Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 erster Fall iVm § 15 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Oktober 2025, GZ **-54, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die der Privatbeteiligten B* zu ersetzenden Kosten ihrer Vertretung mit (insgesamt) EUR 2.047.30 (darin enthalten EUR 341,21 an Umsatzsteuer) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Juli 2025 (ON 47) wurde A* – soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 erster Fall iVm § 15 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Weiters wurde die Angeklagte – soweit relevant – gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 642,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 6.845,00 für verfallen erklärt.
Mit Eingabe vom 21. August 2025 (ON 49) beantragte die Privatbeteiligte B* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses, die Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von insgesamt EUR 3.179,78 zu bestimmen und der Verurteilten den Ersatz aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2025 (ON 54) wurden die Kosten mit insgesamt EUR 1.246,50 (darin enthalten EUR 207,24 an Umsatzsteuer) bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 1.933,32 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte, mit diversen Beilagen (ON 56.2 bis ON 56.9) verbundene, Kostenbeschwerde (ON 56.1) mit dem Antrag die Kosten mit weiteren EUR 1.977,05 zu bestimmen und der Verurteilten auch die Kosten der Kostenbeschwerde aufzuerlegen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Verurteilte äußerten sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Wird der Angeklagte - wie im konkreten Fall - zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt, hat er unter anderem auch alle Kosten der Vertretung der anderen Verfahrensparteien, womit die Verfahrensgegner gemeint sind, zu ersetzen. Grundlegende Voraussetzung hiefür ist, dass einer Partei der Ersatz der Prozesskosten durch eine gerichtliche Entscheidung überhaupt auferlegt wird. Im Offizialverfahren hat der schuldig Gesprochene dem mit seinen Ansprüchen (zumindest zum Teil) durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO; Lendlin WK StPO § 393 Rz 1 und 20 ff). Wird auch nur ein Teil des Begehrten zugesprochen, hat der Verurteilte dem Privatbeteiligten die gesamten Vertretungskosten zu ersetzen, selbst wenn dieser mit dem überwiegenden Teil seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (vgl Lendl, aaO Rz 30). Die Höhe der Entlohnung eines Privatbeteiligtenvertreters richtet sich nach dem RATG (§ 1 Abs 1 RATG). Damit ist das RATG die maßgebliche Grundlage für die Entlohnung, während § 395 Abs 2 StPO nur eine Kontrolle der Notwendigkeit einzelner Vertretungshandlungen betrifft, nicht aber die tarifliche Bemessung (OLG Wien, 19 Bs 183/25p).
Voranzustellen ist, dass sich die Beschwerde nur gegen einzelne explizit genannte Kostenpositionen wendet, sodass die restlichen, dem Grunde und der Höhe nach in Teilrechtskraft erwachsenen, Kosten (vgl Tipoldin WK StPO § 88 Rz 4; 12 Os 28/03; RIS-Justiz RS0089977 [T5], OLG Graz 1 Bs 32/16i, OLG Innsbruck 11 Bs 211/23a) keiner Überprüfung zu unterziehen waren (OLG Graz, 10 Bs 236/24t).
Die Eingabe vom 23. Oktober 2024 (ON 8.1), mit der die Vollmacht und der Privatbeteiligtenanschluss bekanntgegeben sowie die Akteineinsicht begehrt wurde, ist als bloße Mitteilung nur nach TP 1 RATG zu honorieren ( Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020) Rz 1278; OLG Innsbruck, 11 Bs 84/24a). Eine Honorierung einer schriftlichen Privatbeteiligten-Anschlusserklärung nach TP 4 RATG setzt voraus, dass der Schriftsatz ansatzweise rechtliche Überlegungen zum Begehren und zumindest eine Schadenszusammenstellung enthält (OLG Linz, 9 Bs 21/22k). Die bloße Nennung des Schadensbetrags (EUR 550,00) bietet keinen Anlass für die begehrte Entlohnung nach TP 4 II lit b RATG. Daran ändert auch die Kumulierung mit weiteren Bekanntgaben nichts. Die Vorlage an die Kriminalpolizei am 18. Oktober 2024 findet sich – soweit überblickbar – nicht im Akt. Wenngleich diese Vorlage nicht bezweifelt wird, so bietet sie mangels weiterer Überprüfbarkeit und vor dem Hintergrund, dass ein Privatbeteiligtenanschluss bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft abgegeben werden kann ( Kirchbacher, StPO 15 § 67 Rz 6), mithin die Notwendigkeit einer erneuten Anschlusserklärung fraglich ist, keinen Anlass für eine Erhöhung über den (von der Verurteilten unbekämpft gebliebenen) bereits zugesprochenen Betrag.
