Die Behauptung, der Gegner habe den Vertragsabschluss durch List veranlasst, beinhaltet die Anfechtung wegen Irrtums nur unter der für jeder Klagsvorbringen unabdingbaren Voraussetzung, dass das tatsächliche Vorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt. Das mag in der Regel bei vom anderen Teil veranlassten Irrtum gelten, nicht aber auch dann, wenn List behauptet, aber nur gemeinschaftlicher Irrtum festgestellt ist.
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