 und 2 durch den Klagevertreter vertreten werden, anführt. Nach dem Inhalt der Klage befindet sich die Klägerin in deren Betreuung, sodass in diesem Zusammenhang ein in der Sphäre der klagenden Partei liegender Aufklärungsbedarf anzunehmen ist, wenn auch der Verbesserungsauftrag nicht explizit auf diesen Umstand hinweist. Auch eine Überprüfung der Vollmachtserteilung wäre vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen.
Dass das Erstgericht dem Klagevertreter eine Verbesserungsfrist von fünf Tagen setzte und ihn darauf hinwies, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung die Eingabe zurückgewiesen werde, ist ohne Bedeutung. Wenn sich die Rekurswerberin darauf bezieht, dass die Klagseinbringung fristgebunden sei, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der vom Verbesserungsauftrag umfassten Eingabe nicht um die Klage handelt, sodass eine Zurückweisung der Klage nicht im Raum stand.
Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Abwesenheit des Klagevertreters in der Osterwoche stützt sich die Rekurswerberin gar nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zusammenfassend kommt daher auch eine Honorierung dieses Schriftsatzes nicht in Betracht.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.
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