RS0090930 – OGH Rechtssatz
Die Beteiligung mehrerer Mittäter indiziert eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat und bildet darum (seit dem Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsraubes durch das StRÄG 1987) einen Erschwerungsgrund.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden