Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ **-194, nach der am 18. November 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Mahrer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025 wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* B* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall SMG (I.1.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (I.2.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.2.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 6. November 2024, 10:00 Uhr bis 21. Mai 2025, 13:15 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 für verfallen erklärt.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, AZ 14 Os 95/25i (ON 201), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* B* in ** und anderen Orten des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 3-Chlor-Methcathinon (3-CMC),
I. von Jänner 2023 bis zum 9. Jänner 2024
1. in zahlreichen Einzelhandlungen eingeführt, indem er insgesamt 922 Gramm von Rumänien nach Österreich transportierte;
2. anderen überlassen, indem er die zu Punkt I.1. genannte Suchtgiftmenge an D*, E*, F* B*, G* und H* mit Gewinn weitergab;
II. vom 10. Jänner 2024 bis zum 9. August 2024 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1. eingeführt, indem er insgesamt 2.000 Gramm (Reinsubstanz: 1.600 Gramm) von Rumänien nach Österreich transportierte;
2. anderen überlassen, indem er die zu Punkt II.1. genannte Suchtgiftmenge an D*, E*, F* B*, I*, J*, H*, G* und weitere, nicht näher bekannte Abnehmer mit Gewinn weitergab.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der Freiheitsstrafe (ON 196).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Strafbestimmend ist § 28a Abs 4 SMG mit einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: zwei Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldaggravierend sind zudem das Handeln aus Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0088292, RS0087959), dass das 25-fache der Grenzmenge sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Überlassung von Suchtgift (Punkt II. des Schuldspruchs) erheblich überschritten wurde und die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS009030).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weiters ist das ursprünglich umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis im Ermittlungsverfahren sowie das – nach zwischenzeitiger Zurückziehung der geständigen Verantwortung – letztlich in der Hauptverhandlung erfolgte reumütige Teilgeständnis mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Dass der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung (die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. November 2025 sind aufgrund der Einmaligkeit der Berufungsausführung unbeachtlich [ Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 294 Rz 5]) – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof und somit nachdem der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war – sich letztlich (neuerlich) vollumfassend geständig verantwortete, ist ihm hingegen nicht weiter mildernd anzurechnen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 38 mwN). Dem Argument, der Angeklagte habe aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse gehandelt, was mildernd zu berücksichtigen sei, kann nichts abgewonnen werden, zumal sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergibt, dass der Angeklagte keiner legalen Erwerbsarbeit nachgehen hätte können, um sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen. Die bei dieser Strafhöhe nur in Betracht kommende erweiterte teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB, die auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS0092050), erfordert in spezialpräventiver Sicht eine im Vergleich zu § 43 Abs 1 StGB an strengere Kriterien geknüpfte (Wohlverhaltens)Prognose, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (vgl Jerabek in Höpfel/Ratz,WK² StGB § 43a Rz 16). Dies setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Diese Voraussetzungen liegen hier – schon mit Blick auf den langen Tatzeitraum und die wiederholten Tathandlungen – nicht vor.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Ausführungen im Rechtsmittel zum Strafausspruch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (ON 201, S 4) zu verweisen, wonach dieses mit Fehlzitaten (betreffend nicht oder nicht zum entsprechenden Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzt ist. Außerdem werden darin – ungeachtet entsprechender Ausführungen im Ersturteil – aktenwidrig offenbar ohne fachliche Kontrolle (vgl aber RIS-Justiz RS0120395) unzutreffende Behauptungen aufgestellt (zB das Erstgericht hätte das Geständnis nicht mildernd berücksichtigt), weshalb eine nähere inhaltliche Erwiderung unterbleiben kann.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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