JudikaturOLG Graz

6Ra21/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Arbeits- und Sozialgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richter Mag. Schweiger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A * , **, vertreten durch Mag. Ulrich Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Landespolizeidirektion B*, **), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: EUR 48.213,90), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 2025, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.089,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am ** geborene Klägerin hat nach Beendigung der Schulausbildung (Volks- und Hauptschule, drei Jahre Handelsakademie) den Friseurberuf erlernt. Von 2021 bis 2023 arbeitete sie mit Unterbrechungen als teilzeitbeschäftigte Büro- und Reinigungskraft in einer Motorradwerkstatt; gelegentlich verrichtete sie in der Werkstatt Hilfsdienste. Im Jahr 2022 bemühte sie sich vergeblich um die Zulassung zur exekutivdienstlichen Ausbildung. Im Jahr 2024 bewarb sie sich neuerlich und wurde mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung vom 1. März 2024 ab Vertragsdatum in ein auf 24 Monate befristetes Dienstverhältnis zur Beklagten übernommen. Dienstbehörde war die Landespolizeidirektion (LPD) B*. Im Dienstvertrag ist unter Punkt 15.3 festgelegt:

„Der Dienstgeber kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von zwei Wochen auflösen. [...].“

Neben der Klägerin wurde auch C* zur exekutivdienstlichen Ausbildung zugelassen. Er kennt die Klägerin seit dem Jahr 2022. In diesem Jahr übernahm C* den Hof seines Schwiegervaters, von dem die Klägerin zwei Grundstücke gepachtet hatte.

Im Zuge ihrer zweiten Bewerbung traf die Klägerin mit C* bei der amtsärztlichen Untersuchung zusammen. Ein nachfolgendes Treffen, um auf die Aufnahme „gemeinsam anzustoßen“, gab es nicht. C* schrieb der Klägerin auch keine anzüglichen WhatsApp-Mitteilungen wie, dass er sich von dem Treffen mehr erwartet hätte, dass er alleine zu Hause oder „das Bett frei“ gewesen wäre.

Die Klägerin und C* hatten anfänglich ein gutes Verhältnis zueinander. C* bemerkte allerdings bereits bei den Vorstellungsgesprächen [an der Polizeischule], dass die Klägerin es mit der Wahrheit nicht genau nahm und sich mit Halb- und Unwahrheiten in ein möglichst gutes Licht zu rücken versuchte. Sie gab etwa vor, sieben Jahre lang als Mechanikerin in einer Motorradwerkstatt und neun Jahre lang bei einem Securityunternehmen gearbeitet zu haben; diese Arbeit habe sie mit einem Polizeihund versehen, den sie von ihrem ehemaligen Freund, einem Polizeihundeführer, übernommen habe und den sie gemeinsam mit Polizeihundeführern trainiere; sie sei auch Mitglied des D* und habe mit ihrem Pferd bereits mehrere Turniere gewonnen; mit dem Kommandanten der Polizeiinspektion (PI) E* sei sie verwandt. Tatsächlich hatte die Klägerin aber in der Motorradwerkstatt nicht als Mechanikerin gearbeitet und keinen Polizeihund von einem Polizeihundeführer übernommen. Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Kommandanten der PI E* ist so weitschichtig, dass dieser davon nichts wusste und die Klägerin vor dem 9. Mai 2024 noch nie gesehen hatte.

Leiter des Ausbildungslehrgangs am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) F*, an dem die Klägerin und C* teilnahmen, war Chefinspektor (ChefInsp) G*. Stellvertretender Lehrgangskommandant war ChefInsp H*.

Das zu Beginn der Ausbildung intakte Klassengefüge wurde durch Gerüchte, die die Klägerin über andere Lehrgangsteilnehmer in die Welt setzte, erheblich beeinträchtigt. Sie behauptete etwa, Polizeischüler I* habe ihr anzügliche „Unterhosenfotos“ per SnapChat geschickt; Polizeischülerin J* habe bei der Schwimmprüfung gschummelt und sei zwei Längen zu wenig geschwommen; Polizeischüler K* könne nicht schwimmen; Polizeischülerin L* habe aus einem Polizeifahrzeug heraus Kollegen den „Stinkefinger“ gezeigt; Polizeischülerin M* habe eine Polizeihose gestohlen; Polizeischüler N* habe bei einer Taxifahrt nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und sei alkoholisiert und deswegen im Krankenstand gewesen; bestimmte Mitschüler und Mitschülerinnen würden einander nicht mögen; Polizeischüler C*, mit dem sie im Jahr 2018 ein sexuelles Verhältnis gehabt habe, sei ein Säufer, der von Treue nichts halte, seine Frau vernachlässige und nicht auf seine Kinder schaue; er habe sich an seine Sitznachbarin M* herangemacht, sie gegen ihren Willen angefasst und mit ihr ein Verhältnis. Polizeischülerin O* bezeichnete sie gegenüber einer anderen Polizeischülerin als „dumme Bitch“; es sei erstaunlich, dass jemand, der nur einen Hauptschulabschluss habe, überhaupt auf die Polizeischule gehen könne. Weiters alterierte sich die Klägerin über das muslimische Religionsbekenntnis des Klassensprechers K* und sagte, dass „K* genauso sei, wie alle von seiner Sippe. Daham schlogns die Weiba - und der will Kibera werden?“. Auch über ihren Lebensgefährten P* äußerte sie sich abfällig; er sei ein Säufer, der sie schlecht behandle. Sie zeigte sich nicht erfreut, dass er der Firmpate ihrer Tochter sei und gab an, dass die Beziehung zu ihm wohl nicht von Dauer sein werde. Zeitweise bezeichnete sie sich gegenüber ihren Schulkameraden als „Single-Mama“.

C* war daran gelegen, die von der Klägerin über ihn und andere Lehrgangsteilnehmer verbreiteten Gerüchte gegenüber den Klassenkameraden aufzudecken. Aufgrund der vielen Gerüchte war die Stimmung in der Klasse angespannt. Es herrschte eine erhebliche Unruhe und Missstimmung, die nicht nur das Klassengefüge, sondern auch den Lernerfolg einzelner Schüler nachhaltig beeinträchtigte. Mit der Zeit wandete sich der Großteil der Klasse von der Klägerin ab.

Aus Ärger über das Verhalten der Klägerin wandte sich C* an einen „Peer-Support“. Dort wurde ihm die Kontaktaufnahme mit den Lehrgangskommandanten empfohlen. Am 2. Mai 2024 äußerte er bei einem ca. einstündigen Gespräch mit ChefInsp G* und ChefInsp H* gravierende Bedenken hinsichtlich der Klägerin. Er gab dabei an, über Tonaufnahmen zu verfügen. Die Lehrgangskommandanten wollten diese Aufnahmen nicht anhören und waren um Deeskalation bemüht. Als C* erklärte, wegen der zahlreichen Gerüchte und Unterstellungen die Fahrgemeinschaft mit der Klägerin beenden zu wollen, ersuchten sie ihn, die Fahrgemeinschaft nicht aufzugeben, von der Klägerin aber fortan soweit als möglich Abstand zu halten. C* stimmte zu, stellte aber die Frage, wie er die unwahren und herablassenden Äußerungen der Klägerin beweisen solle; zugleich gab er an, dass er weitere Tonaufnahmen machen werde. Einer der Lehrgangskommandanten meinte, dass dies eine „Option“ wäre. C* wurde von den Lehrgangskommandante nicht dazu aufgefordert, Tonaufnahmen zu machen und diese zu „melden“.

Bei nachfolgenden Fahrten nach Kärtnen hielt C* mit seinem Mobiltelefon Äußerungen der Klägerin über Beamte der PI E* fest: GrInsp Q* R* sei ein Alkoholiker - es gebe wohl keinen, der mehr „saufe“ als er - und dürfe nicht mehr mit dem Dienstauto fahren; RevInsp S* sei „ein fetter Kübel mit 150 kg“, sodass sie sich wundere, dass „so jemand“ überhaupt Polizeidienst versehen könne; GrInsp T* sei ein „Ehrgeizler“, der sogar seiner Frau den Führerschein wegnehmen würde; eine andere Polizeibeamtin, die beim Reiten vom Pferd gefallen sei und sich den Fuß gebrochen habe, wolle keinen Außendienst mehr verrichten und „schön drinnen sitzen und trotzdem viel Geld verdienen“.

Am 9. Mai 2024, Donnerstag (Feiertag), forderte C* den Lebensgefährten der Klägerin gegen 10.00 Uhr per WhatsApp auf, ihn anzurufen. P* sprach mit dem Kläger, lehnte aber ein Treffen zunächst ab. Im Zuge ihrer weiteren Kommunikation erklärte C*: „I schick nix, das ist strafbar. Dann wichsen sie mi von der Polizei aussi.“

Danach rief C* die Klägerin an und sagte ihr, dass es „nicht schlecht“ wäre, irgendwann mit dem Lügen aufzuhören. Er zählte einzelne Lügen auf und gab an, dass er gerade mit P* telefoniert habe. Die Klägerin forderte C* auf, „das nicht [zu] tun“, da P* „sowieso spinnt“; falls er P* irgendetwas sage, werde sie angeben, dass sie mit ihm [C*] ein sexuelles Verhältnis unterhalte.

Gegen 14.00 Uhr suchte C* die PI E* auf, um „reinen Tisch zu machen“. Er informierte ChefInsp U* von den Äußerungen der Klägerin über die GrInsp R* und T* sowie RevInsp S* und gab an, im Besitz von „Sprachmemos“ zu sein. ChefInsp U* belehrte ihn über sein Ersuchen über die gesetzlichen Bestimmungen über Tonaufnahmen und sagte ihm, dass diese im Zuge polizeilicher Ermittlungen angehört werden könnten. Er fragte C*, ob er seine Tonaufnahmen vorspielen möchte, forderte ihn aber nicht dazu auf. C* spielte einige Aufnahmen vor.

Nachdem C* gegen 14.30 Uhr die PI E* verlassen hatte, informierte er ChefInsp G* davon, dass er die PI E* aufgesucht, dort um Rechtsauskunft gebeten und das Verhalten der Klägerin zur Anzeige gebracht habe.

ChefInsp U* rief die Klägerin an und forderte sie auf, zur Polizeisinspektion zu kommen. Bei einem kurz darauf auf der Polizeiinspektion geführten Gespräch gab die Klägerin an, dass die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unwahr seien. Ihre Äußerungen über GrInsp R* seien aus dem Zusammenhang gerissen. ChefInsp U* sagte der Klägerin, dass er GrInsp R* fragen werde, ob er die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen übler Nachrede erteile, und setzte die Dienstbehörde der Klägerin von dem Vorfall in Kenntnis.

Nach der Verständigung von ChefInsp G* traf sich C* auf einem Parkplatz mit P*. Er schimpfte heftig über die Klägerin, bezeichnete sie unter anderem als „Treapn“ und verlogene „Kua“ und spielte P* einige, teilweise ihn betreffende Tonaufnahmen vor. Weiters erzählte er P*, dass er gerade auf der PI E* gewesen sei und dort Meldung über die Klägerin gemacht habe; auch die Lehrgangskommandanten seien bereits informiert. Er sagte nicht, dass er von den Lehrgangskommandanten zur Anfertigung von Tonaufnahmen aufgefordert worden sei.

Anschließend ersuchte C* nochmals die PI E* auf und übergab dort einen USB-Stick, auf dem er Audiodateien mit Äußerungen der Klägerin abgespeichert hatte.

Nach dem 9. Mai 2024 kam es zwischen der Klägerin und C* im Klassenzimmer zu einer heftigen Auseinandersetzung wegen der von der Klägerin über C* verbreiteten Gerüchte.

Am 10. Mai 2024 teilte die Klägerin ChefInsp H* und am 11. Mai 2024 ChefInsp G* mit, dass C* die PI E* aufgesucht habe. Sie ersuchte ChefInsp G* um Dienstfreistellung für einen Rechtsanwaltstermin am 15. Mai 2024.

Laut dem von ChefInsp G* über das 50 Minuten dauernde Telefonat angefertigten Gedächtnisprotokoll gab die Klägerin an, dass C* alle Anschuldigungen erfunden habe und Lügen verbreite; sie könne fast alles entkräften. C* habe ihrem Partner gesagt, dass er von den Lehrgangskommandanten aufgefordert worden sei, mit ihr geführte Gespräche aufzunehmen, um „Material“ zu sammeln. Er habe P* bei dem Treffen verschiedene Aufnahmen vorgespielt. P* werde seine Angaben verschriftlichen und vor Gericht bezeugen. Nach dem Grund der Eskalation befragt, sagte die Klägerin, dass C* sie vor einem Jahr zu sich nach Hause eingeladen und dabei darauf hingewiesen habe, dass seine Frau nicht zu Hause und er alleine sei. Sie habe sich dabei nichts gedacht und während des ca. einstündigen Besuchs nur etwas getrunken; anschließend sei sie nach Hause gegangen. Kurz darauf habe ihr C* per WhatsApp geschrieben, dass er sich mehr erhofft habe. Dies sei vermutlich der Auslöser für sein Verhalten. Weiters unterstellte die Klägerin C* Annäherungsversuche gegenüber Polizeischülerin M*.

