JudikaturOGH

RS0090930 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Die Beteiligung mehrerer Mittäter indiziert eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat und bildet darum (seit dem Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsraubes durch das StRÄG 1987) einen Erschwerungsgrund.

Rückverweise