Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag. a Schiller und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Geschäftsführer, **, vertreten durch Kropiunig Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, gegen die beklagte Partei B*, geboren am **, Inhaber der Firma „C*“, **, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 33.761,41 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 38.761,41) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Jänner 2026, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.671,52 (darin enthalten EUR 611,92 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Der Kläger ist angestellter Geschäftsführer und Miteigentümer der D* GmbH mit dem Firmensitz in E*. Die D* GmbH hat mit der F* G* GmbH als Liegenschaftsverwalterin unter Beitritt der Liegenschaftseigentümer H* und I* F* einen Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten samt PKW-Abstellplätze in diesem E* abgeschlossen. In diesem Mietvertrag hat die Vermieterin die Verpflichtung zur Schneeräumung übernommen.
Der Beklagte betreibt als Selbstständiger unter der Firma „C*“ ein Unternehmen, das von den Liegenschaftseigentümern mit der Schneeräumung und Eisfreihaltung von Verkehrsflächen des J* und E* vertraglich beauftragt wurde.
Der Kläger kam am 30. November 2021 um ca. 8.40 Uhr in der Früh als Fußgänger am Grundstück Nr. 291/2 (= E*) im asphaltierten Fahrbahnbereich zwischen den PKW-Abstellplätzen zu Sturz, als er gerade auf dem Weg in sein Büro bei der D* GmbH war.
Auf den Grundstücken Nr. 293/3 und Nr. 291/2 der EZ ** KG ** befindet sich das „Einkaufszentrum“ K*, welches aus einer Reihe von zwei voneinander baulich getrennten Gebäuden (Halle 5 und [südlich davon] Halle 6) besteht. Vor der Gebäudereihe befinden sich auf beiden Grundstücken Nr. 293/3 und Nr. 291/2 asphaltierte Abstellplätze für Fahrzeuge, welche als Kunden-und Mitarbeiterparkplätze der im Objekt etablierten Unternehmen dienen und zusätzlich für Park&Ride verwendet werden. Zwischen den beiden gekennzeichneten Parkplatzreihen erstreckt sich ein asphaltierter Fahrbahnbereich.
Entlang der östlichen Verbindungsstraße „L*“ befindet sich eine begrünte Böschung mit großen Steinen als Abtrennung zu den Parkplätzen. Die Zu-und Abfahrt erfolgt, von der öffentlichen Straße kommend, über den nördlichen Bereich p.A. J*. Im südlichen Bereich des Areals bei der Halle Nr. 6 auf dem Grundstück Nr. 291/2 befindet sich keine Zu-und Abfahrt; es sind in diesem Bereich auch keine Gehsteige vorhanden. Die südliche Abgrenzung des Grundstücks Nr. 291/2 bildet ein durch zwei Randleisten abgegrenzter, geschotterter Böschungsstreifen, der sich zwischen dem Grundstück Nr. 291/2 und dem südlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 293/6 erstreckt. Dadurch ergibt sich ein Höhenunterschied von etwa 40 bis 50 cm. Das heißt, die Parkplatzfläche auf dem Nachbargrundstück Nr. 293/6 liegt etwa 40 bis 50 cm höher als die Parkplatzfläche auf dem Grundstück Nr. 291/2. Zwischen den Randleisten erstreckt sich die Böschung über eine Breite von über 1 Meter. Dieser Bereich kann daher von einem Fußgänger nicht mit nur einem Schritt überstiegen werden. Es gibt keinen Gehweg über diesen Böschungsbereich. Die Gestaltung dieses Böschungsstreifens erweckt, insbesondere wenn er als Lagerstelle für zusammengeschobenen Restschnee in Form eines Schneewalls verwendet wird, den Eindruck, dass dieser nicht zum Überqueren durch Fußgänger vorgesehen ist. Der Schotterstreifen impliziert, auch bei Schönwetter, eine gewisse Gefahren- und Stolperstelle. Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass Fußgänger an dieser Stelle von einem Parkplatz auf den anderen Parkplatz wechseln und dabei den beschotterten Böschungsstreifen übertreten. [F1] Für Fußgänger, welche (wie der Kläger am Unfalltag) vom über der Straße gegenüber liegenden M* kommend auf das Grundstück Nr. 291/2 gelangen wollen, besteht ein möglicher und alternativer Weg – ohne den Böschungsstreifen zu nutzen – dahingehend, dass sie die öffentliche Verbindungsstraße bis zur öffentlichen Einfahrt entlang gehen und von dort wieder über die asphaltierte Freifläche zurück nach Süden, was einen Mehraufwand gegenüber dem Übersteigen des Böschungsstreifens von etwas mehr als 100 Schritten darstellt.
Am 29. November 2021 fiel in den frühen Morgenstunden vorübergehend kräftiger Schnee, sodass sich eine dünne Schneedecke von etwa 2 bis 4 cm bildete. Ab 6.00 Uhr und tagsüber blieb es niederschlagsfrei. Die Temperatur blieb dabei vorerst über 0°C, bei einem Maximum von +0,6°C. Die gemessene Schneehöhe ging zurück und pendelte sich bei 1 bis 2 cm ein. Dies bedingte schwache Schmelz-bzw Setzungsvorgänge der geringen Schneedecke, hervorgerufen durch die tagesbedingte (Sonnen-)Einstrahlung und die leicht positiven Temperaturen. Nach Sonnenuntergang gingen sowohl die Luft-als auch die Bodentemperatur rasch zurück. Durch die nur geringe Bewölkung kühlte es in der Nacht auf den 30. November 2021 deutlich ab. Die Nacht auf 30. November 2021 verlief frostig kalt und niederschlagsfrei. Die Tiefstwerte lagen am Morgen des 30. November 2021 bei rund -6°C (Lufttemperatur) bzw -11°C (Bodentemperatur). Zum Zeitpunkt des Sturzes am 30. November 2021 um ca. 8.40 Uhr war es niederschlagsfrei und sonnig, allerdings noch frostig bei einer Lufttemperatur von etwa -4°C. Durch Sonnenschein und minimale Plusgrade kam es zu Schmelz-und Setzungsprozessen, wobei Schneereste bestehen blieben. Es bestand ein erhöhtes Glättepotenzial. Die Kombination aus Schneefall am Morgen des 29. November, anschließender leichter Schneeschmelze und der nächtlichen starken Abkühlung führte zur Gefahr überfrierender Nässe und/oder gefrorener Schneereste, insbesondere auf unbehandelten oder schattigen Flächen. Eine spontane Glättebildung durch Schneefall, gefrierenden Regen oder Eisregen (Blitzeis) war am 30. November 2021 um 8.40 Uhr jedoch nicht möglich.
Am 30. November 2021 war der Kläger auf dem Weg zur Arbeit. Er parkte sein E-Auto beim über die Verbindungsstraße „L*“ gegenüber, auf dem Grundstück Nr. 286/2 gelegenen M*, weil es beim Firmengelände der D* GmbH keine E-Lade-Stellen gab und begab sich zu Fuß zu seinem Unternehmen. Er wählte dabei seinen Fußweg wie folgt:
Vom E-Parkplatz des M* startend überquerte er die Verbindungsstraße „L*“ in westliche Richtung zum Parkplatzareal auf dem Grundstück Nr. 293/6 p.A. N*, welches an das streitgegenständliche Grundstück Nr. 291/2 angrenzt, auf dem die D* GmbH in Halle 6 eingemietet ist. Der Kläger beabsichtigte auf kürzestem Wege zum Firmengelände der D* GmbH zu gelangen. Um dies bewerkstelligen zu können, entschied er sich, den dort als südliche Abgrenzung des Grundstücks Nr. 291/2 dienenden, geschotterten Böschungsstreifen samt Randsteinen und Höhenunterschied von ca. 40 bis 50 cm zu übersteigen, dies obwohl dem Kläger auffiel, dass auf diesem geschotterten Böschungsstreifen über den gesamten Bereich ein Schneewall im Sinne eines am Vorabend zusammengeschobenen Altschnees lag. [F2] Auch auf der - dem Böschungsstreifen angrenzenden - asphaltierten Parkplatz/Fahrbahnfläche des Grundstücks Nr. 291/2 war eine dünne Schneerestschicht ersichtlich. Als der Kläger nach dem Übersteigen des als Lagerungsstelle für den Schneewall dienenden Böschungsstreifens auf die anschließende asphaltierte Parkplatz/Fahrbahnfläche des Grundstücks Nr. 291/2 stieg, bemerkte er, dass es rutschig war. Dennoch bewegte er sich vorsichtig weiter. [F3] Er konnte noch etwa zwei/drei Schritte auf dem rutschigen asphaltierten Untergrund vorwärts gehen, während er sein Gleichgewicht ausbalancierte. Beim nächsten Schritt aber konnte er sein Gleichgewicht nicht mehr halten und rutschte derart aus, dass er rückwärts nach hinten auf dem Boden fiel.
Die Sturzstelle lag im asphaltierten Fahrbahnbereich des Parkplatzareals des E* am Grundstück Nr. 291/2. Der Kläger, welcher knöchelhohe Winterschuhe mit gutem und nicht abgetragenen Profil trug, kam dort deshalb zu Sturz, weil sich unter der auch für den Kläger sichtbaren Restschneeschicht, welche sich an der Sturzstelle, im Nahbereich zum geschotterten Böschungsstreifen in einer Größenordnung von ca. 2 x 1 bzw. 2 x 2 Meter am asphaltierten Fahrbahnbereich erstreckte, eine augenscheinlich nicht sichtbare, dünne Eisplatte gebildet hatte. Es ist nicht feststellbar, wie groß die Eisplatte unter der Restschneeschicht war. Bereits in der Früh scheint, dort wo die Sturzstelle des Klägers liegt, die Sonne hin. Es handelt sich nicht um einen schattigen bzw exponierten Bereich. Die sonstigen Verkehrsflächen – mit Ausnahme der Sturzstelle – waren von Schnee und Eis befreit.
Die winterliche Betreuung der Grundstücke Nr. 293/3 und Nr. 291/2, davon umfasst auch die Sturzstelle des Klägers, wurde dem Beklagten, Inhaber der Firma C*, mit Vertrag übertragen, worin samt angehängten Lageplan Folgendes vereinbart war:


Der gesamte Flächenbereich des zu betreuenden Areals beträgt ca. 6.450 m².
Der Beklagte ist seit 18 Jahren in der Winterdienst-Branche tätig und weist eine hohe Erfahrung auf. Insgesamt umfasst sein Unternehmen 14 Mitarbeiter. Der Beklagte teilt seine Mitarbeiter so ein, dass jeder Mitarbeiter eine fixe Route zugewiesen erhält und dadurch immer die gleichen Objekte betreut, um damit vertraut zu sein. Für die Betreuung der streitgegenständlichen Örtlichkeit setzte der Beklagte bereits seit vier Jahren seinen langjährigen Mitarbeiter O* als Hauptverantwortlichen ein. O* ist ein gewissenhafter und erfahrener Mitarbeiter. Mit ihm gab es noch nie Probleme. Im Bezug auf die streitgegenständliche Örtlichkeit wird darauf geachtet, dass diese bereits derart früh betreut wird, dass die winterlichen Maßnahmen abgeschlossen sind, wenn sich die Parkplätze zu füllen beginnen, also orientiert an den Öffnungszeiten und dem Mitarbeiter- bzw Kundenverkehr der darin etablierten Unternehmen.
