Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, selbständig, **, vertreten durch Mag. Kuno Krommer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* , geboren **, Projektleiter, **, vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 38.113,01 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 38.113,01) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Dezember 2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 3.668,52 (darin EUR 611,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
E ntscheidungsgründe:
Der Beklagte inserierte seinen PKW der Marke **, Type **, FIN: **, Erstzulassung am 15. November 2013, den er mit Kaufvertrag vom 5. August 2022 um EUR 25.500,00 von DI C*, Bsc erworben hatte, auf der Verkaufsplattform „www.willhaben.at“. Aufgrund dieses Inserats wurde der Kläger auf den PKW aufmerksam und kaufte den PKW mit Kaufvertrag vom 6. April 2023 um EUR 25.800,00 vom Beklagten (unstrittig).
Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger beabsichtigte Aufhebung beziehungsweise Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie der Ersatz seiner Investitionen auf Grundlage der Rechtsinstitute der Irrtumsanfechtung beziehungsweise Anfechtung wegen List, der Verkürzung über die Hälfte, der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde (die vom Kläger bekämpften Feststellungen [a] und [b] sind kursiv gekennzeichnet):
Der Beklagte war der vierte oder fünfte Eigentümer des Fahrzeugs. Ob dieses ursprünglich mit blauem Dach ausgeliefert wurde, steht nicht fest. Der Rechtsvorgänger des Beklagten kaufte das Fahrzeug beschädigt als Unfallwagen von einem Händler. Damals wies das Fahrzeug beifahrerseitig einen Schaden und ein schwarzes Dach auf, jedoch keinen Hagelschaden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten ließ den Schaden von seinem Onkel, der eine Autowerkstatt betreibt, reparieren und das Dach von schwarz auf blau lackieren. Die Reparatur im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils bzw. Fahrzeughecks wurde nicht sach-und fachgerecht durchgeführt. Die Passgenauigkeit zwischen dem beifahrerseitigen, hinteren Seitenteil und dem Heckblech ist nicht gegeben. In diesem Bereich liegt keine ordnungsgemäße Abdichtung vor. Auch die hintere Seitenscheibe weist beifahrerseitig keine Passgenauigkeit auf, es quillt Dichtmaterial hervor und die untere Leiste des Scheibenrahmens ist gebrochen. Darüber hinaus wurde die Instandsetzung im inneren Bereich, hinter der Fahrzeugkarosserie nicht sach-und fachgerecht durchgeführt, zumal im Bereich des beifahrerseitigen hinteren Seitenteils Schrauben durchgeschraubt und Dichtmaterial unsachgemäß angebracht wurde. Auch die Reparatur bzw. Lackierarbeiten am Dach sind aufgrund der unsachgemäß durchgeführten Vorarbeit nicht sach-und fachgerecht. Die Zierleisten im Bereich des Dachs wurden mit Silikon angeklebt. Darunter bildeten sich Anrostungen, die auf die nicht sach-und fachgerechte Reparatur zurückzuführen sind. Weiters ist auf dem Dach ein augenscheinlicher Lacktropfen vorhanden, der darauf zurückzuführen ist, dass an dieser Stelle zu viel Lack aufgetragen wurde. Ob die Beifahrertür mangelhaft lackiert bzw. nur gespachtelt/gekittet ist, steht nicht fest. Im unteren Bereich der Beifahrertür fehlt die Beleuchtung. Über der Öffnung für die Leuchte wurde lediglich ein Gitter angebracht. Dieser Zustand des Fahrzeugs war auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Beklagten und dem Kläger bzw der Übergabe des Fahrzeugs an diesen vorhanden.
