"Gewinnsüchtige Absicht" ist bei jeden Handeln gegeben, das einen Gewinn schlechthin und somit einen Vermögensvorteil bezweckt. Auch ein Handeln "um seines Vorteils willen" ist einem Handeln aus "Gewinnsucht" gleichzusetzen. Es genügt, daß ein materieller Vorteil angestrebt wird, und keinesfalls ist unter gewinnsüchtiger Absicht nur eine auf besonderer "Sucht" nach Gewinn beruhende Absicht zu verstehen. Nicht begriffswesentlich ist hingegen, ob der Täter den beabsichtigten Gewinn (Vermögensvorteil) auch wirklich erzielt hat, wie es auf die Große und Höhe des Gewinns (Vermögensvorteil) gleichfalls nicht ankommt.
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