Der Widerruf einer zufolge bedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43 a StGB) oder bedingter Entlassung (§ 46 StGB) auf Probe nachgesehenen Strafe, eines Strafteiles oder Strafrestes wegen während der Probezeit begangener, mit Strafe bedrohter Handlungen (Taten) ist nicht zulässig, wenn die Verurteilung zu keinem Schuldspruch, sondern nur zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB führt.
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