Einige Tage nach dem 9. Mai 2024 verfasste P* über Aufforderung der Klägerin eine nicht datierte und nicht unterfertigte „Stellungnahme“ über sein Gespräch mit C*. Diese lautet auszugsweise:

„[…] er teilte mir mit, dass er mehrere Sprachaufnahmen über sie im Auto heimlich aufgenommen hat. Laut Herrn C* hat er A* auch im Zimmer in der Sicherheitsakademie heimlich aufgenommen. In diesen Aufnahmen sind Gespräche über mich persönlich zu hören. Er behauptete auch, dass er an seinem Handy mehrere Aufnahmen hat, in denen A* über mehrere Polizisten der Polizei E* schimpft und diese soll er bereits vor unserem Treffen bei der Polizei E* an einen Beamten vorgespielt haben. Diese Aufnahmen wollte er laut eigenen Aussagen dem Polizisten per Handy weiterschicken, der verneinte jedoch und sagte, er soll sie auf einem USB-Stick speichern und diese dann vorbei bringen.

C* sagte auch zu mir, dass er bereits mit den Klassenvorständen der Polizeischule über A* und diese Aufnahmen gesprochen hat. Einer der Klassenvorstände solle gesagt haben, dies ist gut zu wissen und Herr C* soll weiterhin die Fahrgemeinschaft mit A* aufrecht erhalten um weitere Aufnahmen zu machen und diese dann den Klassenvorständen zu melden. Einer der Klassenvorstände soll laut C* ihm auch den Tipp gegeben haben, er soll schauen, dass A* entweder alkoholisiert mit dem Auto erwischt wird, oder eine Morddrohung ausspricht, um einen Grund zu haben sie von der Schule zu entlassen.

C* sagt mir dann, dies wird schwierig werden, denn A* ist nicht nur zu blöd zum Lügen sondern auch zum saufen. […]“

Tatsächlich war C* von den Lehrgangskommandanten nicht aufgefordert worden, weitere Tonaufnahmen zu machen und diese zu „melden“. C* gab dies auch nicht gegenüber P* an.

Am 13. Mai 2024 wurde Oberst V*, BA MEd, [einer der beiden] Kommandant[en] des Ausbildungszentrums der Sicherheitsakademie F*, von den „Vorkommnissen“ auf der PI E* vom 9. Mai 2024 informiert. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte er die LPD B* als Dienstbehörde „im Hinblick auf Mängel im Bereich der persönlichen Eignung der Aspiranten A* und C*“ dienstliche Konsequenzen zu erwägen und rasch umzusetzen.

Am 14. Mai 2024 führten ChefInsp G* und ChefInsp H* ein gemeinsames Gespräch mit der Klägerin und C*. Sie forderten beide auf, Privates und Dienstliches zu trennen, die Klassengemeinschaft nicht zu gefährden und ihre privaten Probleme und Unstimmigkeiten nicht im BZS auszutragen. Nach Beendigung des Gesprächs ersuchte die Klägerin die Lehrgangskommandanten um kurzes Gehör. C* hatte das Besprechungszimmer bereits verlassen, als die Klägerin den Kommandanten die von P* verfasste „Stellungnahme“ mit der Anmerkung übergab, dass P* diese noch nicht unterfertigt habe, weil er sie noch von einem Rechtsanwalt prüfen lassen wolle. Tatsächlich wollte jedoch nicht P*, sondern die Klägerin die „Stellungnahme“ einem Rechtsanwalt übergeben.

Aufgrund der „Stellungnahme“ sahen sich die Lehrgangskommandanten gezwungen, die Schulleitung mit der Angelegenheit zu befassen. Ausschlagend dafür war die Behauptung, einer von ihnen hätte C* aufgefordert, weitere Aufnahmen anzufertigen und diese zu melden.

Die „Stellungnahme“ wurde dem Kommandanten des Ausbildungszentrums noch am 14. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht. Am selben Tag berief Oberst V* für den 15. Mai 2024 eine Ausschlusskonferenz ein, weil mit der „Stellungnahme“ einem der Lehrgangskommandanten eine Bestimmung zum Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 StGB unterstellt wurde und die Klägerin angegeben hatte, dass P* die „Stellungnahme“ von einem Rechtsanwalt prüfen lassen werde. Oberst V* und die Lehrgangskommandanten nahmen an, dass die „Stellungnahme“ nach außen getragen und einem Rechtsanwalt zur Kenntnis gebracht werde.

An der am 15. Mai 2024 von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr abgehaltenen Ausschlusskonferenz nahmen alle Lehrer teil, die C* und die Klägerin unterrichtet hatten. Nach Darstellung des Sachverhalts durch Oberst V* und die beiden Lehrgangskommandanten wurde die persönliche Eignung der Klägerin für den Exekutivdienst erörtert. Die Teilnehmer der Ausschlusskonferenz kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die persönliche Eignung nicht gegeben sei, weil der Klägerin insbesondere die Team- und Kommunikationsfähigkeit, die Fähigkeit und Bereitschaft zur Konflikt- und Problemlösung, die Eigenverantwortung und die Glaubwürdigkeit fehle. Aus diesen Gründen wurde die Klägerin vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen.

Auch C* wurde vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen.

Über die Ausschlusskonferenz wurde ein Protokoll aufgenommen. Entgegen dem Protokoll wurde C* vom Kommandanten der PI E* nicht „genötigt“, die angefertigten Tonaufnahmen vorzuspielen.

Nach Beendigung der Ausschlusskonferenz wurden C* und die Klägerin von den Lehrgangskommandanten im Klassenzimmer aufgesucht und aufgefordert, es zu verlassen.

Oberst V* brachte das Ergebnis der Ausschlusskonferenz der LPD B* als Dienstbehörde zur Kenntnis. Diese erklärte mit „Dienstgebermitteilung“ vom 17. Mai 2024, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin zum Bund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Ablauf des 31. Mai 2024 aufgelöst werde. Zur Begründung wurde [unter Bezugnahme auf das Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst gemäß dem Ausbildungsplan für die Grundausbildung für den Exekutivdienst laut Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI] ausgeführt, dass bei der Klägerin Mängel im Bereich der persönlichen Eignung gegeben seien. Sie habe „seit 02. Mai 2024 eine private Unstimmigkeit und Kontroversen mit dem Lehrgangsteilnehmer Asp C*, dem Klassenverband aufoktroyiert“ und sowohl Lehrkräfte als auch Lehrgangskollegen darin einbezogen. Es seien gegenseitige Anschuldigungen auf eine Art und Weise verbreitet worden, dass die Klasse auf intrigante Weise in Gruppen gespalten und somit sowohl der Unterricht als auch der gesamte Schulbetrieb massiv gestört worden sei. Das Verhalten der Klägerin zeige einen Mangel an Konfliktlösungspotential, Unrechtsbewusstsein und der Fähigkeit, Privates von Dienstlichem zu trennen. Die Ausschlusskonferenz habe der Klägerin daher die persönliche Eignung abgesprochen.

Die Klägerin erhielt die „Dienstgebermitteilung“ am 17. Mai 2024.

Die im Ausbildungslehrgang frei gewordenen Plätze wurden nicht nachbesetzt. Eine Nachbesetzung wäre wegen der fortgeschrittenen Lehrgangsdauer nicht mehr möglich gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die LPD B* nach dem Ausschluss Veranlassungen zur Nachbesetzung traf.

Das gegen die Klägerin wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. In dem Ermittlungsverfahren gegen C* wegen des Vergehens des Mißbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 StGB wurde der Klägerin nicht vollinhaltlich Akteneinsicht gewährt. Insbesondere wurde ihr der Aktenvermerk vom 15. Mai 2024 nicht zur Verfügung gestellt.

Das Kompetenzprofil für den uninformierten Polizeidienst umfasst sozial-kommunikative Kompetenzen (Teamfähigkeit, Hilfsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit), Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen (Einsatzbereitschaft, Beurteilungsvermögen, Problemlösungsbereitschaft), situationsadäquate Handlungskompetenzen (Belastbarkeit, Konfliktlösungsfähigkeit, ergebnisorientiertes Handeln), polizeifachliche Kompetenzen (Fachwissen, fachübergreifende Kenntnisse, systemisch-methodisches Vorgehen) und personale Kompetenzen (Eigenverantwortung, Glaubwürdigkeit, Zuverlässigkeit). Der Klägerin fehlten im Zeitpunkt der Kündigung sozial-kommunikative Kompetenzen, Reflexionskompetenzen, situationsadäquate Handlungskompetenzen und personale Kompetenzen, nämlich Teamfähigkeit und Hilfsbereitschaft, Beurteilungsvermögen und Problemlösungsbereitschaft, Konfliktlösungsfähigkeit, Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit zu ergebnisorientiertem Handeln.

Mit der am 7. August 2024 beim Erstgericht eingebrachten Klageverlangt die Klägerin festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 vom 1. März 2024 abgeschlossene Dienstverhältnis über den 31. Mai 2024 hinaus fortbesteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgebermitteilung vom 17. Mai 2024 rechtswidrig war und sie berechtigt ist, ihr Ausbildungsverhältnis mit Beginn des nächsten Lehrgangs fortzusetzen. C* habe ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut, in der Polizeischule ihre Nähe und das private Gespräch gesucht und sie gezielt über Lehrgangsteilnehmer und ihre Beziehung zu P* ausgefragt. Am 9. Mai 2024 habe er nach einer Zurückweisung aus Eifersucht und gekränktem Stolz „hinterrücks“ die PI E* kontaktiert und dort ihre - nicht strafbaren - privaten Äußerungen zur Anzeige gebracht, um ihr berufliches Fortkommen und ihre Beziehung zu zerstören. Weiters habe er diese Äußerungen den Lehrgangskommandanten an der Sicherheitsakademie F* gemeldet. Bei einem Treffen mit P* habe er über sie geschimpft, sie schlecht gemacht und angegeben, alle Anschuldigungen durch heimlich angefertigte Sprachaufzeichnungen, welche er bereits „der Polizei“ und den Klassenvorständen vorgespielt habe, belegen zu können. Am selben Tag sei sie von der PI E* kontaktiert und aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Dort sei ihr der Inhalt der Sprachaufnahmen vorgehalten und mitgeteilt worden, dass ihre Äußerungen an „die Beklagte“ weitergeleitet würden. Am 10. Mai 2024 habe sie ChefInsp H* und am 11. Mai 2024 ChefInsp G* ihre Situation telefonisch zu schildern versucht; dazu sei ihr jedoch keine Gelegenheit gegeben worden. Am 14. Mai 2024 habe ein „informatives Gespräch“ mit den Lehrgangskommandanten stattgefunden, an dem auch C* beteiligt gewesen sei. Dabei sei sie aufgefordert worden, „offensichtlich private Probleme“ nicht im Bildungszentrum auszutragen. Dies sei zwar nie der Fall gewesen, doch sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu den unberechtigten Vorwürfen im Detail zu äußern. Die Lehrgangskommandanten hätten angegeben, dass der Fall an „die Beklagte“ weitergeleitet werde. Nach dem Gespräch habe sie eine „Stellungnahme“ überreicht, in der P* die Äußerungen C*s festgehalten habe.

Auch bei der Ausschlusskonferenz vom 15. Mai 2024 sei ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und nicht geprüft worden, ob die Äußerungen C*s wahr seien. Es sei aber festgehalten worden, dass sich die von C* am 2. Mai 2024 erhobenen Anschuldigungen größtenteils auf private Angelegenheiten bezogen hätten und die Äußerungen über die PI E* nur in einem Gespräch zwischen ihr und C* gefallen seien, sodass damals noch kein Handlungsbedarf bestanden habe. Eine Gefahr für den Ausbildungserfolg sei darin nicht gesehen worden.

Mit Dienstgebermitteilung vom 17. Mai 2024 sei ihr Ausbildungsverhältnis zur Beklagten aus den darin angeführten Gründen aufgelöst worden. Die Auflösung sei zu Unrecht erfolgt, weil ihr Verhalten niemals unangemessen gewesen sei. Es stehe ihr zu, ihre Meinung im privaten Umfeld zu äußern. Die hinterlistige Vorgangsweise C*s sei nicht erkannt und mit ihrem Verhalten „vermischt“ worden. Da ihr kein Gehör geschenkt worden sei, habe sie die haltlosen und diskreditierenden Anschuldigungen nicht ausräumen können. Es sei zweifelsfrei falsch, dass ihr die persönliche Eignung [für den Exekutivdienst] fehle. Gerade das Einschreiten für die eigene Person wegen des ihr widererfahrenen Unrechts sei eine relevante Kompetenz, da die Aufgabe einer Polizistin im Kern darin bestehe, denen zu helfen, die Unrecht erlitten hätten. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses habe C* seinen „Zerstörungslauf“ fortgesetzt und auch einen mit ihr abgeschlossenen Pachtvertrag aufgelöst, um ihr zu schaden.

Infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses habe sie ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung über dessen Fortbestand. Derzeit wisse sie nicht, ob sie sich um eine neue Beschäftigung bemühen müsse oder das Dienstverhältnis zur Beklagten fortsetzen könne. Sie wolle Polizistin werden und habe sich während der Ausbildung nichts zuschulden kommen lassen.

Sie habe ihren Fortsetzungsanspruch nicht verspätet geltend gemacht. Sie habe unverzüglich einen Termin mit einem Rechtsanwalt vereinbart, der zunächst bei der Rechtsschutzversicherung um Deckung für die vorliegende Klage und das aufgrund der Anzeige C*s eingeleitete Ermittlungsverfahren angefragt habe. Es sei „evident“, dass die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Klagserhebung vorgehe. Auch die versuchte außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses durch C* sei wegen der Investitionen in einen Pferdestall vorrangig gewesen. Außerdem seien diese Angelegenheiten in die „Urlaubsphase“ ihres Vertreters gefallen. Die Feststellungsklage sei somit unverzüglich eingebracht worden.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass das durch Sondervertrag begründete privatrechtliche Dienst- und Ausbildungsverhältnis der Klägerin mit Kündigungsschreiben vom 17. Mai 2024 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31. Mai 2024 zu Recht aufgelöst worden sei, weil der Klägerin nach dem Ergebnis der Ausschlusskonferenz vom 15. Mai 2024 die persönliche Eignung für den Exekutivdienst fehle und daher von einem mangelnden Ausbildungserfolg im Sinne des in Punkt 15.3 des Sondervertrags formulierten Kündigungsgrundes auszugehen sei.

Polizeischüler C* habe am 2. Mai 2024 gegenüber den Lehrgangskommandanten gegen die Klägerin gerichtete Vorwürfe erhoben. Er habe unter anderem angegeben, dass die Klägerin Unwahrheiten über Kollegen der PI E* verbreite und dadurch deren Integrität in Frage stelle. Da diese Aussagen lediglich in einem Gespräch zwischen C* und der Klägerin gefallen seien, sei damals noch kein Handlungsbedarf erkannt und C* lediglich geraten worden, den Kontakt zur Klägerin auf das dienstlich notwendige Maß zu reduzieren. Am 9. Mai 2024 habe C* jedoch die PI E* aufgesucht und dort unter anderem mitgeteilt, dass die Klägerin Beamte der Polizeiinspektion - GrInsp W* R* und RevInsp S* - diskreditiert habe. Zum Nachweis habe er dem Postenkommandanten Tonmitschnitte vorgespielt. Die daraufhin vom Postenkommandanten kontaktierte Klägerin habe alles abgestritten. C* habe noch am 9. Mai 2024 ChefInsp G* telefonisch von seiner Vorgehensweise informiert. Am 10. Mai 2024 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie durch die Tonaufnahmen in ihrer Privatsphäre verletzt worden sei und einen Rechtsanwalt aufsuchen wolle. Am 11. Mai 2024 habe sie deswegen ChefInsp G* um Dienstfreistellung für den 15. Mai 2024 gebeten. Bei einem am 14. Mai 2024 mit ihr und C* geführten Gespräch seien beide von den Lehrgangskommandanten eindringlich aufgefordert worden, ihre offensichtlich privaten Probleme und Unstimmigkeiten nicht im Bildungszentrum auszutragen. Das Ergebnis dieses Gesprächs sei jedoch gewesen, dass die Klägerin den Lehrgangskommandanten ein als „Stellungsnahme“ bezeichnetes Schreiben mit massiven Anschuldigungen gegen diese übergeben habe.

Durch die unwahren Anschuldigungen der Klägerin sei das Klassengefüge des Lehrgangs in höchstem Maße beeinträchtigt worden. Sowohl C* als auch die Klägerin hätten versucht, „Seilschaften“ zu bilden und Verbündete zu finden. Dadurch sei eine äußerst angespannte, durch Misstrauen geprägte Stimmung entstanden, die den Lehrgangsteilnehmern ein zielführendes und nachhaltiges Lernen faktisch unmöglich gemacht habe.

Bei der Ausschlusskonferenz am 15. Mai 2024 sei der Sachverhalt dargelegt und allen Anwesenden die Möglichkeit gegeben worden, sich zur persönlichen Eignung der Klägerin zu äußern. Dabei sei hervorgekommen, dass die Klägerin „massive Tendenzen“ zeige, Unwahrheiten und Gerüchte über ihr Umfeld zu verbreiten, die Konsequenzen ihrer falschen Äußerungen jedoch nicht einschätzen und ihr Verhalten trotz mehrmaliger Verwarnungen nicht ändern könne. Sie habe keinerlei Unrechtsbewusstsein und lebe zum Teil in einer „eigenen Realität“. Schlussendlich sei auf Grundlage des Ausbildungsplans für die Grundausbildung Exekutivdienst und des maßgeblichen Kompetenzprofils festgestellt worden, dass der Klägerin die persönliche Eignung im Sinne des § 5 Abs 3 der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI fehle, sodass ein Ausschließungsgrund nach § 8 Abs 1 der Verordnung vorliege. Aufgrund der Beschlussfassung der Ausschlusskonferenz habe der Lehrgangsleiter das Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde hergestellt und vereinbart, dass die Klägerin mit Ablauf des 16. Mai 2024 aus der Grundausbildung ausgeschlossen werde. Die Kündigung der Klägerin sei daher zu Recht aus dem unter Punkt 15.3 des Sondervertrags vereinbarten Kündigungsgrund erfolgt. Eine Weiterbeschäftigung sei auch im Hinblick auf die gegenüber den anderen Polizeischülern bestehende Fürsorgepflicht nicht zumutbar gewesen.

