RS0053087 – OGH Rechtssatz
1) Eine Urlaubsvereinbarung gemäß § 4 Abs 1 UrlG kann auch schlüssig (§ 863 ABGB) zustandekommen. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (§ 864 ABGB) annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich.
2) Für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren gebührt auch keine Urlaubsabfindung (ZAS 1991/7; SZ 61/196).