Am Vortag, dem 29. November 2021, war O* gegen 4.30 Uhr in der Früh mit einer zusätzlichen Partie von zwei weiteren Mitarbeitern vor Ort, weil es geschneit hatte und daher zusätzlich händisch geschaufelt wurde. O* schob zunächst den Schnee mit einem Standardtraktor mit vorne oben montiertem V-Schneepflug, welcher eine Breite von ca. 2,80 Meter aufwies, wobei er mehrere Fahrten auf dem asphaltierten Fahrbahn/Parkplatzbereich von Norden nach Süden und von Süden nach Norden absolvierte, bis der ganze Bereich von Schnee befreit war. Er lagerte den zusammengeschobenen Schnee – was das Grundstück Nr. 291/2 anbelangt – vom Gebäude weg, hauptsächlich im Bereich der südöstlichen Ecke sowie zu den jeweiligen Randbereichen des Grundstücks hin, wodurch sich beim Böschungsbereich zur Verbindungsstraße hin und am beschotterten Böschungsstreifen entlang zwangsläufig ein zusammengeschobener Schneewall bildete. Es handelt sich dabei aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse um die bevorzugte Schnee-Lagerungsstelle. Auch jener Winterdienstbetreuer (nicht der Beklagte), der das benachbarte angrenzende Grundstück Nr. 293/6 betreut, handhabt es so, dass der Schnee zur Grundstücksgrenze hin, ebenfalls auf diesem geschotterten Böschungsstreifen zwischen den Randsteinen, abgelagert wird. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück Nr. 291/2 besteht ein normales Asphaltgefälle vom Gebäude weg zum Randstein hin, wo sich ca. in der Mitte des Böschungsbereichs hin zur Verbindungsstraße ein Abwasserkanal befindet, sodass allfälliges (Schmelz-)Wasser vom asphaltierten Fahrbahn/Parkplatzbereich in diesen Randbereich als tiefste Stelle des Areals hinfließt. O* achtete darauf, dass der Schnee am gesamten Areal auf die Seite geschoben wurde und kein Schnee am asphaltierten Bereich (damit umfasst auch die spätere Sturzstelle) liegen blieb. Danach begann er mit dem Salzen wie folgt: Auf seinem Traktor war hinten oben ein Salzstreuer der Marke **-Streuer mit einem Fassungsvolumen von 540 kg fix montiert. O* aktivierte diesen Salzstreuer mit einer Streuungseinstellung von 15 bis 20 Gramm Salz pro Quadratmeter bei einer Streubreite von 4 bis 5 Meter. Damit fuhr er zunächst entlang der Gebäudelinie den sehr frequentierten Eingangsbereich der in den Hallen des Gewerbeparks etablierten Unternehmen ab und widmete sich danach der gesamten Fahrbahn/Parkplatzfläche, welche er - die Spur überlappend – ca. 6 Mal abfuhr, sodass das gesamte Areal (damit umfasst auch die spätere Sturzstelle), manche Stellen auch mehrmals mit dem betriebsüblichen Auftausalz der Marke **, österreichisches Siedesalz, gesalzen wurde; er brachte insgesamt 130 bis 140 kg Salz auf. Zusätzlich ging O* die an der Örtlichkeit vorhandenen Gehwege ab und salzte diese händisch mittels Kübel. O* konnte wahrnehmen, dass das gestreute Salz seine Wirkung entfaltete. Gegen 5.00 Uhr in der Früh war er, wie geplant, mit seinen Arbeiten fertig, weil sich um diese Zeit die Park&Ride Parkplätze am P* zu füllen beginnen.
Am Abend des 29. November 2021 verrichtete der Beklagte an der streitgegenständlichen Örtlichkeit seine Abendrunde um ca. 20.00 Uhr. Diese macht er üblicherweise alleine und persönlich. Der Beklagte salzte im Rahmen seiner Abendrunde die gesamte Örtlichkeit noch einmal wie folgt: Er fuhr die Grundstücke Nr. 293/3 und Nr. 291/2 zur Gänze (damit auch die spätere Sturzstelle) mit seinem Pick-up ** mit hinten angehängtem Teller-Streuer mit einem Fassungsvolumen von 250 kg ab, wobei auch er im Fahrbahn/Parkplatzbereich seine gezogenen Spuren überlappte, sodass manche Stellen doppelt gestreut wurden. Das gesamte Areal der Halle 5 und 6 des L* fuhr er insgesamt 4 bzw 5 Mal ab. Dabei passierte er auch die spätere Sturzstelle des Klägers derart, dass er mit dem Pick-up so nah wie möglich an dem sich am Böschungsbereich noch vorhandenen, zusammengeschobenen Schneewall vorbeifuhr, um so nah wie möglich daran zu salzen. Dabei nahm der Beklagte auf den Umstand Bedacht, dass sein eigenes Messgerät Minusgrade anzeigte, was für ihn bedeutete, dass die Möglichkeit einer Eisbildung im Bereich des noch vorhandenen Restschneewalls bestand, welcher er durch das Salzen entgegenwirkte. Am Streugerät war eine fixe Streuung eingestellt, wodurch zwischen 15 und 20 Gramm pro Quadratmeter gesalzen wurden. Im Rahmen der Abendrunde wurden an der streitgegenständlichen Örtlichkeit insgesamt wiederum 130 bis 140 kg des verwendeten Auftausalzes der Marke ** aufgebracht. Das streitgegenständliche Areal wurde vollflächig gestreut. Der Beklagte konnte wahrnehmen, dass das gestreute Salz seine Wirkung entfaltete. Mit Ausnahme des als Lagerstelle für den Schneewall dienenden Böschungsstreifens war das übrige Areal von Schnee befreit.
Am Vorfallstag, dem 30. November 2021, fuhr O*, allein, weil es in der Zwischenzeit nicht geschneit hatte, gegen 4.30 Uhr zur streitgegenständlichen Örtlichkeit und salzte diese in gleicher Art und Weise wie am 29. November 2021 mit dem Traktor. Das streitgegenständliche Areal wurde wieder mit insgesamt 130 bis 140 kg des verwendeten Auftausalzes der Marke ** vollflächig gestreut. O* konnte auch am 30. November 2021 wahrnehmen, dass das gestreute Salz seine Wirkung entfaltete. Bei Abschluss seiner Arbeiten war das gesamte Areal winterdienstmäßig in Ordnung und ordnungsgemäß gesalzen, insbesondere lag an der späteren Sturzstelle des Klägers keine Eisplatte vor. Auch eine Gefahr für eine mögliche Eisbildung war für O* bei Abschluss seiner Tätigkeiten gegen 05.00 Uhr nicht erkennbar. [F4] Mit Ausnahme des als Lagerstelle für den Schneewall dienenden Böschungsstreifens war das übrige Areal von Schnee befreit. Eine Kontrollfahrt zwischen 5.00 Uhr bis 8.40 Uhr wurde nicht durchgeführt.
Die winterliche Betreuung der streitgegenständlichen Liegenschaft wurde vom vor Ort tätigen Mitarbeiter des Beklagten branchenüblich sowie sach-und fachgerecht erbracht. [F5] Das verwendete Auftausalz der Marke **, das bis zu minus 14 Grad (Celsius) eingesetzt werden darf und nach ca. 15 bis 20 Minuten nach dem Auftrag eine sehr gute Auftauwirkung entfaltet, war für den konkreten Einsatz geeignet und sach-und fachgerecht. Das zusätzliche Aufbringen von Streusplitt hätte im gegenständlichen Fall der Eisbildung nicht entgegengewirkt und war nicht notwendig.
„Hingegen ist die Notwendigkeit von Schneelager-Stellen zwangsläufig erforderlich.“ Beim Schneefall am 29. November 2021 waren es etwas mehr als 200 Kubikmeter Schnee, die zu verfrachten waren. Der ideale Bereich dafür war vorliegend, den Böschungsbereich zur Verbindungsstraße und den geschotterten Böschungsbereich zum Nachbargrundstück hin als Schneelagerungsstellen zu verwenden. Es handelt sich dabei um jene Bereiche, welche den Markt-und Geschäftsbetrieb vor Ort nicht stören können. Geräumter Schnee gilt als Sondermüll, sodass der wegzuschiebende Schnee nicht auf einem anderen Grundstück gelagert werden darf. Die vom Mitarbeiter des Beklagten getroffene Standort-Wahl für die gebildeten Schnee-Wälle war sach-und fachgerecht. Er durfte davon ausgehen, dass es sich hiebei um einen gefahrenfreien Schneelagerungsplatz handelte. Es war nicht notwendig und auch nicht branchenüblich, die zwangsläufig zu bildenden Schneewälle und deren unmittelbares Umfeld permanent zu kontrolliert und/oder zu bearbeiten.
Es waren bezogen auf die Sturzstelle des Klägers auch keine zusätzlichen Winterdienstarbeiten - wie etwa eine händische Streuung mittels Kübel und Schaufel - notwendig, auch nicht im Nahbereich des Schneewalls. Derartige zusätzliche Winterdiensttätigkeiten an der Sturzstelle, welche mit dem Traktor befahrbar war, wären branchenunüblich gewesen. Die Sturzstelle des Klägers lag im asphaltierten Fahrbahnbereich des E* (Grundstück Nr. 291/2), wo sich – trotz ordnungsgemäßer Streuung – immer wieder vereinzelt eisige Stellen bilden können.
Es ist nicht feststellbar, wieso sich die Eisplatte irgendwann zwischen 5.00 Uhr bis 8.40 Uhr gebildet hatte. Zum einen ist es möglich, dass sich die Eisplatte deshalb gebildet hatte, weil in der Zwischenzeit (nach Abschluss der Winterdienstarbeiten des O*) von den Reifen bzw Dächern der Fahrzeuge Schnee auf den Fahrbahnboden gefallen und dort vor Ort festgefahren worden war. Wahrscheinlicher ist es, dass Fußgänger, welche den geschotterten Böschungsbereich genauso überquert hatten wie später der Kläger, zuvor Schneereste vom Schneewall des Böschungsstreifens auf die asphaltierte Fahrbahn mitgetragen hatten und sich dort daraufhin die Eisplatte bildete. Eine weitere mögliche Variante ist, dass der vorhandene Schneewulst am geschotterten Böschungsstreifen aufgrund der vorherrschenden Wettersituation teilweise geschmolzen war und folglich zur Eisplattenbildung führte. Es ist nicht feststellbar, welche dieser Varianten mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten war. Bei Winterwetter und entsprechend kalten Temperaturen, noch dazu bei vorangegangenen Schneefällen, kann es aber immer wieder glatte Stellen, vereinzelt Schneereste und Eis geben, dies selbst bei sach- und fachgerecht ausgeführter, intensiver Winterdienstbetreuung, wie sie der Beklagte bzw dessen Mitarbeiter ausgeführt hatte. Die Bildung derartiger glatter Stellen kann niemals ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Fahrbahn, die nicht permanent frei von Eis sein kann. Die spätere Sturzstelle des Klägers war auch keine besondere Gefahrenstelle. Bei derartigen Fahrbahnbereichen ist die Möglichkeit der Schmelzwassersituation einfach eine Wintersituation, die man in Kauf nehmen muss und der man nicht wirksam entgegentreten kann. [F6] Dieser Gefahr könnte nur mit einer permanenten Anwesenheit oder permanenten Kontrolle vor Ort entgegengewirkt werden, was aber bei der streitgegenständlichen Sturzstelle des Klägers nicht branchenüblich war. Eine permanente Anwesenheit und Kontrolle war nicht indiziert. Ein „Besserverhalten“ und eine Minimierung derartiger Situationen, aber keinesfalls eine gänzliche Risiko-Ausschaltung, würde nur der Abtransport der Schneemengen nach erfolgter Räumung darstellen. Ein solcher Aufwand wäre sehr groß und mit hohen Kosten verbunden. Der Schnee müsste diesfalls mit Ladegeräten (Bagger oder Greifarm am LKW) verladen und auf LKWs verfrachtet und anschließend auf einer Deponie fachgerecht entsorgt werden. Derartige Maßnahmen waren bezogen auf die streitgegenständliche Örtlichkeit unüblich und nicht indiziert.
Es war auch ordnungsgemäß, dass zwischen dem Beendigen der Winterdiensttätigkeiten gegen 05.00 Uhr bis zum Sturzgeschehen gegen 08.40 Uhr keine Kontrolle vor Ort durchgeführt wurde. Da die Sturzstelle des Klägers weit weg vom Eingangsbereich der Geschäfte lag, war es keine Fläche, die regelmäßig zu kontrollieren war. Es handelt sich um einen Bereich auf der asphaltierten Fahrbahnfläche, welche sich durch die Fahrfrequenz der Autos immer wieder verändern konnte. [F7] Wann es zwischen 5.00 Uhr bis 08.40 Uhr zur Bildung der Eisplatte kam, kann nicht festgestellt werden. [F8] Es war sach-und fachgerecht, dass die nächste Kontrolle erst im Zuge des nächsten situationsbedingten Arbeitsgangs vorgesehen war. [F9]
Der Kläger begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 33.761,41 s.A., bestehend aus EUR 12.000,-- Schmerzengeld, EUR 21.461,41 Verdienstentgang für Dezember 2021 und EUR 300,-- an pauschalen Unkosten, sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Spät- und Dauerfolgen, welche aus dem Sturzgeschehen vom 30. November 2021 in **, Parkplatz E* resultieren. Der Kläger bringt vor, er sei am 30. November 2021 auf dem Weg zum Firmengebäude der D* GmbH, deren Geschäftsführer er sei, als Fußgänger auf einer massiven Eisplatte ausgerutscht, obwohl er geeignetes Schuhwerk getragen habe. Durch den Sturz habe er Bruchverletzungen erlitten. Der Beklagte habe aufgrund der ihm rechtsgeschäftlich von der Verwalterin der Verkehrsfläche übertragenen Besorgung des Winterdiensts die Aufgaben des Wegehalters übernommen. Die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sei auf den Beklagten als Unternehmer nicht anzuwenden. Die Salzstreuung sei nicht oder mangelhaft erfolgt. Der Beklagte hätte sich durch Kontrollfahrten von der Wirkung der Salzstreuung überzeugen müssen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, dass sein Unternehmen den Winterdienst ordnungsgemäß verrichtet habe. Sowohl am Vorabend als auch in der Früh am Unfallstag sei von einem langjährigen, verlässlichen Mitarbeiter des Beklagten eine Salzstreuung durchgeführt worden. Es habe sonst nie Beanstandungen oder Vorfälle gegeben. Der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Er habe eine nicht für Fußgänger vorgesehene Abkürzung gewählt. Der Beklagte habe nicht die Aufgaben des Wegehalters, sondern nur den Winterdienst übernommen. Er hafte nur für grobe Fahrlässigkeit. Zudem dürften die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. Eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liege in Bezug auf den Kläger als Außendienstmitarbeiter nicht vor. Eine Haftung scheide wegen Subsidiarität gegenüber der Haftung des Arbeitgebers aus.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich wie folgt:
- Basierend auf dem Vertrag des Beklagten mit dem Liegenschaftseigentümer sei die Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Beklagten aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfen. Der Kläger zähle als Arbeitnehmer eines Mieters der Liegenschaftseigentümerin zum geschützten Personenkreis. Sein schutzwürdiges Interesse werde auch durch das Vorliegen eines anderen Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht beseitigt. Aus seinem Arbeitsverhältnis habe er keinen deckungsgleichen Anspruch.
- Daneben könne ein Verstoß gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten als Haftungsgrundlage herangezogen werden.
- Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richteten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könnten sowie welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar seien. Der Verkehrssicherungspflichtige habe die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen dürften nicht überspannt werden, sollten sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben.
- Dies gelte auch für vertragliche Pflichten zur Schneesäuberung und Streuung. Die Grenze der Streupflicht orientiere sich an den Verkehrsbedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen.
- Der Geschädigte habe die Verletzung einer Sorgfaltspflicht und deren Kausalität für den Schaden zu beweisen. Die Beweislastumkehr betreffe nur den Verschuldensbereich.
- Eine Haftung des Beklagten scheitere bereits an einem ihm zuzurechnenden, objektiv fehlerhaften bzw rechtswidrigen Zustand. Die vom Beklagten bzw dessen Mitarbeiter vorgenommenen Streumaßnahmen seien unter Berücksichtigung der am Unfalltag herrschenden Witterungsbedingungen und örtlichen Gegebenheiten angemessen und fachgerecht gewesen. Dabei sei auf das gesamte zu betreuende Areal abzustellen. Die Durchführung einer Kontrollfahrt nach Ausbringung des Streusalzes sei nicht erforderlich gewesen. Die Forderung nach einer solchen, ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine allfällige Unzulänglichkeit, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten.
- Die Unfallstelle auf der asphaltierten Fahrbahn liege nicht unmittelbar im Bereich des Eingangs der dort situierten Unternehmen. Es habe sich um keine besondere Gefahrenstelle gehandelt.
- Hinzu komme, dass der Kläger, um überhaupt zur Sturzstelle zu gelangen, aktiv einen Schneewall an einer für Fußgänger objektiv nicht für die Überquerung vorgesehenen Stelle mit einer Höhendifferenz von 40 – 50 cm übersteigen habe müssen. Mit einem solchen Fußgängerverkehr habe der Beklagte nicht rechnen müssen. Hingegen sei vom Kläger als Fußgänger zu verlangen, vor die eigenen Füße zu schauen und gefährlichen Stellen nach Möglichkeit auszuweichen. Der Kläger habe die vom Schneewall ausgehende Gefährlichkeit erkennen können und sich dieser Gefahr bewusst ausgesetzt. Er habe im Bewusstsein der witterungsbedürftigen Rutschgefahr noch weitere Gehversuche unternommen, bis er gestürzt sei, und damit auf eigene Gefahr gehandelt.
- Der Kläger hätte einen sicheren Alternativweg auf öffentlichen Flächen mit einem Mehraufwand von etwas mehr als 100 Schritten verwenden können und müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 53).
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 54).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
I. Tatsachenrüge:
1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung [F1] und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellung an:
„Es war dem Mitarbeiter der beklagten Partei, welcher am Tag des Unfallgeschehens für die Räumung und Streuung zuständig war, bekannt, dass es sich bei der Unfallstelle um eine von Fußgehern regelmäßig bzw sogar stark frequentierte Stelle handelt und viele Einkäufer ihr Fahrzeug bei der nahe gelegenen Filiale des M* parken und dann die Unfallstelle überqueren, da der Böschungsstreifen gut zu überqueren ist.“
1.1. Der Kläger bemängelt, dass die Feststellung [F1] „nicht richtig bzw nicht weit genug“ gefasst sei, weil sie den Schluss zulasse, dass es nur „ab und zu“ vorkomme, dass Passanten den beschotterten Böschungsstreifen zum Parkplatzwechsel nutzen würden, wogegen dies entsprechend der Zeugenaussagen Q* und O* üblich sei. Konsequenterweise habe daher auch dieser Bereich „eisfrei“ zu sein, zumal auch dem Mitarbeiter des Beklagten diese Form der regelmäßigen Nutzung durch Fußgänger bekannt und bewusst gewesen sei.
1.2. Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die begehrte Ersatzfeststellung zur Kenntnis des Mitarbeiters des Beklagten von der (ohnehin festgestellten) Praxis, dass Fußgänger über den Böschungsstreifen von einem auf den anderen Parkplatz wechseln, ist zur bekämpften Feststellung nicht kongruent (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , 198). Zu den weiters begehrten (nicht entscheidenden) Ergänzungen zur Nutzungsfrequenz und Eignung dieser Stelle zur Querung ist im Rahmen der Rechtsrüge Stellung zu nehmen. Hier sind die Verhältnisse am Unfallstag maßgeblich.
2. Statt der Feststellung [F2] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Um dies bewerkstelligen zu können, entschied er sich, den dort als südliche Abgrenzung des Grundstückes Nr. 291/2 dienenden geschotterten Böschungsstreifen samt Randsteinen zu übersteigen, welcher regelmäßig von Passanten überschritten wird und welcher leicht mit Schnee bedeckt war.“
2.1. Die Erstrichterin stützte die bekämpfte Feststellung zum am Unfallstag im Böschungsbereich vorhandenen „Schneewall im Sinne eines am Vorabend zusammengeschobenen Altschnees“ auf die als glaubhaft bewerteten Schilderungen des Beklagten und des Zeugen O*, wonach der gesamte Parkplatzbereich mit Ausnahme des zwangsläufig zu bildenden Schneewalls, den man nicht einfach wegbefördern könne, von Schnee befreit gewesen sei. Der beschotterte Böschungsbereich sei auch nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens der ideale Platz zur Ablagerung der Schneewälle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
2.2. Der Berufungswerber kritisiert, dass aufgrund seiner Aussage, wonach am Schotter nur eine „Schneebedeckung minimal im Sinne eines Restschnees“ vorgelegen sei, und aufgrund der Aussagen der Zeugen Q* und R* keinesfalls von einem „Schneewall“ auszugehen sei, dessen Überwindung Anstrengung bedürfe und vom Kläger erhöhte Aufmerksamkeit beim Begehen der nachfolgenden Flächen erfordert hätte.
2.3. Einer Beweisrüge kann ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 E 40/2, 40/3). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 E 39/1).
2.4. Das Erstgericht hat den „Schneewall“ – den (mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens S* in Einklang stehenden) Aussagen des Beklagten und des Zeugen O* folgend - als den (durch die Räumarbeiten) zusammengeschobenen Altschnee festgestellt. In diesem Sinn wurde der auf dem Schotterstreifen auf der Böschung vorhandene Restschnee auch vom Zeugen R* beschrieben (ON 25.2, AS 26). Die Zeugin Q* konnte zu Restschneemengen keine Aussage machen, weil sie nicht darauf geachtet hatte (ON 25.2, AS 20). Die erstgerichtliche Feststellung eines Schneewalls aus zusammengeschobenem Altschnee im Bereich der vom Kläger gequerten Böschung ist angesichts der vom Sachverständigen bestätigten, im Zusammenhang mit dem Schneefall am Vortag des Unfalls beim Winterdienst auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zu verfrachtenden Schneemengen (200 m³), die der zuständige Mitarbeiter der Beklagten O* vorrangig in den geschotterten Böschungsbereich verbringt (ON 25.2, AS 23), unbedenklich. Der bloße Verweis des Klägers auf seine eigene Schilderung eines nur „minimal“ auf der Böschung vorhandenen Restschnees erweist sich als ungeeignet, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
3. Der Kläger wendet sich weiters gegen die Feststellungen [F3]. Stattdessen hätte Folgendes festgestellt werden sollen:
„ Als der Kläger nach dem Übersteigen des Böschungsstreifens auf die anschließende asphaltierte Parkplatz-/Fahrbahnfläche des Grundstückes Nr. 291/2 auf eine dünne Schneeschicht stieg, bemerkte er, dass es rutschig ist, wobei er eine Eisplatte aufgrund der Schneeschicht vor dem Sturz nicht wahrnehmen konnte. Er konnte sich noch vorsichtig zwei bis drei Schritte auf dieser rutschigen Ebene weiterbewegen, bis er dann auf der unter der Schneeschicht verborgenen und dort nicht erwartbaren Eisplatte ausgerutscht ist.“
3.1. Der Berufungswerber begehrt insoweit prozessordnungswidrig keine abweichenden Ersatzfeststellungen.
3.2. Die ergänzend begehrte Feststellung, dass die Eisplatte aufgrund der Schneeschicht vor dem Sturz nicht wahrgenommen werden konnte, liegt ohnehin auch den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde (US 6 – augenscheinlich nicht sichtbar , auch US 12).
4. Die Feststellungen [F4] will der Kläger durch folgende Feststellungen ersetzt haben:
„Bei Abschluss seiner Arbeiten erachtete der Mitarbeiter der beklagten Partei O* das gesamte Areal winterdienstmäßig in Ordnung und ordnungsgemäß gesalzen. Dass an der Unfallstelle eine Eisbildung erfolgen könnte, daran dachte dieser nicht. Diese Einschätzung des O* war aber offensichtlich falsch, da der Kläger zum Unfallszeitpunkt in diesem Bereich tatsächlich auf einer Eisplatte ausgerutscht ist.“
4.1. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung [F4] auf die glaubhafte Aussage des Zeugen O* in Verbindung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, wonach die vom Beklagten und dem Zeugen O* beschriebenen Winterdienst-Maßnahmen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und der bei der GeoSphere Austria erhobenen Witterungsbedingungen sach-und fachgerecht gewesen seien.
4.2. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen O* begehrten Ersatzfeststellungen zu dessen (bloßer) subjektiver Einschätzung sind zu den bekämpften Feststellungen [F4] nicht kongruent. Nach den unbekämpften Feststellungen war mit Ausnahme des als Lagerstelle für den Schneewall dienenden Böschungsstreifens das übrige Areal von Schnee befreit (US 9). Die Forderung des Klägers nach einer (branchenunüblichen [vgl unbekämpfte Feststellung US 10]) händischen Nachbearbeitung der Unfallstelle ist eine Frage des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs und damit der rechtlichen Beurteilung.
5. Weiters bekämpft der Kläger die Feststellungen [F5]. Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellungen an:
„Die winterliche Betreuung der streitgegenständlichen Liegenschaft wurde vom vor Ort tätigen Mitarbeiter der beklagten Partei mangelhaft erbracht, da dieser es trotz Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten der Besucher der Örtlichkeit unterließ, sich von der Eisfreiheit der Unfallstelle durch geeignete Maßnahmen (Aussteigen aus dem Fahrzeug zur Kontrolle, händisches Nachsalzen, Kontrollfahrt) zu vergewissern.“
5.1. Der Kläger fordert in diesem Zusammenhang wiederum, dass sich der Mitarbeiter der Beklagten im Hinblick auf die ihm bekannte Praxis der Benützer der Parkplätze, im Bereich der Unfallstelle die Böschung zu queren, durch zusätzliche Kontrolltätigkeit und händisches Nachsalzen überzeugen hätte müssen, dass keine Eisplatte vorhanden sei. Ob durch die vom Beklagten bzw seinem Mitarbeiter gesetzten Winterdienstmaßnahmen die gebotene Sorgfalt eingehalten wurde, ist eine Rechtsfrage.
