Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Juni 2025, GZ **-34, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es werden die von der Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten B* mit (gesamt) EUR 1.796,79 (darin EUR 297,83 USt) bestimmt.
Der Verurteilten fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
So weit hier von Bedeutung wurde A* mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Mai 2025 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde die Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligen B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen (ON 30).
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 22. Mai 2025 (ON 32) begehrte die Privatbeteiligte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses den Ersatz ihrer Vertretungskosten im Gesamtbetrag von EUR 3.128,74 (inklusive USt).
Die Verurteilte erhob dagegen Einwendungen (ON 33).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die von der Verurteilten zu ersetzenden Vertretungskosten (ohne nähere Aufgliederung) mit EUR 1.375,92, wobei es – abweichend vom Kostenbestimmungsantrag und soweit hier von Relevanz – für die Teilnahme des Privatbeteiligenvertreters an den Hauptverhandlungen am 13. Februar 2025 und am 5. Mai 2025 lediglich eine Dauer von einer bzw. von drei halben Stunden in Anschlag brachte und das Einbringen zweier Eingaben am 11. Februar 2025 (Vollmachtbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht) und am 3. März 2025 (Privatbeteiligtenanschlusserklärung) infolge der Möglichkeit ihrer zeitlichen und sachlichen Verbindung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig erachtete (ON 34).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Privatbeteiligten, die lediglich die Höhe der Kürzungen als nicht nachvollziehbar kritisiert (ON 35).
Die Verurteilte äußerte sich dahin, dass die von der Privatbeteiligten für die Beschwerde verzeichneten Kosten von EUR 203,93 nicht zuzusprechen seien, weil fallbezogen wegen des behaupteten Rechenfehlers des Erstgerichts anstatt einer (nach TP3a zu honorierenden) Beschwerde auch ein (nach TP1 zu honorierender) Berichtigungsantrag hätte eingebracht werden können (ON 4.1 des Rechtsmittelakts).
Die Beschwerde hat Erfolg.
In den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, hat er auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO). Bei der Bemessung der Gebühren ist vom Gericht (vgl. § 395 Abs 1 StPO) auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO).
Die Höhe der Entlohnung richtet sich bei Rechtsanwälten, die im Strafverfahren Privatbeteiligte vertreten, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und dem diesen angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG; Lendlin WK StPO § 395 Rz 22). Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze (somit nicht der Einheitssatz, der Zuschlag nach § 15 RATG und die USt; Obermaier , Kostenhandbuch 3Rz 3.9) sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (§ 1 Abs 1 letzter Satz RATG).
Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 (§ 10 Z 9 lit b RATG) ist die Teilnahme an der (eine halbe Stunde dauernden) Hauptverhandlung am 13. Februar 2025 mit EUR 153,80 (zuzüglich 60 % Einheitssatz von EUR 92,28) und die Teilnahme an der (drei halbe Stunden dauernden) Hauptverhandlung am 5. Mai 2025 mit EUR 307,60 (zuzüglich 60 % Einheitssatz von EUR 184,56) zu honorieren.
Der Schriftsatz von 3. März 2025 (Privatbeteiligtenanschlusserklärung) ist mit EUR 153,80 (zuzüglich 60 % Einheitssatz von EUR 92,28 und ERV-Erhöhungsbetrag von EUR 2,60) zu honorieren.
Die (an sich nach § 1 Abs 1 letzter Satz RATG) hier gebotene Aufrundung der Tarifansätze auf volle 10 Cent wurde von der Beschwerdeführerin nicht begehrt und ist daher fallbezogen nicht vorzunehmen.
Die weiteren Kosten (Akteneinsicht vom 17. September 2024 mit Barauslagen für Kopien; Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme mit An- und Abreise am 4. November 2024; Kostenbestimmungsantrag vom 20. Mai 2025) wurden (von der Verurteilten nicht bekämpft) vom Erstgericht antragsgemäß bestimmt. Insoweit wird auf deren zutreffende Auflistung in der Beschwerde (ON 35, 3) verwiesen.
Zusammengefasst gebühren der Privatbeteiligten daher EUR 1.489,16 (darin 20 % USt von EUR 297,83) und USt-freie Barauslagen von EUR 9,80, gesamt sohin EUR 1.796,79.
§ 390a Abs 1 StPO, wonach dem zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, gilt auch für die Kosten einer Kostenbeschwerde (RS0101566; 12 Os 47/01; OLG Wien 17 Bs 184/22s), weshalb diese Verpflichtung der Verurteilten dem Grunde nach aufzuerlegen war.
Die Bestimmung der in der Beschwerde ON 35 verzeichneten Kosten obliegt hingegen dem Erstgericht (mit ausführlicher Begründung OLG Graz 1 Bs 133/20y; in diesem Sinn auch OLG Graz 10 Bs 326/25d, 8 Bs 254/24z, 9 Bs 170/23b, 8 Bs 300/25s u.v.a; siehe im Übrigen auch Lendlin WK StPO § 395 Rz 10). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass – entgegen der Äußerung der Verurteilten zur Beschwerde – eine bloße (Rechenfehler-)Berichtigung des angefochtenen Beschlusses mangels dort offengelegten Rechenvorgangs nicht in Betracht gekommen wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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