Eine Reparaturdokumentation lag schon dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht vor. Dies teilte er dem Beklagten auch so mit. Ebenso teilte der Rechtsvorgänger dem Beklagten mit, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, und er ihm diesen dementsprechend billiger verkauft. Zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Beklagten wurde weiters besprochen, dass das Dach des Fahrzeugs früher schwarz war und lackiert wurde, die Dachlackierung jedoch unsachgemäß ist. Der Rechtsvorgänger des Beklagten teilte dem Beklagten dazu mit, dass diese Veränderungen durch dessen Rechtsvorgänger passiert sind. Ein Hagelschaden wurde zwischen dem Beklagten und dessen Rechtsvorgänger nie thematisiert. In der Zeit, in der der Rechtsvorgänger des Beklagten das Fahrzeug innehatte, trat ein Hagelschaden auch nicht auf. Dieser kaufte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 5. August 2022 von seinem Rechtsvorgänger bei einem Kilometerstand von 139.594 km. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen und angemerkt: „Verkauf von Unfallwagen. Zustand lt. Kaufüberprüfung vom 04.08.2022 bzw. lt. Besichtigung“. In der Kaufüberprüfung vom 4. August 2022 ist vermerkt: „Dach: unsachgemäß nachlackiert“. Der Beklagte erhielt die Unterlagen der Kaufüberprüfung vom 4. August 2022 von seinem Rechtsvorgänger. Während der Beklagte das Fahrzeug innehatte, gab es keine Schadensfälle an diesem. Der Beklagte ließ Gebrauchsspuren im Innenraum des Fahrzeugs, die an Lenkrad, "Mittellehnekonsole" sowie an den Sitzen vorhanden waren, beheben. Weiters ließ er das Fahrzeug von außen durch eine Lackpolitur aufbereiten, den Motorraum reinigen und eine gebrauchte Abgasanlage einbauen. Der [gemeint wohl:] Beklagte erwarb weiters vier neue Reifen für das Fahrzeug. Der Beklagte inserierte das Fahrzeug um EUR 25.900,00 auf der Verkaufsplattform „www.willhaben.at“. Das Verkaufsinserat beinhaltete die folgenden Beschreibungen des Fahrzeugs:
„Vorbesitzer 3 [...]
Zustand Unfallwagen [...]
Gebrauchsspuren im normalen Maße vorhanden.
Unfallschaden vom Vorbesitzer rechts hinten. Vom Vorbesitzer behoben bzw repariert.“
Auf Grund des Inserats kontaktierte der Kläger den Beklagten. Bereits am 3. März 2023 übermittelte der Beklagte dem Kläger via WhatsApp Lichtbilder sowie ein Video vom Zustand des Fahrzeugs. Die Lichtbilder zeigen ua. das unregelmäßige Spaltmaß im Bereich der beifahrerseitigen Rückleuchte und zwischen hinterem Seitenteil und Heckblech. Das Video zeigt, wie sich die nicht sach- und fachgerechte Reparatur im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils bzw. Fahrzeughecks durch Schrauben, die durchgeschraubt wurden, und unsachgemäß angebrachtes Dichtmaterial hinter der Fahrzeugkarosserie darstellt. Die Streitteile vereinbarten für 10. März 2023 einen Besichtigungstermin in einer Werkstatt. Dabei handelte es sich um keine Kaufüberprüfung beim ÖAMTC. Der Beklagte bot dem Kläger vor der Besichtigung am 10. März 2023 zwar an, eine Kaufüberprüfung beim ÖAMTC durchzuführen. Der Kläger lehnte das jedoch ab und meinte, dass eine Hebebühne ausreiche. Zur Besichtigung am 10. März 2023 erschien der Kläger in Begleitung von D* und E*, der sich im ersten Lehrjahr zum Kfz-Techniker befand und als Mechaniker deklarierte. Neben dem Beklagten war auch F*, ein Kfz-Mechatroniker der Werkstatt, anwesend. Bei der Besichtigung wurde das Fahrzeug mithilfe einer Hebebühne angehoben. Der Kläger und E* besichtigten das gesamte Fahrzeug samt Unterboden und Innenraum. Der Kläger sprach den Beklagten auf das am 3. März 2023 übermittelte Video an. F* entfernte daraufhin im Kofferraum eine Innenabdeckung, sodass die Reparatur im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils bzw. Fahrzeughecks eingesehen werden konnte. Der Kläger und E* besichtigten im inneren Bereich, hinter der Fahrzeugkarosserie die nicht sach- und fachgerechte Reparatur durch Schrauben, die durchgeschraubt wurden, und unsachgemäß angebrachtes Dichtmaterial. Diesbezüglich befragte der Kläger den Beklagten wegen des Vorschadens am Fahrzeug. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Reparatur des Vorschadens durch den Voreigentümer erfolgt ist. Der Beklagte sagte nicht zum Kläger, dass die Reparatur des Vorschadens durch den Voreigentümer sach-und fachgerecht erfolgt sei. Auch wurde das unregelmäßige Spaltmaß im Bereich der beifahrerseitigen Rückleuchte und zwischen hinterem Seitenteil und Heckblech zwischen den Streitteilen besprochen. Dazu erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass er als Ursache die bestehende Sanierung mit Schrauben vermutet. Ebenso thematisierten die Streitteile den offensichtlichen Lacktropfen im Bereich des Autodaches. Der Beklagte teilte dem Kläger in diesem Zusammenhang mit, dass die Lackierarbeiten am Autodach durch den Voreigentümer vorgenommen wurden. Dass das Dach einmal schwarz war, teilte der Beklagte dem Kläger nicht mit. Weiters wurde eine Beschädigung an der Unterlippe der vorderen Stoßstange besprochen. E* sprach den Beklagten darüber hinaus darauf an, dass Öl aus dem Auspuff kam, was sich die Beteiligten in der Folge gemeinsam ansahen.