Zutreffend wurden vom Erstgericht die Kosten für die – nicht aktenkundige – elektronische Akteneinsicht (etwa am 8. November 2025) versagt. Die Tarifpost 7 des RATG honoriert zudem explizit die Vornahme erforderlicher Geschäfte (Kommissionen) außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter. Da die Beschwerdeführerin die Vergütung der elektronischen Akteneinsicht nach TP7/2 begehrt und diese durch die Umstellung der Gerichte auf den elektronischen Akt nicht mehr bei Gericht vorgenommen werden muss, sondern vom ausgewiesenen Verteidiger nunmehr elektronisch erfolgen kann und die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und bescheinigt hat, dass die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt selbst bei Gericht und sohin außerhalb seiner Rechtsanwaltskanzlei stattfand und auch erforderlich war, kommt eine Honorierung derselben nach TP 7 RATG daher deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus wird ein auswärtiges Aktenstudium als Leistung nach TP 7 RATG auch nicht mit dem Einheitssatz abgegolten (OLG Wien, 21 Bs 220/25v; OLG Graz, 10 Bs 187/24m). Die Kosten für zusätzliche (interne) Aktenkopien werden in ständiger Rechtsprechung (OLG Graz, 8 Bs 60/24, 10 Bs 28/25f; OLG Graz 10 Bs 241/25d mwN) nicht ersetzt.
Zutreffend rügt die Beschwerde, dass für die tatsächlich stattgefundenen Verhandlungen der doppelte Einheitssatz zuzusprechen gewesen wäre. Im bekämpften Beschluss wurde die Teilnahme der Privatbeteiligtenvertreterin an der Hauptverhandlung zwar zutreffend nach TP 4 II b festgesetzt, jedoch vom Erstgericht – ohne dies näher zu begründen – nur ein 60 %-iger Einheitssatz angenommen (BS 4).
Gemäß § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen die unter – hier relevant – Tarifpost 4 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Dieser beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro 60 % (§ 23 Abs 3 erster Fall RATG). Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist (hier relevant) für Leistungen, die unter TP 4 Abschnitt I Z 5, Abschnitt II fallen, der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt. Diese Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor. Wird eine nicht am Sitz des Gerichts wohnende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, der seinen Sitz außerhalb des Sitzes des Gerichts hat, steht für (hier) Hauptverhandlungen der doppelte Einheitssatz sogar unabhängig davon zu, ob der Sitz der Partei und der Sitz des Anwalts im selben Ort liegen (RIS-Justiz RS0036203 [insb T1]). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt besteht, ist in diesem Fall nicht (mehr) von Relevanz (OLG Graz, 9 Bs 270/24k). Dies gilt ferner dann, wenn der gewählte Vertreter sich (wie hier) durch einen anderen Rechtsanwalt substituieren lässt, mag dieser auch am Gerichtsort ansässig sein; der Gesetzeswortlaut lässt insoweit keine Differenzierung nach dem Sitzort des Substituten erkennen ( Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 3.16; Thiele , Anwaltskosten 3 54; OLG Graz, 8 Bs 7/22y).
Sowohl die Privatbeteiligte als auch die Privatbeteiligtenvertreterin haben ihren Sitz nicht am Sitz des erkennenden Gerichts. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen durfte die Privatbeteiligte daher ohne für sie nachteilige Kostenfolgen eine Anwältin an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen. Diese durfte sich wiederum substituieren lassen. Es war daher für die Verhandlungen am 21. Jänner, 10. Juni und 31. Juli 2025 der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
Aus dem Akt und nach Einsicht in die VJ ergibt sich – soweit überblickbar – nicht (ON 1.16 und ON 1.20 [dort nur „PBV Mag. C* bereits verständigt“]), dass die Privatbeteiligtenvertreterin über die – entgegen der Beschwerde – abberaumten Hauptverhandlungstermine informiert worden wäre, sodass dem Beschwerdevorbringen, welches mit Beilagen unterlegt wird, nichts entgegengesetzt werden kann. Es liegt daher ein Fall der Anmerkung zu Tarifpost 4 Z 2 RATG vor, weshalb für die beiden abberaumten Termine am 29. April und 25. Juni 2025, zu denen der Substitut laut Beschwerde erschien (ON 56.1,3), jeweils EUR 35,10 sowie der doppelte Einheitssatz (OLG Graz, 11 Bs 52/09v) von EUR 42,12 gebührt.
Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass am 10. Juni 2025 („ Die Einzelrichterin ruft die Sache auf. Die Verhandlung ist öffentlich.“ [ON 42,2]) eine Hauptverhandlung in der Dauer von 15 Minuten stattfand. Es liegt daher kein Fall der Anmerkung zu Tarifpost 4 Z 2 RATG vor (siehe auch OLG Graz, 11 Bs 292/06h), sodass nach TP 4 II b ein Betrag von EUR 153,80 sowie der doppelte Einheitssatz von EUR 184,56 gebührt.
Die in der Beschwerde erstmals angesprochenen Kosten für das Aufforderungsschreiben nach § 373b StPO an die Finanzprokuratur (ON 56.8) waren nicht zuzusprechen, weil die Strafgerichte nicht zur Entscheidung über derartige Ansprüche berufen sind. Dem Geschädigten steht zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte vielmehr – ohne Aufforderungsverfahren – der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (RS0119496; 12 Os 117/04; Spenling, WK StPO § 373b Rz 2; Kirchbacher, StPO 15 § 373b Rz 1), sodass ein Kostenersatz im Strafverfahren nicht in Frage kommt (siehe in diesem Zusammenhang auch OLG Wien, 21 Bs 2/04).
Ausgehend von den vorangeführten Ausführungen und einer Bemessungsgrundlagen nach § 10 Z 9 lit b RATG und § 11 RATG setzen sich die (einschließlich der vom Erstgericht bestimmten und unbekämpft gebliebenen) Kosten daher insgesamt wie folgt zusammen:
18.10.2024 Vertretungsanzeige/Privatbeteiligtenanschluss/Antrag auf elektronische Akteneinsicht an D*
TP 1 EUR 26,60
60 % ES EUR 15,96
ERV-Zuschlag EUR 2,60
23.10.2024 Vertretungsanzeige/Privatbeteiligtenanschluss/Antrag auf elektronische Akteneinsicht
TP 1 EUR 26,60
60 % ES EUR 15,96
ERV-Zuschlag EUR 2,60
09.01.2025 Schriftsatz samt Antrag
TP 4 II b EUR 153,80
60 % ES EUR 92,28
ERV-Zuschlag EUR 2,60
21.01.2025 Hauptverhandlung, 2/2
TP 4 II b EUR 230,70
120 % ES EUR 276,84
29.04.2025 frustrierte Aufwendung
Anm. zu TP 4 2. EUR 35,10
120 % ES EUR 42,12
10.06.2025 Hauptverhandlung, 1/2
TP 4 II b EUR 153,80
120 % ES EUR 184,56
25.06.2025 frustrierte Aufwendung
Anm. zu TP 4 2. EUR 35,10
120 % ES EUR 42,12
31.07.2025 Hauptverhandlung, 1/2
TP 4 II b EUR 153,80
120 % ES EUR 184,56
21.08.2025 Kostenbestimmungsantrag
(damals zu Recht [OLG Linz 8 Bs 57/21w] beantragt: EUR 1.246,50)
TP 1 EUR 16,10
60 % ES EUR 9,66
ERV-Zuschlag EUR 2,60
Zwischensumme EUR 1.706,06
+ 20 % USt. EUR 341,21
Gesamtsumme gerundet(§ 1 Abs 1 RATG) EUR 2.047,30
Über den angesprochenen Kostenersatz für die Kostenbeschwerde (§ 11 RATG) hat, angesichts des Wortlautes des § 395 Abs 1 StPO („[…] hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, […] die zu ersetzenden Kosten […] zu bestimmen. “), zunächst das Erstgericht zu entscheiden (ausführlich OLG Graz 1 Bs 133/20y; daran anschließend OLG Graz 1 Bs 104/20h, 10 Bs 45/21z, 8 Bs 7/22y und 8 Bs 254/24z; vgl ferner Lendl , WK-StPO § 395 Rz 10).
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet sich auf § 89 Abs 6 StPO.
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