Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 25. Februar 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Roncevic (für C* D*) sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Wendt über
I. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2024, GZ **-37, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* B* die Freiheitsstrafe von neun Monaten und drei Wochen verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. seine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch nach § 259 Z 3 StPO enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* D* binnen 14 Tagen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 500,00 zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* am 20. April 2024 in **
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht gestützt auf § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die „volle“ (s. ON 36, 14), in der Folge nur teilweise ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 [nominell bzw. der Sache nach] Z 4, 5, „5a“, 9 lit „c“ [gemeint: a] und 10 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Er strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – eine (nicht näher konkretisierte) Entscheidung durch das Berufungsgericht „in der Sache selbst“, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zumindest jedoch die Herabsetzung und (gänzliche oder teilweise) bedingte Nachsicht der Strafe an (ON 56.1).
Mit seiner Beschwerde (s. ON 56.1, 7) bekämpft er den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO, mit dem die ihm im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Nachsicht (in Ansehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten) widerrufen wurde.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz (in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024) und die Privatbeteiligte C* D* (in ihrer Gegenäußerung ON 58) traten dem Rechtsmittel entgegen.
I. Zur Berufung:
Die Berufung hat nur in der Straffrage (teilweise) Erfolg.
Voranzustellen ist, dass zufolge der Einmaligkeit des Rechtsmittels der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe eine Ergänzung des Vorbringens zu diesem Berufungspunkt in der vom Verteidiger am 29. Jänner 2025 nach § 24 StPO eingebrachten Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft unzulässig war. Insoweit ist daher nur die zuerst bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 56.1) maßgebend (RIS-Justiz RS0100152, RS0097055, RS0100170).
Der Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 gestellten Antrags auf „Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Verletzung bei C* D* […] insbesondere […] zum Beweis dafür [...], dass diese Verletzung nicht wie von C* D* geschildert, durch einen Faustschlag verursacht worden ist“ (ON 36, 12), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Denn dieser Antrag ließ nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme (trotz des mit einem Faustschlag und anschließendem Sturz sehr gut in Einklang zu bringenden äußeren Verletzungsbildes und des korrespondierenden ärztlichen Befundes [„Rissquetschwunden“]) das behauptete Ergebnis erbringen sollte. Solcherart war er – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0118444, RS0099353). Das diesen Antrag ergänzende Rechtsmittelvorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
Auch die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) versagt.
Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht.
Hingegen ist der Hinweis im Rechtsmittel auf angebliche Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall leg. cit. unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119089 [insbesondere T1]).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall leg. cit.) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).
Entgegen der Rechtsmittelkritik hat sich das Erstgericht mit den Angaben des Zeugen Insp. F* – dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098616) entsprechend – sehr wohl auseinandergesetzt (US 8 zweiter Absatz).
Insoweit der Berufungswerber im Übrigen selbst eine Interpretation der Aussagen der Zeugen C* D* und Insp. F* vornimmt, eigene Überlegungen zum Beweiswert der vom Erstgericht umfassend gewürdigten weiteren Verfahrensergebnisse anstellt, anhand dieser für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet und deshalb das Urteil des Erstgerichts (insbesondere zu 1.) als „offenbar unzureichend begründet“ erachtet, erschöpft sich das Rechtsmittel in einem unter der Z 5 leg. cit. unzulässigen (vgl. RIS-Justiz RS0099419) Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Eine Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) hinwieder steht mangels Verweises in § 489 Abs 1 StPO zur Bekämpfung von Urteilen des Einzelrichters des Landesgerichts (wegen der dort vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) nicht offen (RIS-Justiz RS0132515).
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 6 bis 9) vorgenommen.
Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen zu 1. und 2. stützte es überzeugend auf die unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks infolge deren Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit als glaubhaft erachteten Angaben des Opfers C* D* (ON 2.8; ON 24, 4 ff), zu 1. iVm dem verschrifteten Protokoll der Notrufe der E* D* am Tattag um 23.12 Uhr und um 23.15 Uhr (ON 35.3, insbesondere 2 und 4, wonach ihr Mann [gemeint: der Angeklagte] gekommen und betrunken sei und ihre Schwester geschlagen habe, die blute]). Die (auch von den Polizeibeamten [ON 2.2, 3] und der Zeugin G* [ON 36, 4] wahrgenommenen frischen) Verletzungen der C* D* sind durch Lichtbilder (ON 2.11) und ärztliche Befunde (ON 2.10) objektiviert. Zu 2. leitete das Erstgericht den die Zufügung einer Verletzung am Körper zum Nachteil der C* D* und (mittelbar) der E* D* ernsthaft ankündigenden Bedeutungsgehalt der Äußerung des Angeklagten aus deren Wortlaut iVm den unmittelbar vorangegangenen Tätlichkeiten gegen C* D* ab. Bei all dem setzte sich das Erstgericht auch mit den Angaben der (über keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Tathergang verfügenden) Zeugen Insp. F* (ON 36, 7 ff), H* (ON 2.12, 2; ON 36, 6 f), I* (ON 36, 9 ff), J* (ON 2.12, 1), K* und L* (je in ON 2.12, 2) plausibel auseinander und lehnte die zu 1. und 2. gänzlich leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 2.6; ON 24, 2 f; ON 36, 2 und 6), insbesondere auch seine Erklärung, möglicherweise habe sein zehn Jahre alter, an Autismus leidender Sohn M* B* die Verletzungen der C* D* durch das Werfen von Gegenständen verursacht (ON 2.6, 4; was die Genannte in ON 24, 5 und 6 gleichermaßen entschieden wie – unter Verweis darauf, dass sie bereits geschlafen habe und erst infolge Lärms aufgestanden und in den Flur gegangen sei, wobei M* B* gar nicht in ihrer Nähe gewesen sei – plausibel verneinte), nachvollziehbar als nicht glaubhafte Schutzbehauptung ab.
