RS0020997 – OGH Rechtssatz
Auf den Umstand, dass die Klagsforderung nur Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen ist, ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Dem Erfordernis des § 1052 ABGB ist Genüge getan, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsmittelverfahrens sich zur Erbringung der Gegenleistung bereit erklärt hat.