RS0016361 – OGH Rechtssatz
Wirkung der Nichtigkeit zweiseitig verbindlicher Geschäfte ist lediglich die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl 6 Ob 204/59). Falls eine Naturalrückstellung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt, ist die Bereicherung herauszugeben.