Überzeugend ist fallbezogen auch die Ableitung der subjektiven Tatseite jeweils aus dem objektiven Geschehen, zu 1. iVm der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Faustschläge ins Gesicht Verletzungsfolgen nach sich ziehen können, zu 2. – bezogen auch auf die Absicht, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen sowie (in Ansehung der mittelbar bedrohten E* D*) des weiteren auf die Absicht, dass die Drohung dieser zur Kenntnis gelangt – insbesondere auch unter Berücksichtigung der C* D* kurz zuvor bereits zugefügten Verletzung, dem Wortlaut der Äußerung und dem (als Schwestern engen) Verwandtschaftsverhältnis zwischen der unmittelbar und der mittelbar Bedrohten.
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber mit seiner (in der Schuldberufung nur pauschal formulierten) Kritik, das Gericht habe einen unzulässigen Schluss aus der Glaubwürdigkeit des Opfers und des Täter gezogen und weder sein Vorbringen noch die Angaben der Zeugen richtig gewertet (ON 56.1, 7), nicht. Unverständlich ist, warum der Umstand, dass er „von weiterführenden Beschimpfungen oder eventuell auch von Drohungen abgesehen [habe], obwohl er leicht hätte fortsetzen können“ (ON 56.1, 6), die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel ziehen soll. Auch die weiteren (disloziert im Rahmen der „Nichtigkeitsbeschwerde“ vorgetragenen) Argumente überzeugen nicht: Ob der an Autismus leidende M* B* bei seinen „Anfällen“ um sich schlägt oder nicht ist ebenso wenig entscheidend wie der dem Polizeibeamten Insp. F* von der Leitzentrale bekannt gegebene Einsatzgrund oder der Umstand, dass der Angeklagte (im Übrigen über sein eigenes ausdrückliches Ersuchen iVm der Behauptung, sein Sohn M* werde sich unter seinem Einfluss beruhigen [ON 2.2, 3 iVm ON 2.6, 4]) von Polizeibeamten in die Wohnung geführt wurde. Soweit der Berufungswerber schließlich die Glaubhaftigkeit der Angaben der C* D* dadurch zu erschüttern trachtet, dass diese ihn nicht sofort bei Eintreffen der Polizeibeamten der Täterschaft (insbesondere zu 1.) bezichtigte und „erst“ am 22. April 2024 Anzeige erstattete, ist er darauf zu verweisen, dass die Genannte kein Deutsch spricht (ON 2.2, 3; ON 24, 7), vor Ort zunächst von Einsatzkräften des Österreichischen Roten Kreuzes erstversorgt und sodann – ohne auch nur informell von den anwesenden Polizeibeamten befragt worden zu sein – ins Landeskrankenhaus Graz gebracht wurde (ON 2.2, 3). Bereits am Vormittag des Folgetages (somit dem 21. April 2024) suchten die Genannte und E* D* sodann die PI N* auf, um Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, wurden dort dazu jedoch an die PI O* verwiesen, wo ein Einvernahmetermin für den 22. April 2024 vereinbart (und von den Zeuginnen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache auch wahrgenommen) wurde (ON 2.2, 4; s. auch die Angaben des Zeugen Insp. F* in ON 36, 7 f).
Auch die (in der am 29. Jänner 2025 eingelangten) „Stellungnahme“ wiederholte Einlassung des Angeklagten, er scheide als Täter (insbesondere) der Körperverletzung zu 1. aus, weil er – zusammengefasst – überhaupt erst zu einem Zeitpunkt, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, bei der Wohnung eingetroffen sei und diese erstmals gemeinsam mit Polizisten betreten habe, um seinen Sohn zu beruhigen, begründet keine Bedenken an den im Urteil enthaltenen Feststellungen. Denn dem stehen die explizit gegenteiligen Angaben des Opfers und der Inhalt der Notrufprotokolle entgegen, während die Darstellung des Angeklagten von keinem Beweisergebnis gestützt wird. Die Schilderung der C* D*, wonach der Angeklagte sich dadurch Zutritt zur Wohnung verschaffte, dass er einen Fuß in die Wohnungstür stellte, sodass ihre Schwester diese nicht mehr schließen konnte (ON 2.8, 4; ON 24, 5), korrespondiert zudem mit den (zeitlich offenkundig unmittelbar vorangehenden) Wahrnehmungen des unbeteiligten Zeugen H*, wonach er den Angeklagten noch vor Eintreffen der Polizei dabei beobachtete, wie er sich neben dem Türstock der Wohnungstür versteckte (ON 2.12, 2).
Erfolglos bleibt auch die ersichtlich einen Freispruch zu 1. anstrebende Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 ([anstatt „Z 9 lit c“ bzw. „Z 10“ richtig:] Z 9 lit a StPO; zum – anders gelagerten – Anfechtungsgegenstand der Subsumtionsrüge der Z 10 s. Ratz in WK StPO § 281 Rz 644), in der argumentiert wird, der Berufungswerber habe keine weitere bedrohliche Handlung gewollt oder umgesetzt.
Denn die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Daran Maß nehmend entbehrt die – andere Konstatierungen einfordernde – Rechtsrüge mangels gebotener Orientierung am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt (US 4 letzter Absatz, US 5 erster und dritter Absatz) prozessordnungskonformer Darstellung.
Demnach erfolgte die Subsumtion als die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) zu Recht.
Teilweise Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vor. Dazu ist – ergänzend zur vom Erstgericht insoweit bereits geschaffenen Konstatierungsbasis [RIS-Justiz RS0134000, RS0133600; Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 55] auf US 3) – aus der aktuellen Strafregisterauskunft festzustellen, dass der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Nr. 4 der Strafregisterauskunft) verhängte unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von einem Monat bis 20. März 2020 vollzogen wurde.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 107 Abs 1 StGB mit infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB (zwingend; RIS-Justiz RS0133600) erweiterter Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art (darunter – zu 2. – eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB unter Anwendung gefährlicher Drohung gegen E* D* als Mutter der gemeinsamen Kinder und somit als Angehörige iS des § 72 StGB; § 33 Abs 2 Z 2 StGB) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; zu 2. s. insbesondere RIS-Justiz RS0091371) und schon fünf Mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung während offener (bereits auf fünf Jahre verlängerter) Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954 u.a.) sowie während im Strafvollzug bewilligter Vollzugslockerungen („Freigang“; US 4) und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 1a des § 39 StGB.
Mildernd hingegen ist kein Umstand.
Insbesondere stellt die Alkoholisierung des Angeklagten (US 4) keinen Milderungsgrund dar, war ihm die Berauschung doch aufgrund früherer ähnlich gelagerter Delinquenz ebenfalls in alkoholisiertem Zustand vorwerfbar iS des § 35 StGB ( Riffel in WK 2 StGB § 35 Rz 4 mwN; s. nur die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz [insbesondere US 3, 4, 5, 11, 12]). Dass der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafberufung die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen des Erstgerichts in Zweifel zieht, kann ebenso wenig zu einer milderen Bemessung der Strafe führen wie seine (aktenmäßig nicht gedeckten und im Übrigen ohnedies nur die Prognose betreffenden) Behauptungen, er pflege nunmehr einen viel besseren Lebenswandel, bemühe sich aktiv um eine Integration in die Gesellschaft und setze intensive Rehabilitationsmaßnahmen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) wäre auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten tat- und schuldadäquat.
Allerdings ist fallbezogen der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren aus nicht vom Angeklagten oder von seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen, nämlich infolge Überschreitens der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist um rund sieben Wochen, obwohl der Angeklagte seit 18. Juli 2024 (wieder) in Untersuchungshaft angehalten wurde, unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die darin gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Strafreduktion von einer Woche Rechnung getragen, sodass die Freiheitsstrafe neun Monate und drei Wochen beträgt.
Eine (auch nur teilweise) bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe scheidet fallbezogen schon infolge des einschlägigen Rückfalls innerhalb verlängerter Probezeit und während des Strafvollzugs aus spezialpräventiven Gründen aus.
Letztlich ist auch die (ohnedies nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht berechtigt.
Der auf der Rechtsgrundlage des § 369 Abs 1 StPO erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligte C* D* aus dem Titel des Schmerzengelds (§ 1325 ABGB) findet im Schuldspruch zu 1. und den darauf bezogenen (unbedenklichen) Urteilsannahmen zu Art und Behandlungsbedürftigkeit ihrer Verletzungen (US 5 erster Absatz) dem Grunde und (in Ausübung freien richterlichen Ermessens iS des § 273 ZPO und iS einer Globalbemessung unter Abgeltung auch der psychischen Alteration) der Höhe nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling in WK StPO Vor §§ 366–379 Rz 10, § 366 Rz 14 und § 369 Rz 6 je mwN).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur Beschwerde:
Die nun abgeurteilten Taten beging der mehrfach wegen Aggressionsdelinquenz (insbesondere auch gegen Frauen) vorbestrafte Angeklagte während ihm gewährter Vollzugslockerungen und unter dem Einfluss von Alkohol innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit. Es bedarf daher im Sinn des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zur aktuell verhängten Freiheitsstrafe auch des Vollzugs des Strafteils von sechs Monaten aus dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz, um beim Angeklagten einen entsprechenden Abhalteeffekt zu erzielen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden