Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier, den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, BA BSc , **, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag a . B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin.
[F 1 ] Die Klägerin leidet resultierend aus der anerkannten Covid-19-Infektion im Februar 2022 (Eintritt des Versicherungsfalles 5.2.2022) an einem Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS [myalgische Enzephalomyelitis; Chronic Fatigue Syndrom] .
Konsekutiv entwickelte sich bei der Klägerin ein reaktiv depressives Zustandsbild. Die Symptome traten mit Beginn des Jahres 2022 auf. Davor war die Klägerin gesund gewesen.
[F 1 2 ] Sowohl das Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS, als auch das depressive Zustandsbild, das bei der Klägerin vorliegt, ist ursächlich auf die anerkannte Infektion im Februar 2022 zurückzuführen. Die Infektion im Februar 2022 ist ursächlich und sohin wesentliche Ursache für sämtliche bei der Klägerin diagnostizierten Beschwerden (Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS und depressives Zustandsbild).
[F 2] Die auf die Berufskrankheit zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beträgt 30 %. Dies zumindest seit 23.12.2023 .
Es ist nicht gleich wahrscheinlich, dass die Beschwerden der Klägerin (Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS und depressives Zustandsbild) erst durch die Covid-19-Infektion von Jänner 2024 verursacht wurden.
[F 3 1 ] Die Depression besteht bei der Klägerin durchgehend seit dem Jahr 2022 und hat sich durch die Infektion im Jänner 2024 zwar verschlechtert, jedoch wirkt sich das nicht auf die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in relevanter Form (da nur ca 2 – 3 %) aus. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % besteht sohin durchgehend seit zumindest Ende Dezember 2023.
Die Depression, die in Verbindung mit dem Long-Covid-Syndrom zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % führt, bestand bei der Klägerin jedenfalls schon vor der Infektion im Jänner 2024, also bereits im Dezember 2023. Die psychische Konstitution der Klägerin hat sich zwar von Februar 2022 bis Ende 2023, also vor der neuerlichen Infektion im Jänner 2024, im Verlauf (klinisch) etwas gebessert, eine Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch nicht eingetreten.
[F 3 2 ] Von Februar 2022 bis dato ist von einer durchgehend gleichbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen.
[F 4] Auch ohne die Infektion im Jänner 2024 war weiterhin von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen. Es ist wahrscheinlicher, dass die gegenständlichen Beschwerden, die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, aus der ersten Infektion im Februar 2022 und nicht aus der zweiten Infektion im Jänner 2024 resultieren .
Der nach der ersten Covid-Infektion bestehende Perikard-Erguss hat sich komplett zurückgebildet; derzeit besteht ein normaler echokardiographischer Herzbefund. Aus internistisch-kardiologischer Sicht liegt bei der Klägerin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
Mit Bescheidder Beklagten vom 29. Juli 2024 wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit Covid-19), die sich die Klägerin als Dienstnehmerin zugezogen hatte, als Berufskrankheit Nr. 3.1 der Anlage 1 zum ASVG anerkannt, als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der 5. Februar 2022 bestimmt und der Klägerin eine nach der festgestellten Bemessungsgrundlage und dem für die angeführten Zeiträume angenommenen Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit - zuletzt ab 20. November 2023 in Höhe von 100 % - bemessene vorläufige Versehrtenrente gewährt. Weiters wurde ausgesprochen, dass ab 23. Dezember 2023 kein Anspruch auf Versehrtenrente mehr besteht. Ab diesem Datum sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr im „entschädigungspflichtigen“ Ausmaß beeinträchtigt.
Mit Klage vom 28. August 2024 begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von mindestens 20 % v.H. der Vollrente über den 23. Dezember 2023 hinaus zu bezahlen. Aus einem Befundbericht aus dem Jahr 2024 gehe hervor, dass sie unter einem Long-Covid-Syndrom nach Corona-Infektion im Februar 2022 (neuerliche Corona-Infektion im Jänner 2024), Migräne ohne Aura, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Perikarditis nach Corona-Infektion 2022, einem chronischen oberen Zervikalsyndrom ohne konstante radikuläre Symptomatik, einer chronischen Lumboischialgie beidseits und einer ISG Irritation, rechts stärker als links, leide. Es seien also nach wie vor umfangreiche Beschwerdebilder aus mehreren [medizinischen] Fachgebieten gegeben. Ihre Erwerbsfähigkeit sei weiterhin um mindestens 20 % gemindert, sodass ihr über den 23. Dezember 2023 hinaus eine Versehrtenrente im Ausmaß von mindestens 20 % [der Vollrente] zustehe. Die bescheidmäßige Ablehnung der Leistung sei zu Unrecht erfolgt.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Der angefochtene Bescheid sei nach den - angeführten - medizinischen Gutachten zu Recht ergangen.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtet das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin wegen der Folgen der Berufskrankheit Nr. 3.1 der Anlage 1 zum ASVG eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 30 % der Vollrente über den 23. Dezember 2023 hinaus zu bezahlen. Auf Grundlage seiner - soweit bekämpft wörtlich und in Kursivschriftwiedergegebenen - Feststellungen gelangt es nach allgemeinen Darlegungen zur Berufskrankheit iSd § 177 Abs 1 ASVG und zum Anscheinsbeweis zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin aufgrund der Folgen der Berufskrankheit Nr. 3.1 der Anlage 1 zum ASVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % über den 23. Dezember 2023 hinaus vorliege, sodass sie weiterhin Anspruch auf eine Versehrtenrente in Höhe von 30 % der Vollrente habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem die Klagsabweisung anstrebenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung begehrt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
A) Zur Verfahrensrüge:
1.Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel, dass es das Erstgericht unterlassen habe, in Entsprechung ihres in der Tagsatzung vom 21. Mai 2025 gestellten Antrags einen weiteren Sachverständigen aus den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür beizuziehen, dass die Folgen der anerkannten Berufskrankheit der Klägerin vom Februar 2022 „unter dem rentenbegründenden Ausmaß liegen“. Sei ein vorliegendes Gutachten nicht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und daher ungenügend im Sinne des § 362 ZPO, liege ein primärer Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor, wenn eine neuerliche Begutachtung unterbleibe und das ungenügende Gutachten vom Gericht den Tatsachenfeststellungen zugrundegelegt werde. Dies sei hier der Fall, da das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie - aus den dargestellten Gründen - widersprüchlich sei und der Sachverständige die Frage nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass sich die aus einer Corona-Infektion herrührenden Beschwerden durch eine nachfolgende Corona-Infektion verschlechtern, nicht beantwortet habe. Der vorliegende, nicht rügepflichtige Stoffsammlungsmangel sei auch erheblich.
2. Die Klägerin bestreitet den geltend gemachten Verfahrensmangel. Das Gutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Neurologie habe klar ergeben, dass bei ihr im Dezember 2023 auch „ohne die zweite Infektion im Jahr 2024“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 30 % vorgelegen habe. Sämtliche Zweifel daran seien durch die Gutachtenserörterung restlos ausgeräumt worden, die Beklagte habe dem Sachverständigen auch keine weiteren Fragen gestellt. Im Übrigen habe die Beklagte weder ihren Beweisantrag „entsprechend“ begründet, noch sich [in der Berufung] mit der Würdigung des Gutachtens durch das Erstgericht auseinandergesetzt.
3. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
3.1Die Beklagte macht einen gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel geltend. Die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken, ergibt sich aus den beiden ersten Tatbeständen des § 362 Abs 1 ZPO ( Schneiderin Fasching/Konecny³ III/1 § 362 ZPO Rz 3 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Danach kann das Gericht, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden, auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachten durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Dies setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen in Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen. ( SchneideraaO). Somit fällt die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO, also ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643 [T 1, T 3, T 4, T 7]; RS0040588 [T 3]; RS0043414 [T 18]). Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die für die Gutachtenserstattung nötigen Fachkenntnisse verfügt, ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung (RS0040586 [T 4]). Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht in der Lage ist, sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen zu beantworten und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht (OLG Graz 7 Rs 28/25d, 6 Rs 35/25a). Aus § 362 Abs 2 ZPO kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von ihr gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005; OLG Graz 7 Rs 12/18s, 6 Rs 28/18m uva).
