JudikaturOLG Graz

9Bs4/25v – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. März 2023, GZ **-111, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 295 Abs 3 StPO).

Text

begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. März 2023, GZ **-111, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Soweit im folgenden relevant sprach das Schöffengericht ferner aus, dass gemäß § 19a Abs 1 StGB ein Mobiltelefon Alcatel Pixi, ein Mobiltelefon LG C52, zwei Mobiltelefone CAT, ein Tablet Samsung GT-PT 5200 und ein Laptop QOSMIO eingezogen (gemeint: konfisziert) werden.

Da innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils kein Rechtsmittel angemeldet worden war, wurde das Urteil gemäß § 270 Abs 4 StPO gekürzt ausgefertigt (ON 111).

Mit der am 16. Dezember 2024 beim Oberlandesgericht Graz eingelangten Eingabe vom 11. Dezember 2024 erklärte die Verurteilte, dass sie „Beschwerde“ gegen die Einziehung ihrer Mobiltelefone, des Tablets und des Laptops erhebe.

Die Konfiskation ist eine Strafe (RIS-Justiz RS0129178; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 35), über die im Urteil im Rahmen des Sanktionsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) zu entscheiden ist (RS0131448). Sie ist daher mit Berufung zu bekämpfen (§ 283 Abs 1 StPO), wobei die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (RS0036410).

Rechtliche Beurteilung

Die „Beschwerde“ der Verurteilten, die sich gegen die Konfiskation von Gegenständen richtet, stellt in der Sache sohin eine Berufung dar und ist als solche zu behandeln. Sie ist jedoch verspätet.

Eine Berufung ist innerhalb der im § 284 StPO bezeichneten Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden (§ 294 Abs 1 StPO).

Die Berufung hätte im vorliegenden Fall sohin spätestens am 10. März 2023 angemeldet werden müssen. Damit erweist sich die erst am 11. Dezember 2024 verfasste Berufung als verspätet. Sie ist daher gemäß § 294 Abs 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wenn die Verurteilte vorbringt, sie erhebe auch Beschwerde gegen den „Kostenvorschuss eines gerichtlich beeideten Sachverständigen“, so kann auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht eingegangen werden, weil ihr vom Erstgericht kein Kostenvorschuss auferlegt wurde.

Über den Antrag der Verurteilten auf Ausfolgung der konfiszierten Gegenstände (siehe auch ON 141 und 148) wird vom Erstgericht noch zu entscheiden sein.

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