5.2. Soweit der Berufungswerber bei seinen weiteren Ausführungen davon ausgeht, jene „blinden Bereiche“, die der Streuaufsatz radiusbedingt nicht abdecke, hätten durch Aussteigen kontrolliert und nachgesalzen werden müssen, setzt er sich in Widerspruch zu den unbekämpften Feststellungen zu den durchgeführten Streumaßnahmen (US 8f). Demnach achtete O* darauf, dass der Schnee am gesamten Areal auf die Seite geschoben wurde und kein Schnee im asphaltierten Bereich (davon umfasst auch die spätere Unfallstelle) verbleibt. Das Areal wurde am 29. November 2021 in der Früh und am Abend mit einem Streufahrzeug die Spur überlappend mehrfach abgefahren, sodass das gesamte Areal (davon umfasst auch die spätere Sturzstelle), manche Stellen auch mehrmals mit 130 bis 140 kg des betriebsüblichen, für die herrschenden Temperaturen geeigneten Auftausalzes gesalzen wurde. Die Gehwege wurden am Morgen des 29. November 2021 zusätzlich händisch mittels Kübel gesalzen. Am Unfalltag in der Früh erfolgte eine weitere Streufahrt, bei der das Areal wiederum vollflächig mit 130 bis 140 kg Auftausalz gestreut wurde.
6. Statt der Feststellung [F6] beantragt der Kläger folgende Ersatzfeststellung.
„Festzuhalten ist, dass dem zuständigen Mitarbeiter der beklagten Partei bekannt war, dass es sich bei der Sturzstelle um eine Stelle handelt, welche regelmäßig von Passanten gequert wird und dass diese aufgrund ihrer Begebenheiten und der Lagerung von Schnee in der Nähe zur Eisbildung geneigt war, was die Sturzstelle als eine besondere Gefahrenstelle auf der als Parkplatz genutzten Liegenschaft hervorhebt.“
6.1. Der Kläger verweist darauf, dass der Mitarbeiter der Beklagten seit dem Vorfall zusätzlich Splitt streue, um der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Liegenschaftseigentümer nachzukommen. Hinzu komme, dass der Kläger auch, ohne den Schneewall zu überwinden, zu Sturz kommen hätte können, wenn er aus einem parkenden Fahrzeug ausgestiegen wäre. Aufgrund der tiefen Lage habe es sich bei der Unfallstelle um eine besondere Gefahrenquelle gehandelt.
6.2. Welche Maßnahmen in Bezug auf die Unfallstelle geboten waren oder nicht, ist wie auch die Beurteilung, ob es sich bei der festgestellten Örtlichkeit um eine „besondere Gefahrenstelle“ handelte, der Rechtsrüge zuzuordnen.
7. Außerdem moniert der Kläger den Feststellungskomplex [F7]. Er begehrt dazu folgende Ersatzfeststellungen:
„Es war nicht ordnungsgemäß, dass zwischen dem Beendigen der Winterdiensttätigkeiten gegen 05:00 Uhr bis zum Sturzgeschehen gegen 08:40 keine Kontrolle vor Ort durchgeführt wurde. Bei der Sturzstelle handelt es sich um eine Fläche, welche regelmäßig durch Passanten und Parker benutzt wird und ist diese regelmäßig zu kontrollieren, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Stelle eher dazu geneigt ist zu vereisen.“
7.1. Der Berufungswerber verweist insoweit nur auf seine sonstigen Berufungsausführungen.
7.2. Damit ist die Beweisrüge in diesem Punkt nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es handelt sich wiederum um Rechtsfragen.
8. Der Berufungswerber begehrt den Ersatz der Feststellung [F8] durch folgende Feststellung:
„Wann es zwischen 05:00 Uhr und 08:40 Uhr zur Bildung der Eisplatte kam oder ob diese bereits zuvor vorhanden war, kann nicht festgestellt werden.“
8.1. Der Kläger strebt eine Non-liquet-Feststellung dazu an, dass die Eisplatte vor den Streumaßnahmen in den Morgenstunden des Unfalltags vorhanden gewesen sei. Dabei verweist er auf die Aussage des Zeugen O*, der sich zwar nicht vorstellen habe können, dass eine Eisplatte vorhanden gewesen sei, dies aber auch nicht ausgeschlossen habe.
8.2. Der Berufungswerber hat im Rahmen der Beweisrüge darzulegen, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat und warum es richtigerweise den anderen Beweisergebnissen Glauben hätte schenken müssen ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 201, RIS-Justiz RS0041835).
8.3. In seinem Rechtsmittel setzt sich der Kläger in keiner Weise damit auseinander, dass nicht feststellbar ist, wieso sich die (größenmäßig nicht feststellbare, US 6) Eisplatte zwischen 5.00 und 8.40 Uhr bildete, wobei das Erstgericht dazu drei mögliche Varianten nannte, in Bezug auf die aber nicht feststellbar war, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten war (US 10). Die Beweisrüge ist durch den bloßen Hinweis auf die Aussage des Zeugen O* nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Anzumerken ist, dass auch die begehrte Negativfeststellung zum Bestehen einer Eisplatte vor 5.00 Uhr (da eine solche damit nicht festgestellt würde) zulasten des für das Vorliegen einer bei den Arbeiten am Morgen des 30. November 2021 unsachgemäß versorgten Gefahrenstelle beweispflichtigen Klägers ginge (RIS-Justiz RS0023498 [T9]).
9. Die Berufungsausführungen zur Feststellung [F9] zur Frage der Sachgemäßheit der erst im Zuge des nächsten situationsbedingten Arbeitsgangs vorgesehenen Kontrolle laufen ebenso auf eine Kritik an der rechtlichen Beurteilung der Reichweite der Verkehrssicherungspflichten hinaus.
10. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Rechtsrüge:
1. Der Kläger erachtet die getroffenen Feststellungen für ergänzungsbedürftig. Es sei nicht festgestellt worden, dass es sich bei der Sturzstelle um einen von dort parkenden Personen begangenen und keinen Randbereich der öffentlich zugänglichen Parkfläche handle. Dieser hätte mit „adäquater und gleicher“ Sorgfalt wie die anderen Parkplatzareale behandelt werden müssen. Das Erstgericht lasse außerdem offen, warum es die Lagerung des Schnees auf dem geschotterten Böschungsbereich im Anschluss an Parkflächen als sach-und fachgerecht ansehe und nicht im Randbereich der auf den mit „XXX“ auf dem Lageplan Beilage ./A markierten Asphaltflächen, die sich abseits der benutzten Parkplatzflächen an der Seite eines Hallengebäudes befinden. Der Sturz sei auf einer frei begehbaren Fläche des Parkplatzes ohne jegliches Verschulden des Klägers passiert und hätte durch eine andere Form der Ablagerung des Schnees verhindert werden hätte können.
1.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0053317 [T5]). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]).
1.2. Nach den Feststellungen wurde das verfahrensgegenständliche Parkplatzareal in sämtlichen Bereichen von Schnee geräumt, der beim Böschungsbereich zur Verbindungsstraße hin und am beschotterten Böschungsstreifen abgelagert wurde (US 7). Die Streumaßnahmen mit Auftausalz umfassten auch die spätere Sturzstelle (US 8f), wobei auch so nah wie möglich an den Schneewall heran gesalzen wurde (US 9). Damit erfolgte keine (im Rechtsmittel unterstellte) schlechtere Behandlung der Unfallstelle.
1.3. Soweit der Kläger die Prüfung der mit „XXX“ markierten Bereiche als geeignete Schneelager-Stellen fordert, übergeht er die auf das Sachverständigengutachten S* gestützte (unbekämpfte) Feststellung, dass der ideale Bereich zur Ablagerung des geräumten Schnees der Böschungsbereich zur Verbindungsstraße und der geschotterte Böschungsbereich zum Nachbargrundstück war, weil es sich dabei um jene Bereiche handelt, die den Markt- und Geschäftsbetrieb nicht stören können und geräumter Schnee als Sondermüll auch nicht auf einem anderen Grundstück gelagert werden darf (US 10). Anzumerken ist, dass der Kläger bei seiner Einvernahme den auf Beilage ./A mit X markierten Bereich als Frachtbereich beschrieb (ON 25.2, AS 3).
2. Das Berufungsgericht erachtet die Berufungskritik (siehe Beweisrüge) am vom Erstgericht zugrunde gelegten Sorgfaltsmaßstab für nicht stichhaltig, jedoch die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0023487). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Auch die Reichweite der Räum-und Streupflicht orientiert sich an den Verkehrsbedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Räum- und Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277).
2.2. Hier hat der Beklagte bzw sein Mitarbeiter das gesamte Parkplatzareal am 29. November 2021 von Schnee geräumt und am 29. November in der Früh und am Abend und am 30. November 2021 in der Früh jeweils vollflächig gestreut (US 8f). Die Ablagerung des Räumschnees im Böschungsbereich zur Verbindungsstraße und zum Nachbargrundstück war ebenfalls sach-und fachgerecht, weil dadurch der Markt-und Geschäftsbetrieb nicht gestört wird (US 10). In der Mitte des Böschungsbereichs hin zur Verbindungsstraße befindet sich nach den Feststellungen ein Abwasserkanal, sodass allfälliges Schmelzwasser in diesen Randbereich als tiefste Fläche des Areals fließt (US 8).
2.3. Einen (jedenfalls unverhältnismäßigen) Abtransport des Schnees fordert auch der Kläger nicht. Die von ihm eingemahnten zusätzlichen Kontroll-und Streumaßnahmen stellen eine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar.
Die in ihrer Größe nicht näher feststellbare, unfallskausale Eisplatte bildete sich nachder vollständigen Räumung des asphaltierten Parkplatzes aus nicht genau feststellbaren Gründen am 30. November 2021 zwischen 5.00 Uhr und 8.40 Uhr. Mögliche Ursachen sind im Wesentlichen nachträgliche Schneeeinträge auf den Asphaltbereich durch Autos und/oder Fußgänger und/oder Schmelzvorgänge. Der Gefahr einer solchen Eisbildung könnte nur mit einer permanenten Anwesenheit oder permanenten Kontrolle vor Ort entgegengewirkt werden, was weder branchenüblich noch zumutbar ist. Dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten kann eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden (RIS-Justiz RS0023277 [T18]).
2.4. Hier kam es bei einem Parkplatzareal von mehreren 1.000 m² auf einer Fläche im Randbereich des Parkplatzes in einer Größenordnung von 2 bis 4 m² zu einem nachträglichen Schneeeintrag mit Glatteisbildung in nicht feststellbarem (noch kleineren) Ausmaß. Von den Benützern von Verkehrsflächen kann erwartet werden, ihr Verhalten auf solche erkennbare, kleinere Schneeeinträge einer sonst vollständig geräumten und gesalzenen Fläche einzustellen und diesen auszuweichen. Dass es bei niedrigen Temperaturen auch zu Gefriervorgängen kommen kann, ist evident (RIS-Justiz RS0023350 [T1]). Eine permanente Winterdienst-Kontrolle ist nicht zumutbar. Dass eine Lagerstelle für Räumschnee im Böschungsbereich kein Gehweg ist und dort nach dem äußeren Eindruck auch keine Wintersicherung erwartet werden kann, bedarf keiner besonderen Erörterung.
3. Die weiteren Ausführungen in der (eigentlichen) Rechtsrüge beziehen sich auf das fehlende Verschulden des Klägers am Sturz auf der öffentlich begehbaren Parkplatzfläche, wofür nach dem Berufungsstandpunkt irrelevant sei, wie der Kläger dorthin gelangt sei.
Die Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens des Klägers stellt sich hier nicht, weil schon eine unfallkausale Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten bzw von dessen Mitarbeitern in Bezug auf die Winterdienstbetreuung vom dafür beweispflichtigen Kläger nicht nachgewiesen wurde (5 Ob 89/17z mwN).
Unabhängig davon wäre es jedenfalls als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu werten, dass der Kläger nach dem Queren der Böschung und des dort abgelagerten Räumschnees am Rand des Parkplatzes den (einzigen) nicht schneefreien Parkplatzbereich betrat, wo es nach den Winterdienstarbeiten, bei denen das gesamte Areal mit Ausnahme des als Lagerstelle dienenden Böschungsstreifens von Schnee befreit worden war (US 9f), zu einem (offenbar nachträglichen) kleineren (2 bis 4 m²) Schneeeintrag gekommen war.
4. Das Erstgericht hat die Haftung des Beklagten für den vom Kläger erlittenen Sturz daher zu Recht verneint.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der unterlegene Kläger hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Eines gesonderten Bewertungsausspruchs bedarf es nicht, weil das Leistungs-und das Feststellungsbegehren in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen und der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund der Höhe des Leistungsbegehrens jedenfalls EUR 30.000,-- übersteigt (vgl OLG Graz 3 R 114/24w).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten, sondern die Entscheidung von Tatfragen und den Umständen des Einzelfalls abhängig war (vgl RIS-Justiz RS0087607, RS0029997 [T6], RS0030180 [T3], RS0030088 [T4]).
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