3.2Die Beklagte hat die Erkrankung der Klägerin an Covid-19 im Jahr 2022 mit dem angefochtenen Bescheid als Berufskrankheit Nr. 3.1 der Anlage 1 zum ASVG anerkannt und ihr wegen der durch die Folgen dieser Berufskrankheit bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit für die angeführten Zeiträume eine nach dem jeweiligen Ausmaß der Minderung bemessene vorläufige Versehrtenrente zuerkannt. Infolge der Trennbarkeit der Bescheidgegenstände ist der Bescheid mit seinen Aussprüchen über die Anerkennung der Berufskrankheit, den Eintritt des Versicherungsfalls, die Bemessungsgrundlage und die der Klägerin als vorläufige Rente zuerkannten Leistungen in Rechtskraft erwachsen. Bekämpft ist lediglich der weitere Ausspruch, dass der Klägerin ab dem 23. Dezember 2023 kein Anspruch auf Versehrtenrente mehr zustehe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher insbesondere nicht die Frage, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit vorliegt, sondern nur, ob die Klägerin über den 23. Dezember 2023 hinaus Anspruch auf eine Versehrtenrente hat, weil ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen der Berufskrankheit weiterhin im rentenbegründenen Ausmaß, das heißt um mindestens 20 v.H., vermindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG).
3.3 Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. März 2025 (ON 7), den schriftlichen Gutachtensergänzungen vom 16. März und 2. April 2025 (ON 11 und ON 18) sowie in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. Mai 2025 (Protokoll ON 23) die an ihn gerichteten Fragen - zusammengefasst - im Sinne der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen beantwortet. Eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit seiner gutachterlichen Ausführungen wurde vom Erstgericht nicht angenommen (und liegt auch, wie bei der Behandlung der Beweisrüge zu zeigen ist, nicht vor). Dass der Sachverständige die von der Beklagten in der genannten Tagsatzung an ihn gerichtete Frage, „wie wahrscheinlich es aus [s]einer Sicht [sei], dass sich die Beschwerden aus einer Corona-Infektion durch eine nachfolgende Corona-Infektion verschlechtern“ (ON 23, Seite 3), ad hoc nicht beantworten konnte, hat für sein Gutachten keine Auswirkungen, da diese allgemein gehaltene Frage nicht auf die konkrete Situation der Klägerin Bezug nimmt. Zu dieser hat der Sachverständige mehrere vom Erstgericht verwertete Aussagen getroffen (und insbesondere erklärt, dass die Infektion von Jänner 2024 keine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hat). Somit liegt nach den vorerwähnten Grundsätzen kein Verfahrensmangel im Sinne eines gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangels vor. Ob das Gutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist, und ob es die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zu tragen vermag, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher Gegenstand der Beweisrüge.
B) Zur Beweisrüge:
Die Beklagte begehrt anstelle der kursivierten Feststellungen des Erstgerichts nachstehende Ersatzfeststellungen:
1. Zu [F 1 ] und [F 2 ]:
Die Klägerin leidet an einem Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden (Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS als auch das depressive Zustandsbild, das bei der Klägerin vorliegt) auf die als Berufskrankheit anerkannte Infektion im Februar 2022 zurückzuführen sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Infektion im Februar 2022 ursächlich und sohin wesentliche Ursache für sämtliche bei der Klägerin diagnostizierten Beschwerden ist.
Das Erstgericht habe seine Feststellungen auf das Gutachten der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie gestützt, obwohl dieses widersprüchlich sei. So habe der Sachverständige zunächst in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass sich bei der Klägerin spätestens ab der neuerlichen Corona-Erkrankung im Jänner 2024 vermehrt psychische Probleme entwickelt hätten. In seiner zweiten schriftlichen Gutachtensergänzung habe er die Möglichkeit einer Abgrenzung bzw Zuordnung der Beschwerden der Klägerin zu einer der beiden Infektionen verneint. Weiters habe er dort ausgeführt, dass „ein anderer Zusammenhang für ihre aktuelle Lebenssituation als der mit den Corona-Infektionen nicht konstruiert werden könne“. Auch daraus ergebe sich, dass dem Sachverständigen die Zuordnung der Beschwerden der Klägerin zu einer der beiden Erkrankungen nicht möglich gewesen sei. Erst bei der mündlichen Gutachtenserörterung habe er angegeben, dass sowohl das Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS als auch das depressive Zustandsbild der - als als Berufskrankheit anerkannten - Infektion von Februar 2022 zuzuordnen seien und diese Infektion die wesentliche Ursache für sämtliche bei der Klägerin diagnostizierten Beschwerden sei. Er habe aber auch festgehalten, dass sich der derzeitige psychische Zustand der Klägerin nach der zweiten, nicht als Berufskrankheit anerkannten Infektion von Jänner 2024 eingestellt habe und die ihm gestellte Frage, ob prinzipiell jede Corona-Infektion ein Long-Covid-Syndrom mit ME/CFS auslösen könne, bejaht. Demnach hätte das Erstgericht aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen von widersprechenden Beweisergebnissen ausgehen und die beantragten Ersatzfeststellungen treffen müssen.
Die Klägerin verweist darauf, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gleich wahrscheinlich sei, dass ihre Beschwerden durch die eine oder die andere Covid-19-Infektion verursacht worden seien. Das Gutachten des Sachverständigen sei nachvollziehbar und schlüssig, die Beweiswürdigung des Erstgerichts ausführlich; gegenteilige Beweisergebnisse seien nicht vorhanden. Die Beweisrüge sei auch nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach der Rechtsprechung genüge es nicht, lediglich Negativfeststellungen zu begehren.
Vorauszuschicken ist, dass die von der Klägerin hier ohne Angabe von Belegen behauptete Rechtsprechung dem Berufungssenat nicht bekannt ist (zu den Voraussetzungen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge siehe etwa RS0041835, 6 Ob 177/21d, Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40 mwN und A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15). Zutreffend ist jedoch, dass das Gutachten schlüssig ist, da die von der Beklagten behaupteten Widersprüche in den gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen nicht vorliegen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Passagen im Gutachten des Sachverständigen (ON 7, Seite 37):
„Aufgrund dieser neuerlichen Infektion im Jänner 2024 war sie wiederum einen Monat mehr oder weniger außer Gefecht.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sich bei [der Klägerin] vermehrt psychische Probleme entwickelt“. ,
die Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen bei der Untersuchung vom 10. März 2025 (Anamnese) wiedergeben und daher dem Befund zuzuordnen sind.
Dass die die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin bewirkenden Folgen der Berufskrankheit (Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS; depressives Zustandsbild) auf die Erkrankung im Jahr 2022 zurückzuführen sind, wird vom Sachverständigen klar zum Ausdruck gebracht. Tatsächlich liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor; vielmehr wird in den im schriftlichen Gutachten (ON 7) verwerteten fachärztlichen (internistischen und psychiatrischen) Stellungnahmen aus den Jahren 2022 und 2023 von einem nach der Covid-19-Infektion vom Februar 2022 aufgetretenen „typischen Post-Covid-Zustand mit ausgeprägtem Erschöpfungssyndrom und zahlreichen anderen Symptomen“ sowie einer „psychischen Belastungssituation“ (Seite 7 und 9), einer „Postcovidsymptomatik sowie eine[m] depressive[n] Zustandsbild, derzeit [April 2023] mittelgradig depressiv“ (Seite 11) und einem „Post-Covid-19 Fatigue Syndrom“ und einer „depressive[n] Belastungsreaktion“ (Seite 17) berichtet. In weiteren fachärztlichen Gutachten aus den Monaten April und Mai 2024 finden sich die Diagnosen „Anpassungsstörung; Long-Covid-Syndrom ED 2022 (Rezidiv 2024)“ (Seite 23) und „Longcovid Syndrom nach Coronainfektion im Februar 2022; neuerliche Coronainfdektion Jänner 2024; rezidivierende depressive Störung“ (Seite 25). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass beide Beschwerdebilder auf die Covid-19-Infektion von Februar 2022 zurückzuführen sind. Dass „prinzipiell“ (Sachverständiger in ON 23, Seite 3) jede Covid-19-Infektion die bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden herbeiführen kann und die Covid-19-Infektion von Jänner 2024 die depressive Störung aggraviert hat, vermag an der vom Sachverständigen wesentlich auf Grundlage der in das Gutachten aufgenommenen fachärztlichen Befunde festgestellten Ursächlichkeit der Covid-19-Infektion vom Februar 2022 nichts zu ändern. Dass eine andere Ursache nicht in Frage kommt, hat der Sachverständige nachvollziehbar daraus geschlossen, dass die Klägerin vor Februar 2022 an keinen Erkrankungen gelitten hat. Die Aussage des Sachverständigen über die Kausalität der Covid-19-Infektion von Februar 2022 für die vorliegenden Beschwerdebilder kann somit nicht vernünftig bezweifelt werden. Auch die Beklagte hat dies angenommen und der Klägerin wegen der Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Erkrankung bzw der durch diese Folgen herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bis Dezember 2023 eine Versehrtenrente bezahlt.
2. Zu [F 2]:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 % beträgt.
Die Beklagte meint, dass die Beschwerden der Klägerin wegen der Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht einer der beiden Covid-19-Infektionen zuordenbar seien und daher auch nicht eine aus der Berufskrankheit folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden könne.
Wiederum ist zu entgegnen, dass die behauptete Widersprüchlichkeit nicht vorliegt. Der Sachverständige hat die von ihm mit 30 % festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem 23. Dezember 2023 ausdrücklich auf die Beschwerden zurückgeführt, welche durch die Covid-19-Infektion der Klägerin vom Februar 2022 hervorgerufen wurden. Die durch die nochmalige Covid-19-Infektion im Jänner 2024 verursachte Verschlechterung der Depression hat seiner Beurteilung nach zu keiner relevanten Änderung (Verschlechterung) der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geführt. Vielmehr habe bereits im Dezember 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % vorgelegen. Eine Aggravation der depressiven Beschwerden als Folge der Covid-19-Infektion im Februar 2024 wird also vom Sachverständigen durchaus anerkannt; sie hat sich gemäß seiner nachvollziehbaren Darstellung aber auf die vorbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich ausgewirkt. Diese nachvollziehbaren Ausführungen stehen der angestrebten Ersatzfeststellung entgegen.
3. Zu [F 3 1 und F3²]:
„ Die bei der Klägerin seit der Covid-Infektion im Februar 2022 bestehende Depression hat sich durch die Neuinfektion im Jänner 2024 relevant verschlechtert.
Diese Feststellung wäre nach Ansicht der Beklagten zu treffen gewesen, weil der Sachverständige angegeben habe, dass sich bei der Klägerin spätestens ab Jänner 2024 vermehrt psychische Probleme entwickelt hätten. Auch die Klägerin habe mehrfach angegeben, dass sich ihr Zustand nach der zweiten Infektion im Jänner 2024 deutlich verschlechtert habe. Somit seien ausreichende Indizien und Anhaltspunkte dafür vorhanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine vom Betroffenen subjektiv empfundene deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands keinerlei Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe.
Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte insoweit lediglich auf Aussagen der Klägerin, nicht aber auf gutachterliche Ausführungen des Sachverständigen stützt. Dass sich die Depression der Klägerin durch die Neuinfektion im Jänner 2024 nicht nur - wie das Erstgericht festgestellt hat - verschlechtert, sondern - wie die Beklagte festzustellen begehrt - relevant verschlechtert hat, ist einerseits dem Gutachten nicht zu entnehmen, da der Sachverständige in Kenntnis der Angaben der Klägerin nur von einer Verschlechterung gesprochen hat (vgl ON 23, Seite 2), andererseits für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung, weil es nicht auf den Grad der Depression, sondern die sich aus der Depression ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit ankommt. Die Feststellungen dazu - die Verschlechterung der Depression habe sich „nicht auf die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in relevanter Form (da nur 2 bis 3 %) aus[gewirkt]. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % besteht sohin durchgehend seit zumindest Ende Dezember 2023. Von Februar 2022 bis dato ist von einer durchgehend gleichbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen.“- werden von der Beweisrüge aber inhaltlich nicht berührt. Im Ergebnis wird von der Beklagten also die ersatzlose Streichung dieser Feststellungen begehrt, sodass die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0041835 [T3]).
4. Zu [F4]:
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass auch ohne die Infektion im Jänner 2024 von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen war.“
Nach Ansicht der Beklagten stehe auch die bekämpfte Feststellung [F 4] in Widerspruch zur Tatsache, dass jede Corona-Infektion ein Long-Covid-Syndrom mit ME/CFS hervorrufen oder verschlechtern könne. Eine Abgrenzung der durch die beiden Infektionen hervorgerufenen Beschwerden sei nicht möglich, sodass „aufgrund der einander widersprechend unklaren Beweisergebnisse“ die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.
Auch diese Beweisrüge läuft - wie bereits oben dargelegt - auf eine unzulässige ersatzlose Streichung der mitangefochtenen Feststellung zur Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Beschwerden (Satz 2) hinaus und ist daher in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Übrigen vermag die Beklagte keine Zweifel an der gutachterlichen Konstatierung zu erwecken, dass bei der Klägerin auch nach Dezember 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % besteht. Der Sachverständige hat unter Berufung auf den von ihm erhobenen (umfangreichen) Befund und sein Fachwissen bereits für Ende Dezember 2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % angenommen (ON 23, Seite 2) und dargelegt, dass die Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin im Jänner 2024 diesebezüglich zu keiner relevanten Änderung geführt hat. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung unzutreffend wäre.
Damit versagt die Beweisrüge. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
C) Zur Rechtsrüge:
Die Ausführungen der Beklagten zu Anscheinsbeweis und Beweismaß - es sei lediglich wahrscheinlicher, dass die „Erkrankung“ (gemeint wohl: die zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führenden Beschwerden) der Klägerin ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen (nämlich auf die anerkannte Covid-Infektion vom Februar 2022) zurückzuführen [sei]“, sodass das erforderliche Beweismaß der „deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht erfüllt sei - , stützen sich zwar auf eine Feststellung des Erstgerichts, sodass die Rechtsrüge entgegen der Ansicht der Klägerin gesetzmäßig ausgeführt ist. Die Beklagte übergeht aber, dass das Erstgericht (mehrfach) ausdrücklich und bestimmt festgestellt hat, dass das Long-Covid-Syndrom mit ausgeprägtem ME/CFS und das depressive Zustandsbild durch die als Berufskrankheit anerkannte Infektion mit Covid-19 im Februar 2022 verursacht wurden. Die Feststellung, dass diese Beschwerden mit höherer Wahrscheinlichkeit durch die Covid 19-Infektion von Februar 2022 als durch die Covid 19-Infektion vom Jänner 2024 verursacht wurden, steht dem nicht entgegen.
Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass über den 23. Dezember 2023 hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 % besteht, wendet sich die Beklagte in der Rechtsrüge nicht, sodass auch die Rechtsrüge keinen Erfolg hat.
Somit versagt die Berufung insgesamt.
D) Kosten; Zulässigkeit der Revision:
1.Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG hat die Beklagte der auch im Berufungsverfahren obsiegenden Klägerin die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufung zu ersetzen.
2.Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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