(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
(2) Wegen Arbeitsunfällen der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 203 Anspruch auf Versehrtenrente.
…Anspruch auf Versehrtenrente. § 203. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des…
§ 173 Leistungen.
…der Rehabilitation (§§ 198 bis 201); d) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202); e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211); g) Versehrtengeld (§ 212); h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213); i…
§ 174 Eintritt des Versicherungsfalles.
… 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).…
§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft; 3. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen – mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 203 bis 205a, 207 und 210) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220) – solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (2) Das…
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 15 Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
… 306/1964. Im Einzelnen gilt: 1. Eine Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß § 203 Abs. 1 ASVG; 2. ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1…
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