Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Oktober 2024, GZ **-121.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, wurde A* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. August 2024, GZ **-109, unter anderem des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil des Privatbeteiligten B* (in Folge: der Privatbeteiligte) nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligen einen Betrag von EUR 300,00 aus dem Titel des Schadenersatzes zu bezahlen.
Am 26. August 2024 beantragte der im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Privatbeteiligte vom Verurteilten unter detaillierter Aufschlüsselung den Ersatz seiner Vertretungskosten im Gesamtbetrag von brutto EUR 7.389,46 (ON 121).
In seiner Äußerung dazu beantragte der Verurteilte (hier noch relevant), dem Privatbeteiligten für die Teilnahme des Privatbeteiligtenvertreters an der Hauptverhandlung am 9. Juli und am 1. August 2024 anstatt des verzeichneten (doppelten) Einheitssatzes von 120 % nur den (einfachen) Einheitssatz von 60 % zuzusprechen, da der Privatbeteiligte weder behauptet noch bescheinigt hätte, dass er sich nicht durch einen am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können oder dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Privatbeteiligtenvertreter bestünde (ON 121.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Privatbeteiligten mit EUR 3.505,56 (darin enthalten EUR 584,26 USt), wobei es ihm für die Teilnahme des Privatbeteiligtenvertreters an der Hauptverhandlung am 9. Juli und am 1. August 2024 jeweils den doppelten Einheitssatz zusprach (ON 121.2).
Der Verurteilte bemängelte mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Teilnahme des Privatbeteiligtenvertreters an der Hauptverhandlung am 9. Juli und am 1. August 2024 unter Wiederholung der bereits in der Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag dargelegten Argumentation und führte ergänzend aus, dass sich der Privatbeteiligtenvertreter durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte substituieren lassen können (ON 121.3).
Der Privatbeteiligte trat in seiner Äußerung vom 4. Februar 2025 der Beschwerde entgegen.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist (hier relevant) für Leistungen, die unter TP 4 Abschnitt I Z 5, Abschnitt II fallen, der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt. Diese Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor. Wird eine nicht am Sitz des Gerichts wohnende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, der seinen Sitz außerhalb des Sitzes des Gerichts hat, steht für (hier) Hauptverhandlungen der doppelte Einheitssatz unabhängig davon zu, ob der Sitz der Partei und der Sitz des Anwalts im selben Ort liegen (RIS-Justiz RS0036203 [insb T1]). Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt besteht, ist in diesem Fall nicht (mehr) von Relevanz ( Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 41 Rz 5).
Sowohl der Privatbeteiligte als auch der Privatbeteiligtenvertreter haben ihren Sitz nicht am Sitz des Gerichts; der Privatbeteiligte hat seinen Hauptwohnsitz in **, einer Gemeinde im Bezirk **, der Privatbeteiligtenvertreter hat seinen Kanzleisitz in **. Mit Blick auf die voranstehen Ausführungen verfängt die Argumentation des Verurteilten nicht und durfte der Privatbeteiligte ohne für ihn nachteilige Kostenfolgen einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen. Soweit der Verurteilte unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 20 Bs 168/01 die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Teilnahme des Privatbeteiligtenvertreters in der Hauptverhandlung am 9. Juli und am 1. August 2024 in Frage stellt, liegt mit Blick auf die konkrete Intervention des Privatbeteiligtenvertreters in der Hauptverhandlung, die über die bloße Vorlage von Urkunden oder die Bezifferung der privatrechtlichen Ansprüche hinausging (vgl ON 104, PS 15), womit dessen persönliches Einschreiten jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ein gänzlich anders gelagerter und damit nicht vergleichbarer Sachverhalt vor, sodass auch daraus nichts für den Verurteilten zu gewinnen ist und sich die erstgerichtliche Entscheidung nicht als korrekturbedürftig erweist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden