JudikaturOGH

RS0016360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2024

1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach § 877 ABGB, sondern nach § 1435 ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.

2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).

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