Das Verhalten der Klägerin widerspreche der Vorbildfunktion eines Polizisten. Das Erheben falscher Anschuldigungen und das Verbreiten von Unwahrheiten durch einen Polizisten könne im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu rechtsstaatlich fatalen Ergebnissen führen. Im Strafverfahren sei es Aufgabe der (Kriminal-)Polizei, den Sachverhalt zu erheben, Ermittlungen durchzuführen und Zeugen zu vernehmen. Wer laufend Unwahrheiten verbreite bzw falsche Anschuldigungen erhebe, sei für den Exekutivdienst jedenfalls ungeeignet.

Im Übrigen sei es nicht richtig, dass der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Sie hätte dazu etwa in den Gesprächen mit dem Kommandanten der PI E* und mit den Lehrgangskommandanten Stellung nehmen können, stattdessen jedoch fortwährend Anschuldigungen erhoben. Der Klägerin sei daher kein Unrecht widerfahren.

Das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung sei überhaupt unzulässig.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Aufgriffsobliegenheit verletzt habe. Die erst am 7. August 2024 eingebrachte Klage sei verspätet und schon deswegen abzuweisen. Der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch könne nämlich nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Die Klägerin habe rund zwölf Wochen mit der Erhebung der Klage zugewartet, obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, den Fortsetzungsanspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die Begehren der Klägerin ab und verpflichtet sie zum Kostenersatz. Es trifft die eingangs wiedergegebenen (und andere, teils nicht entscheidungswesentliche, teils überschießende) Tatsachenfeststellungen und führt davon ausgehend rechtlich aus, dass gemäß § 8 Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI ein Bediensteter von der weiteren Grundausbildung auszuschließen sei, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweise oder nach seinen in der Grundausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden müsse, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen werde. Der Klägerin fehle die persönliche Eignung für den Exekutivdienst. Ihr Verhalten sei „auffallend problembehaftet“ und habe [im Lehrgang] für erhebliche Unruhe gesorgt. Aus diesem Grund und wegen ihrer Uneinsichtigkeit sei die Dienstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass sie die erforderlichen Kompetenzen nicht erwerben und damit das Ausbildungsziel nicht erreichen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird die Aufhebung begehrt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge:

1.1 Die Klägerin führt unter diesem Berufungsgrund aus, das Erstgericht habe auf den Urteilsseiten 28, 30 und 31 die Feststellungen getroffen, dass

„die Stellungnahme von P* (Beilage ./B) in wesentlichen Punkten unrichtig sei und der Zeuge C* weder von den Klassenkommandanten aufgefordert wurde, weitere Tonaufnahmen zu machen, noch vom PI-Kommandanten ChefInsp U* genötigt wurde, Tonaufnahmen vorzuspielen“.

An deren Stelle werden die Ersatzfeststellungen begehrt:

„Die Stellungnahme von P* (Beilage ./B) entspricht den Tatsachen. Der Zeuge C* hat gegenüber P* angegeben von den Lehrgangskommandanten aufgefordert worden zu sein, weitere Tonaufnahmen zu machen und diese zu melden. Zudem hat er gegenüber dem Lehrgangskommandanten angegeben, vom PI-Kommandanten ChefInsp U* zum Vorspielen der Tonaufnahme genötigt worden zu sein, weshalb die Lehrgangskommandanten es so in deren Schreiben an Oberst V* festhielten.“

Das Protokoll über die Ausschlusskonferenz habe die damaligen Wahrnehmungen der Lehrgangskommandanten „zeitnah“ dokumentiert. Diese hätten in ihrem „offiziellen Schreiben“ an den Leiter des Ausbildungszentrums festgehalten, dass C* nach eigenen Angaben vom Kommandanten der PI E* zum Vorspielen der Aufnahmen genötigt worden sei. Der Zeuge P* habe bei seiner Einvernahme glaubwürdig bestätigt, dass ihm C* gesagt habe, er sei von den Klassenvorständen aufgefordert worden, weitere Aufnahmen zu tätigen und darüber Meldung zu erstatten. Seine „Stellungnahme“ decke sich mit seiner Aussage. Aus dieser und aus der Aussage des Zeugen X* ergebe sich, dass C* behauptet habe, die Klassenkommandanten hätten ihm aufgetragen, die Klägerin alkoholisiert „zu erwischen“. Insoweit bestehe ein Widerspruch zur Aussage der Lehrgangskommandanten. Zwar habe ChefInsp G* bei seiner Zeugenaussage angegeben, das Wort „Nötigung“ missverständlich gebraucht zu haben, die „zeitnahe“ schriftliche Dokumentation der Wahrnehmungen der Lehrgangskommandanten besitze jedoch höhere Beweiskraft als spätere Relativierungen. Auch die Aussage des Zeugen C*, welche den Wahrnehmungen der Lehrgangskommandanten widerspreche und auf die das Erstgericht seine gegenteiligen Feststellungen hauptsächlich stütze, sei erst Monate später erfolgt. Bei ausreichender Würdigung dieser Beweisergebnisse hätte das Erstgericht insbesondere unter Berücksichtigung des Protokolls der Lehrgangskommandanten die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen. Die unrichtige Feststellung sei von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil das Erstgericht seine - negative - Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit wesentlich damit begründe, dass die Stellungnahme des Zeugen P* unrichtig sei.

1.2 Die Beklagte sieht sämtliche Feststellungen des Erstgerichts als richtig und die Beweisrüge als nicht rechtskonform ausgeführt an. Die Klägerin habe nicht eindeutig auf Feststellungen des Erstgerichts Bezug genommen. Auf den Urteilsseiten 28, 30 und 31 behandle das Erstgericht die „Stellungnahme“ des Zeugen P* und die Tonaufnahmen. Es treffe dort jedoch keine (dislozierten) Feststellungen, sondern es erläutere seine Beweiswürdigung. Diese sei umfassend, nachvollziehbar und lebensnah, sodass keine stichhaltigen Bedenken dagegen bestünden. Anstatt sich damit auseinanderzusetzen, habe die Klägerin eigene - unzutreffende - Überlegungen angestellt. Hinzuweisen sei darauf, dass im Protokoll der Ausschlusskonferenz das Wort „Nötigung“ in Anführungszeichen gesetzt worden sei, sodass auch unter Bedachtnahme auf die Aussage des Zeugen C* nicht angenommen werden könne, er wäre zum Abspielen der Tonbandaufnahmen genötigt worden. Der Behauptung der Klägerin, C* habe P* mitgeteilt, er wäre von den Klassenvorständen aufgefordert worden, weitere Tonaufnahmen anzufertigen, werde von den Zeugen C* und H* ausdrücklich bestritten. ChefInsp G* habe angegeben, sich daran nicht zu erinnern. Das Erstgericht habe sich auch nicht hauptsächlich auf die Aussage des Zeugen C* gestützt, sondern unter anderem den Aussagen der Zeugen G* und H* besondere Bedeutung beigemessen. Schließlich habe die Klägerin auch gänzlich offen gelassen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus der begehrten Ersatzfeststellung zu ziehen seien. Da diese die rechtliche Beurteilung nicht in Richtung eines aus Sicht der Klägerin erwünschten Prozessausgangs lenken könnten, zumal die Feststellungen über die mangelnde persönliche und auch fachliche Eignung sowie die Verfehlungen der Klägerin unbekämpft geblieben seien, könne die Beweisrüge nicht erfolgreich sein.

2.1Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; 6 Ob 177/21d; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40 mwN; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen ( Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2016, 384). Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge verlangt zudem, dass die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung steht (RS0041835, RS0043150 [T 9]). Es genügt auch nicht die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist aber kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen (RS0041835 [T 9]).

2.2 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass das Erstgericht auf den Urteilsseiten 28, 30 und 31 keine Feststellungen getroffen, sondern dort - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - zu den Aussagen des Leiters des BZS F*, Oberst V*, und des Lehrgangskommandanten ChefInsp G* Stellung genommen hat. Erkennbar wendet sich die Klägerin jedoch gegen die (wörtlichen) Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts:

- „C* wurde von den Klassenkommandanten aber nicht dazu aufgefordert, Tonaufnahmen zu machen und diese dann zu melden.“, (Urteilsseite 11 oben);

- „Diese „Stellungnahme“ ist […] in einem maßgeblichen Punkt unrichtig. Tatsächlich wurde C* nämlich weder von seinem Klassenkommandanten, noch von dessen Stellvertreter aufgefordert, weitere Tonaufnahmen zu machen. Er wurde im Übrigen auch nicht aufgefordert, diese zu melden. C* hat das P* auch so nicht mitgeteilt.“, (Urteilsseite 15, zweiter Absatz);

- „Danach fragte [ChefInsp U*] C*, ob er seine Tonaufnahmen vorspielen möchte, forderte ihn aber nicht dazu auf.“, (Urteilsseite 12, vorletzter Absatz);

- „[…] C* [wurde] vom PI-Kommandanten nicht „genötigt“, die von ihm gemachten Tonaufnahmen vorzuspielen.“, (Urteilsseite 19, dritter Absatz).

2.4 Diese Feststellungen sind, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend bemerkt, für die abschließende rechtliche Beurteilung des Fortsetzungsanspruchs der Klägerin ohne Bedeutung, sodass eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Beweisrüge an sich unterbleiben könnte (vgl RS043190). In aller Kürze ist daher nur Folgendes festzuhalten:

2.4.1 Die Klägerin unterlässt die gebotene Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen, indem sie die angestrebte Ersatzfeststellung, C* habe gegenüber P* angegeben, von den Lehrgangskommandanten aufgefordert worden zu sein, weitere Tonaufnahmen zu machen und diese zu „melden“, allein darauf stützt, dass P* dies bei seiner Einvernahme „glaubwürdig bestätigt“ habe und seine Aussage sich mit dem Inhalt seiner „Stellungnahme“ decke. Warum aber diesem Zeugen und nicht den Zeugen C* und ChefInsp G* Glauben geschenkt werden soll, welche Aufforderungen zur Anfertigung und „Meldung“ von Tonaufnahmen dezidiert bestritten haben (ON 46, Seite 6, dritter Absatz; ON 57, Seite 17, vierter Absatz), lässt die Klägerin offen.

2.4.2 Auch der Zeuge X* hat nur angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, dass C* ihm gesagt habe, die Klassenvorstände hätte ihm geraten, Tonbandaufnahmen zu machen und diese zu „melden“ (ON 51, Seite 30, vorvorletzter Absatz).

2.4.3 Aus welchen Gründen das Erstgericht davon ausgeht, dass C* vom Kommandanten der PI E* nicht zum Vorspielen der Tonaufnahmen genötigt wurde, ist den Urteilsseiten 31, vorletzter Absatz, 35, vorletzter Absatz und 45, dritter Absatz, zu entnehmen. Aus den dort referierten Beweisergebnissen ist insbesondere hervorzuheben, dass P* vor dem Erstgericht - wie in seiner „Stellungnahme“ - angegeben hat, C* habe ihm gesagt, der Beamte der PI E* habe es abgelehnt, sich die Tonaufnahmen anzuhören und ihm den Auftrag erteilt, einen USB-Stick mit den Tonaufnahmen auf der Polizeiinspektion abzugeben (ON 43, Seite 21, vierter Absatz); C* habe nicht gesagt, dass er von dem Polizeibeamten gezwungen worden wäre, die Tonaufnahmen vorzuspielen oder abzugeben; es sei wohl eher so gewesen, dass es C* ein Anliegen gewesen sei, seine Tonaufnahmen weiterzugeben (ON 43, Urteilsseite 22, achter Absatz). Die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts ist daher nicht bedenklich, auch wenn sich C* - wie Oberst V* in einer E-Mail an die LPD Y* (Beilage ./3) berichtet und im Protokoll der Ausschlusskonferenz (Beilage ./5, Seite 3) wiedergegeben - am 14. Mai 2024 gegenüber den Lehrgangskommandanten dahin verantwortet haben soll, dass er zum Abspielen von Tonaufnahmen „genötigt“ worden wäre.

2.5 Jedenfalls aber handelt es sich bei den von der Klägerin begehrten Feststellungen in Wahrheit nicht um Ersatzfeststellungen, sondern allenfalls um ergänzende Feststellungen, da Feststellungen darüber, was der Zeuge C* am 9. Mai 2024 P* und am 14. Mai 2024 den Lehrgangskommandanten mitgeteilt hat, nicht Tatsachenfeststellungen zu den Äußerungen der Lehrgangskommandanten vom 2. Mai 2024 und des Leiters der PI E* vom 9. Mai 2024 gegenüber C* ersetzen können.

