JudikaturOGH

RS0077447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmender Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes; diese Erklärung kann ausdrücklich aber auch schlüssig erfolgen.

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