Nach der Besichtigung war dem Kläger bewusst, dass die Vorschäden im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils bzw. Fahrzeughecks nicht sach-und fachgerecht mit Schrauben und unsachgemäß angebrachter Dichtmasse repariert worden waren, die Spaltmaße im Bereich der rechten Rückleuchte unregelmäßig und die Passgenauigkeit zwischen dem beifahrerseitigen, hinteren Seitenteil und dem Heckblech nicht gegeben war und dies nach Einschätzung des Beklagten auf die Sanierung mit Schrauben zurückzuführen war. Weiters war dem Kläger nach der Besichtigung bewusst, dass das Dach des Fahrzeugs durch den Voreigentümer lackiert wurde und Unregelmäßigkeiten bei der Dachlackierung aufweist.
Der Kläger erkundigte sich am 3. April 2023 nochmals via WhatsApp beim Beklagten nach dem Schaden im Heckbereich und fragte nach der Dokumentation für die Reparatur. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass dem Vorbesitzer hinten rechts, hinter der Beifahrertür jemand reingefahren ist und er vom Vorbesitzer von der Reparatur keine Dokumente oder dergleichen bekommen hat.
Am 6. April 2023 unterzeichneten die Parteien den Kaufvertrag über das Fahrzeug, das zum damaligen Zeitpunkt einen Kilometerstand von 147.000 km aufwies, und verwendeten dabei ein vom ÖAMTC verfasstes Formular, das ua. nachstehende Vereinbarungen bzw. Zusicherungen enthält:
„[…] Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen. [...]
Das Fahrzeug ist verkehrs-und betriebssicher“
Hingegen kreuzten die Streitteile das Feld mit nachstehendem Inhalt nicht an:
„Es sind keine Vorschäden vorhanden“
Ebenso enthält der Kaufvertrag handschriftliche Anmerkungen mit nachstehendem Inhalt:
„Käufer wurde unterrichtet, dass das Fahrzeug ein Unfallauto ist. Keine Garantie sowie Gewährleistung. [...] Es besteht kein Rückgaberecht“.
Auf den gegenüber dem Inserat um EUR 100,00 reduzierten Kaufpreis von EUR 25.800,00 einigten sich die Streitteile aufgrund der Beschädigung an der Unterlippe der vorderen Stoßstange.
Die Anzahl der Voreigentümer war für den Kläger nicht kaufentscheidend.
Die Parteien hatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis, dass die Beleuchtung im Bereich der Beifahrertür fehlt. Ebenso wenig war den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Umstand bekannt, dass das Fahrzeug unter den Zierleisten am Dach verrostet war. Wären diese Umstände dem Kläger bekannt gewesen, hätte er das Fahrzeug trotzdem, jedoch zu einem geringeren Preis erworben. [a]
Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Kenntnis davon, dass das Dach zuvor schwarz lackiert war. Der Kläger hätte das Fahrzeug zum gleichen Preis auch gekauft, wenn er gewusst hätte, dass das Dach des Fahrzeugs zuvor schwarz lackiert war. [b]
Am gleichen Tag übergab der Beklagte das Fahrzeug an den Kläger.
Aus kfz-technischer Sicht war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Übergabe verkehrs-und betriebssicher. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betrug dessen Marktwert EUR 21.964,00. Der Aufwand für die Behebung der nicht sach-und fachgerechten Reparaturen und Mängel beträgt EUR 5.616,73.
Der Kläger begehrt – zuletzt (ON 5) - den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm EUR 38.113,01 samt 4% Zinsen seit 1. Mai 2024 Zug-um-Zug gegen Rückstellung des PKWs der Marke **, FIN: **, zu Handen des Klagevertreters zu zahlen. Zur Begründung bringt er auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Klagsforderung umfasse neben dem Kaufpreis von EUR 25.800,00 Anmeldekosten von EUR 200,50, frustrierte Investitionen von EUR 11.992,51 sowie Unkosten von EUR 120,00. Das Fahrzeug sei zwar im Inserat des Beklagten als Unfallwagen bezeichnet worden, dieser habe aber dem Kläger die kaufentscheidende Eigenschaft zugesichert, dass der Unfallschaden am Heck rechts vom Vorbesitzer ordnungsgemäß beziehungsweise sach-und fachgerecht repariert worden sei. Im Zuge eines routinemäßigen Werkstattbesuchs im April 2024 habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug absolut unsachgemäß repariert worden und daher faktisch wertlos sei; der Aufwand für eine fachgemäße Reparatur betrage weit über EUR 30.000,00. Der Beklagte habe weiters verschwiegen, dass das Fahrzeug offensichtlich nach einem Hagelschaden am Dach unsachgemäß repariert bzw. auch (nach-)lackiert worden und das Dach unter den Schienen völlig verrostet sei. Aufgrund der unsachgemäßen Reparaturen sei das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses beziehungsweise im Zeitpunkt der Übergabe nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises wert gewesen. Zudem habe der Kläger im Vertrauen darauf, dass der Unfallschaden ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden sei und sich das Fahrzeug in einem verkehrs-und betriebssicheren Zustand befinde, umfangreiche Investitionen im Gesamtwert von EUR 11.992,51 getätigt, die aufgrund der Informationspflichtverletzung des Beklagten bei Abschluss des Vertrags als Vertrauensschaden ersatzfähig seien. Der Beklagte habe dem Kläger vor dem Kauf nur lapidar mitgeteilt, dass dem Vorbesitzer hinten rechts, hinter der Beifahrertür jemand „reingefahren“ sei. Tatsächlich schließe dieser schwere Mangel in der Karosserie rechts hinten die im Kaufvertrag zugesicherte Betriebs-und Verkehrssicherheit aus und die unsachgemäße Reparatur sei für den Kläger vor Vertragsabschluss nicht durch einen Blick in den Kofferraum erkennbar gewesen. Absolut verschwiegen habe der Beklagte den unsachgemäß reparierten Hagelschaden und den daraus resultierenden Rost im Bereich der Dachreling sowie auch eine nur gespachtelte/gekittete Tür auf der rechten Seite. Hätte der Kläger von diesen unfachgemäß vorgenommenen Reparaturen vor Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis gehabt, so hätte er das Fahrzeug keinesfalls gekauft. Der Kläger hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft, hätte er gewusst, dass dieses vormals eine andere Dachfarbe gehabt habe bzw. das Dach vollständig neu lackiert worden sei; dieses sei ursprünglich mit blauem Dach ausgeliefert worden. Der Beklagte habe den Kläger auch über die wesentliche Kaufeigenschaft der Anzahl der Voreigentümer des Fahrzeuges in die Irre geführt bzw. getäuscht (vgl im Übrigen ON 1, 5, 11 und 15 sowie Protokollseiten 17ff in ON 22).
Der Beklagte erwidert zusammengefasst, er habe den Kläger über den Unfallschaden des Fahrzeugs aufgeklärt und nie behauptet, dass dieser sach-und fachgerecht behoben worden sei; er habe lediglich erklärt, dass der Vorbesitzer den Schaden behoben bzw. repariert habe. Der Kläger habe das Fahrzeug am 10. März 2023 in einer Werkstätte im Beisein seines sachverständigen Begleiters und eines Mitarbeiters der Fachwerkstätte besichtigt und sämtliche Schäden, die durch den seinerzeitigen Unfall entstanden und repariert worden seien, begutachtet. Der Kläger habe wahrnehmen können, dass die Spaltabstände betreffend die hintere Rückfahrleuchte nicht korrekt gewesen seien. Auch das Innere des Kofferraums habe der Kläger betrachten können und die dort ersichtliche, relativ unansehnliche Schadensbehebung mittels Spachtelmasse und Kitt sowie mittels Schrauben, die durch das Blech durchgeschraubt worden seien und in den Innenraum ragten, zur Kenntnis genommen. Das Fahrzeug sei auch aufgrund der Reparaturweise und als Unfallauto zu einem niedrigeren Preis als listenüblich verkauft worden. Der den Kläger begleitende Mechaniker habe definitiv mitgeteilt, dass die Reparatur zwar unansehnlich sei, jedoch kein Problem für die Fahrsicherheit, die Fahreigenschaften oder die Verkehrssicherheit darstelle. Der behauptete Hagelschaden am Dach sei beim Ankauf des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht ersichtlich und ihm daher auch nicht bekannt gewesen; ebenso wenig habe er Kenntnis von den Roststellen gehabt. Der Kläger sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, das Fahrzeug mit dem Heckschaden zu erwerben. Er habe dem Kläger auch angeboten, eine Ankaufsüberprüfung beim ÖAMTC durchzuführen, was von diesem abgelehnt worden sei. Der Beklagte sei vermutlich der 3. und der Kläger der 4. Eigentümer des Fahrzeugs gewesen und habe dessen Wert durch Beseitigung der Gebrauchsschäden gesteigert. Der mit dem Kläger vereinbarte Kaufpreis von EUR 25.800,00 sei daher jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der am 3. März 2023 vom Beklagten übermittelten Foto-und Bilddokumentation sei dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt der Schaden im rechten Heckbereich bekannt gewesen und ebenso, dass eine Reparatur vorgenommen worden sei, die nicht als sach-und fachgerecht bezeichnet werden könne. Der Kläger habe das Fahrzeug trotz Kenntnis des rechten Heckschadens unbedingt käuflich erwerben wollen. Der vom Kläger behauptete Reparaturkostenaufwand von über EUR 30.000,00 sei völlig überhöht und nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Preisminderung geltend machen würde, wäre dieser ausgeschlossen, zumal dem Kläger sämtliche Schäden und Mängel im Zeitpunkt des Ankaufes bekannt gewesen seien. Der Beklagte wendet für den Fall der Wandlung ein Benützungsentgelt von zuletzt EUR 18.000,00 für die Benützung des Fahrzeugs durch den Kläger sowie EUR 11.340,00 für die vom Kläger zurückgelegte Kilometerleistung als Gegenforderung ein. Die unregelmäßige Lackierung am Dach, die offensichtlich Folge der Umlackierung sei, sei dem Kläger vom Beklagten anlässlich der Besichtigung am 10. März 2023 mitgeteilt worden (vgl im Übrigen ON 3, 6 und 16 sowie Protokollseiten 17ff in ON 22).
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet den Kläger zu einem Prozesskostenersatz von EUR 13.941,76 an den Beklagten. In rechtlicher Hinsicht geht es davon aus, dass ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig sei, die dem Kläger zugesicherte Verkehrs-und Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe gegeben gewesen sei und keine mangelhafte Leistung des Beklagten im Sinn des § 922 ABGB vorgelegen habe. Dafür, dass der Beklagte dem Kläger darüber hinaus durch sein Erklärungsverhalten die sach-und fachgerechte Reparatur im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils zugesichert habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig habe das Beweisverfahren ergeben, dass der Beklagte dem Kläger arglistig verschwiegen habe, dass das Fahrzeug nach einem Hagelschaden am Dach unsachgemäß repariert und nachlackiert worden sei, noch, dass die Tür auf der rechten Seite nur gespachtelt/gekittet sei. Die Anrostungen unter den Zierleisten sowie das Fehlen der Beleuchtung im unteren Bereich der Beifahrertür seien dem Beklagten selbst nicht bekannt gewesen. Die im Inserat enthaltene Anführung von drei Vorbesitzern stelle keine vorsätzliche Täuschung des Klägers über die Anzahl der Voreigentümer dar, weil dies auch so verstanden werden könne, dass es vor dem Beklagten drei Vorbesitzer gegeben habe. Da die genaue Anzahl der Voreigentümer nicht feststehe und der Beklagte nach den Feststellungen tatsächlich auch der vierte Eigentümer gewesen sein könnte, fehle es bereits an der für die Arglist erforderlichen Vorspiegelung falscher Tatsachen durch den Beklagten.
Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums über die Verkehrs-und Betriebssicherheit des Fahrzeugs scheide bereits mangels eines Irrtums (also einer unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit [vgl RS0014911]) aus. Ebenso wenig liege ein Irrtum des Klägers darüber vor, dass die Vorschäden im Bereich des beifahrerseitigen, hinteren Seitenteils sach- und fachgerecht repariert worden seien. Der Kläger habe sich weder über den Umstand, dass das Dach des Fahrzeugs neu lackiert wurde, noch über den Umstand, dass die Dachlackierung sach-und fachgerecht ist, geirrt, zumal der augenscheinliche Lacktropfen am Dach mit dem Kläger bei der Besichtigung am 10. März 2023 thematisiert und ihm diesbezüglich vom Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Lackierarbeiten am Dach durch den Voreigentümer vorgenommen worden seien. Der Kläger sei bei Vertragsabschluss zwar einem durch den Beklagten veranlassten Irrtum über die vorherige Dachfarbe unterlegen, jedoch sei dieser Irrtum nicht wesentlich, weil der Kläger das Fahrzeug zum gleichen Preis auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Dach des Fahrzeugs zuvor schwarz lackiert war.
Hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Anrostungen am Dach sowie über das Vorhandensein der Beleuchtung im unteren Bereich der Beifahrertür haben sich sowohl Kläger als auch der Beklagte selbst geirrt, sodass insofern ein „gemeinsamer Irrtum“ vorliege. Auf einen gemeinsamen Irrtum habe sich der Kläger nicht berufen, sondern nur vorgebracht, der Beklagte habe ihm die unsachgemäße Dachlackierung und die Anrostungen am Dach sowie eine nur gespachtelte/gekittete Tür auf der rechten Seite verschwiegen.
Zusammengefasst stehe dem Kläger der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von für das Fahrzeug gemachten Aufwendungen nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Urteils in vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Der Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Beweisrüge
1.1. Anstelle der oben angeführten bekämpften Feststellungen zu [a] und [b] strebt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellungen an:
„Wären diese Umstände dem Kläger bekannt gewesen, hätte er das Fahrzeug nicht, auch nicht zu einem geringeren Preis erworben.“ [EFa]
„Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrags davon in Kenntnis gewesen wäre, dass das Dach des Fahrzeugs zuvor schwarz lackiert war bzw. einen derart massiven Vorschaden mit Airbag-Auslösung aufgewiesen hat.“ [EFb]
1.2. Zur Begründung seiner Beweisrüge verweist der Kläger auf seine eigenen Angaben vor dem Erstgericht.
2.1 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 272 ZPO E 24/1). Eine Tatsachenrüge kann daher grundsätzlich erst dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Der bloße Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen (ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze) auch andere Feststellungen getroffen werden könnten und dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln ( Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39ff). Das Berufungsgericht hat somit die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 42).
2.2. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (3 Ob 210/19g ErwGr 3.6. aE). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichts angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (RS0041835 [T3]).
2.3. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt hingegen keine Aktenwidrigkeit (RS0043421, RS0043347, RS0043324).
3.1. Bevor auf die einzelnen Punkte in der Beweisrüge näher eingegangen wird, ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger trotz diesbezüglicher Beweisergebnisse kein Vorbringen dahin erstattet hat, dass das Fahrzeug einen „massiven Vorschaden (Airbag-Auslösung)“ gehabt hat. Es ist zwar richtig, dass der als Zeuge einvernommene Vorbesitzer des Beklagten DI C* (vgl Protokollseite 26 in ON 22) von einem Seitenschaden mit Airbag-Auslösung spricht, jedoch hat sich der Berufungswerber nach dieser Aussage nicht ausdrücklich auf diesen weiteren Umstand (Airbag-Auslösung), sondern nur auf die Anzahl der Vorbesitzer berufen (Protokollseite 30 in ON 22).
Unabhängig davon hat der Zeuge DI C* in seiner Aussage nicht von einem „massiven“ Schaden gesprochen und aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der PKW im Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Sachverständigen offensichtlich über funktionierende und somit noch nicht ausgelöste Airbags verfügt hat. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, welcher oder welche Airbags angeblich ausgelöst worden seien, und wer deren Ersatz im PKW schließlich veranlasst hat. Im Zeitpunkt des hier relevanten Verkaufs lagen aber offensichtlich funktionierende Airbags vor.
3.2. Zu den vom Kläger in seinem Rechtsmittel mehrfach zitierten Aussagen des Zeugen DI C* ist weiters bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dieser – nicht wie in der Berufung mit EUR 15.000,00 behauptet – den PKW um EUR 25.500,00 an den Beklagten verkauft hat (siehe auch Beilage ./1 und die unbestritten gebliebene Feststellung des Erstgerichts) und die von diesem an den Beklagten übergebenen Unterlagen für die Ankaufsüberprüfung (siehe Beilage ./I) nicht einen reparierten Seitenschaden erwähnen (vgl Protokollseiten 25f in ON 22). Dabei ist auch aus der Beilage ./I ersichtlich, dass darin nur das Dach als unsachgemäß lackiert angeführt wird.
3.3. Dementsprechend kann dem Berufungsvorbringen auf den Seiten 2ff des Rechtsmittels, insoweit es die Beweisergebnisse unrichtig wiedergibt beziehungsweise sich auf nicht vom Klagsvorbringen umfasste Umstände stützt, nicht gefolgt werden. Dies bedeutet aber auch, dass die in der Beweisrüge ergänzend begehrte Feststellung (Berufungsseite 4 oben) – sekundäre Feststellungsmängel und die sich daraus ergebenden ergänzenden Feststellungen wäre an sich im Rahmen der Rechtsrüge zu behaupten (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]) - nicht getroffen werden kann.
3.4. Auch hinsichtlich der weiters auf Berufungsseite 4 unten ergänzend begehrten Feststellung treffen die Überlegungen zu 3.3. zu. Zum einen gibt es kein Vorbringen zu einem massiven Seitenschaden samt Airbag-Auslösung, zum anderen ergibt sich aus der Ankaufsüberprüfung Beilage ./I kein Hinweis auf einen Seitenschaden, sondern nur auf eine nicht sachgemäße Lackierung des Daches. Hinsichtlich der vom Beklagten unterlassenen Übergabe dieser Unterlagen an den Kläger gibt es wiederum kein diesbezügliches Klagsvorbringen.
3.5. Wenn der Berufungswerber seine Beweisrüge im Wesentlichen auf seine eigenen Angaben vor dem Erstgericht stützt und darauf verweist, dass er trotz mehrfachen Nachfragens immer erklärt habe, dass er bei Kenntnis der zuvor vorhandenen schwarzen Dachfarbe beziehungsweise der Verrostungen unter der Dachreling das Fahrzeug nicht gekauft hätte, so stimmt dies zwar mit seinen Angaben vor dem Erstgericht überein - die Zitate auf Berufungsseite 7 decken sich somit mit seiner Aussage auf den Protokollseiten 2ff in ON 22 -, dies kann aber noch keine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nachweisen. Das Erstgericht hat angesichts des unter ON 22 vorliegenden Protokolls und wohl auch unter Berücksichtigung des klägerischen Verhaltens im Verfahren (§ 381 ZPO) nachvollziehbar den Kläger als unglaubwürdig eingestuft und seine Feststellungen daher nicht auf dessen Angaben, sondern auf andere Beweismittel und seine beweiswürdigenden Überlegungen, in denen alle vorhandenen Beweismittel berücksichtigt werden, gestützt. Der Unterschied zwischen den Feststellungen und der Aussage des Klägers ist daher nicht als Aktenwidrigkeit, sondern als Ausfluss der Beweiswürdigung zu qualifizieren. Tatsächlich lassen sich die angefochtenen Feststellungen auch zwanglos auf die beweiswürdigenden Überlegungen und die dort genannten Beweisergebnisse stützen und widersprechen im Ergebnis nur der unglaubwürdigen Aussage des Klägers. Nicht nur, dass dieser – wohl wider besseren Wissens - den offensichtlichen Irrtum des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten über den Kilometerstand im Kaufvertrag Beilage ./D (142.000 statt 147.000km) zum Anlass für ein Vorbringen über Tachomanipulationen nimmt (ON 15, Seite 3; zurückgenommen in der Tagsatzung vom 9. Juli 2025, Protokollseite 35 in ON 22), auch dessen Aussage (Protokollseite 32 in ON 22), dass er nach der Befundaufnahme am 3. Dezember 2024 (KM-Stand 181.552) nur selten mit Fahrzeug gefahren sei, scheint im Hinblick auf den Kilometerstand von 190.000 am 9. Juli 2025 hinterfragungswürdig. Schließlich stehen die Angaben des Klägers, wonach DI C* ihm von einem Hagelschaden erzählt habe (Protokollseite 6 in ON 22), auch in Widerspruch zur Aussage dieses unbeteiligten Zeugen, der nichts von einem Hagelschaden wusste und dementsprechend keine diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Kläger getätigt haben konnte (Protokollseite 27 in ON 22).
3.6. Auch das Vorbringen auf Seite 5 des Rechtsmittels überzeugt nicht. Es steht unbestritten fest (Urteilsseite 8, Mitte), dass der Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, dass Lackierarbeiten am Dach durch den Voreigentümer stattgefunden haben, weshalb es nicht für ihn überraschend gewesen sein kann, wenn er im Rahmen des Verfahrens davon erfährt, dass das Dach neu lackiert worden ist. Darauf hat bereits der Lacktropfen auf dem Dach hingewiesen, der zu einem entsprechenden Gespräch während der Besichtigung geführt hat. Auch der wiederholte Hinweis auf den angeblichen massiven Vorschaden samt Airbag-Auslösung kann unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.1. der Berufungsentscheidung nicht weiter beachtet werden.
3.7. Entgegen den Berufungsausführungen ist eine gewisse Toleranz des Klägers als Käufer des PKWs – wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat - bereits daraus ersichtlich, dass er ein Unfallfahrzeug unter Gewährleistungsausschluss gekauft und einen bei der Besichtigung erkannten Mangel (Beschädigung an der Stoßstangenlippe vorne) nur zum Anlass für eine Preisreduktion genommen hat. Immerhin hat er dabei auch den erkennbar nicht fachgemäß reparierten Zustand des PKWs in Kauf genommen und letztlich mit diesem über 30.000km zurückgelegt.
3.8. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungswerber in seiner Beweisrüge letztlich keine überzeugenden Argumente nennen, die einen Fehler in der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl Urteilsseiten 10 bis 18) aufzeigen.
4.1. Die begehrten Ersatzfeststellungen zu [EFa] und [EFb] laut Berufungsseite 9 sind bereits aufgrund der bisherigen Darstellungen nicht zu treffen. Hinsichtlich der Dachfarbe ist dabei an sich nicht nachvollziehbar, warum dies für einen PKW-Käufer ein Problem darstellen sollte, wenn eine stattgefundene Lackierung jedenfalls bekannt ist. Nur der Umstand der unsachgemäßen Lackierung würde einen Käufer in seiner Interessensphäre tangieren, jedoch war dieser Mangel dem Kläger aufgrund der Aussage des Beklagten bekannt.
4.2. Die zu [a] bekämpfte Feststellung ist schließlich nicht zuletzt deshalb unbedenklich, weil der Kläger einen gegenüber unfallfreien Autos herabgesetzten Kaufpreis bezahlt hat und an sich bereit gewesen ist, ein Unfallfahrzeug zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die Kosten für eine Reparatur des Schadens an der Seite und der Verrostungen am Dach mit insgesamt EUR 5.616,73 angesetzt, wobei die Dachzierleisten EUR 79,18 und EUR 85,52 kosten.
4.3. Die auf Berufungsseite 9 angeführte ergänzende Feststellung entspricht den bereits oben genannten und ist aus den dort ersichtlichen Gründen (siehe Punkte 3.3. und 3.4. der Berufungsentscheidung) nicht zu treffen.
4.4. Eine non-liquet Situation - die Beweisergebnisse reichen nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus, um einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, weshalb die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung kommen (RS0039903) - lag für das Erstgericht, wie seiner Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht vor. Allein ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Parteien bedeutet dabei noch keinen Beweisnotstand, insbesondere nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo eindeutig einer Partei kein Glauben geschenkt werden kann.
5. Zusammenfassend kommt damit der Beweisrüge des Klägers keine Berechtigung zu.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, soweit er durch das Vorbringen der Parteien gedeckt ist, als Ergebnis einer schlüssigen, durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO der Behandlung der Rechtsrüge zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge
1. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung kann immer nur der festgestellte oder trotz entsprechender Behauptung ungeprüft gebliebene Sachverhalt sein; mit neuen Tatsachen oder Beweisen kann die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht nicht dargetan werden ( A. Kodek in Klicka/Koller (Hrsg), Kommentar zur ZPO 6 (2025) § 482 ZPO Rz 5).
2. In seiner Rechtsrüge verweist der Kläger abermals auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebrachte Airbag-Auslösung, worin eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung iSd § 482 Abs 2 ZPO zu sehen ist. Auch eine „Gesamtwürdigung“ der Umstände kann nur ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfolgen, wobei auch hier die Grenzen der Klagsbehauptungen und der Einwendungen des Beklagten zu beachten sind. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl insbesondere Punkt 2 der Rechtsrüge), liegt eine nicht gesetzmäßig ausgeführte und daher unbeachtliche Rechtsrüge vor ( A. Kodek aaO; RS0043312).
3. Auf die beweiswürdigenden Ausführungen in der Rechtsrüge (Berufungspunkt 2 derselben) ist nicht nur angesichts der oben ersichtlichen Behandlung der Tatsachenrüge nicht mehr einzugehen, sondern auch aufgrund der Fragwürdigkeit deren Inhalts (auch Parteien unterliegen der Wahrheitspflicht, die allerdings erst bei Aussage unter Eid strafbewehrt ist; Spenling in Fasching/Konecny 3 III/1 § 377 ZPO Rz 5).
4. Im Übrigen beschäftigt sich die Berufung nicht eingehend mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, insbesondere nicht damit, dass der Kläger einen gemeinsamen Irrtum nicht behauptet hat. Ein solcher setzt aber voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen (RS0016226), weshalb eine Anfechtung bzw Anpassung des Vertrages wegen gemeinsamen Irrtums mit der Behauptung, (arglistig) getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar ist. Das tatsächliche Vorbringen zu einer arglistigen Irreführung oder einem veranlassten Irrtum schließt daher grundsätzlich nicht auch die rechtserzeugenden Tatsachen in Bezug auf einen gemeinsamen Irrtum mit ein (vgl RS0014766; 5 Ob 144/98g).
5. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums - außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG wie hier - im Vorhinein verzichtet werden kann, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde. Ein solcher Verzicht ist insbesondere dann zulässig, wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen (RS0016245). Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann zwar nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden; wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus (8 Ob 98/08g). Es kann allerdings auch die Vertragsauslegung im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für – wie hier - schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen (3 Ob 111/09h mwN; 9 Ob 10/15h).
6. Zusammenfassend kommt der Berufung des Klägers keine Berechtigung zu.
C. Kosten, Bewertung, Zulassung
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
2. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist - ist die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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