2.6 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

B) Zur Rechtsrüge:

1.1 Die Klägerin meint, das Erstgericht habe „die Rechtslage“ in mehrfacher Hinsicht unrichtig beurteilt:

Die einen Tag nach der erstmaligen Verwarnung am 14. Mai 2024 erklärte Kündigung sei nicht rechtmäßig, zumal einem Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung nach einer Verwarnung grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden müsse, sein Verhalten zu ändern. Eine Zeitspanne von einem Tag sei dafür zu kurz. Nach der Verwarnung habe sie keine Verfehlungen begangen.

Die Einberufung der Ausschlusskonferenz sei darauf zurückzuführen, dass sie ChefInsp G* und ChefInsp H* am 14. Mai 2024 die „Stellungnahme“ ihres Partners übergeben habe. Sie habe von der Richtigkeit der „Stellungnahme“ ausgehen dürfen, weil ihr Partner am 9. Mai 2024 ein persönliches Gespräch mit C* geführt und dieser tatsächlich Tonaufnahmen gemacht und der Polizeiinspektion E* vorgespielt habe. Die Übergabe der „Stellungnahme“ sei kein derart schwerwiegendes Verhalten, welches eine „sofortige Kündigung“ ohne Einhaltung einer angemessenen Beobachtungszeit nach der Verwarnung rechtfertige. Eine Ausnahme sei nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kenne und der Verstoß mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausschließe. Dies sei hier nicht der Fall und die Kündigung mangels Einhaltung eines „angemessenen Beobachtungszeitraums“ rechtswidrig.

Die Beklagte habe auch sofort zur schärfsten Maßnahme gegriffen und keine gelinderen Mittel wie eine Verwarnung mit anschließende Beobachtung oder die Einholung einer Stellungnahme in Erwägung gezogen. Damit habe sie gegen den im öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Zudem habe die Beklagte die Kündigungsgründe nicht ausreichend ermittelt und überprüft, obwohl den Dienstgeber bei einer Kündigung eine umfassende Ermittlungs- und Überprüfungsprüflicht treffe. Dazu wären Beamte der PI E* und weitere Zeugen zu befragen, die Authentizität der Tonaufnahmen zu prüfen und von ihr und C* Stellungnahmen einzuholen gewesen. Nur dann wäre ihr rechtliches Gehör gewahrt gewesen.

Das Erstgericht habe somit verkannt, dass die Kündigung mangels Ermittlung und Überprüfung der Kündigungsgründe, Gewährung rechtlichen Gehörs und Einräumung einer zweiten Chance sowie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung rechtswidrig sei.

1.2 Die Beklagte trat diesen Ausführungen entgegen.

2. Auf die Einwände der Klägerin ist Folgendes zu entgegnen:

2.1 Gemäß § 30 Abs 1 Z 8, 1. Fall VBG 1948 endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Wurde das Dienstverhältnis aber auf unbestimmte Zeit eingegangen, endet es nach § 30 Abs 1 Z 9 VBG 1948 durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung regelt § 32 VBG. Nach dessen Absatz 1 kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Eine demonstrative (arg „insbesondere“) Aufzählung der Kündigungsgründe enthält § 32 Abs 2 VBG 1948.

Befristung und Kündigung schließen einander grundsätzlich aus. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsverhältnis wird aber als zulässig angesehen, wenn die zwingenden Bestimmungen über die Kündigung beachtet werden und die Vereinbarung auch sonst nicht unbillig ist. Die Kündigungsvereinbarung muss im Vertragstext entsprechend deutlich zum Ausdruck kommen ( Reissnerin Neumayr/Reissner, ZellKomm § 19 AngG Rz 38, 42 und 44 [Stand 1.1.2018]; RS0028428). Eine Sondervereinbarung im Sinne des § 36 VBG 1948, wonach ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis vorzeitig durch Kündigung gelöst werden kann, ist zulässig (RS0082109; 9 ObA 47/22k [Kündigungsmöglichkeit unter Hinweis auf § 36 StmkG-LVBG]).

2.2 Der zwischen der Beklagten (LPD B*) und der Klägerin abgeschlossene Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung legt in Punkt 15.3 eine Kündigungsmöglichkeit des Dienstgebers fest. Dieser kann das Ausbildungsverhältnis bei mangelndem Ausbildungserfolg innerhalb einer Frist von zwei Wochen auflösen. Damit sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsgrund festgelegt. Auch wenn im vorliegenden Fall der durch §§ 32, 34 VBG 1948 gewährte besondere Bestandschutz nicht eingreift, weil die Kündigung vor Ablauf des ersten Jahres des Dienstverhältnisses erfolgte, sodass es nach dem Gesetz weder der Wahrung der Schriftform noch der Angabe und des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bedurft hätte (vgl Ziehensack , Vertragsbedienstetengesetz-Praxiskommentar § 32 Rz 3, 4, 56 ff [Stand 1.12.2022]), ergibt sich für das befristete Ausbildungsverhältnis der Klägerin ein Bestandschutz gegenüber Dienstgeberkündigungen aus der mit dem Ausbildungsvertrag getroffenen Kündigungsvereinbarung, welche auf das Vorhandensein des definierten Auflösungsgrundes abstellt.

2.3 Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Kündigungsvereinbarung wird von der Parteien nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin kritisiert auch nicht die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der weiteren Grundausbildung gemäß § 8 Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI gegeben seien, weil sie die für den Exekutivdienst notwendigen - aufgezählten - Kompetenzen nicht aufgewiesen und die Dienstbehörde berechtigt angenommen habe, dass sie diese Kompetenzen auch im Zuge der weiteren Ausbildung nicht erwerben könne, weshalb bereits im Zeitpunkt der Kündigung absehbar gewesen sei, dass sie die Ausbildung mangels persönlicher Eignung für den Exekutivdienst nicht erfolgreich abschließen werde.

2.4 Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten, zumal § 8 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl II Nr. 153/2017, welche nach § 1 Z 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) auch die Grundausbildung für den Exekutivdienst – Polizeigrundausbildung (Anlage 1) regelt, anordnet, dass ein Bediensteter von der weiteren Grundausbildung auszuschließen ist, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung (§ 5 Abs 3) nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Grundausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Dabei hat sich nach § 5 Abs 3 Satz 1 der Verordnung die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und soziale Befähigung zu beziehen. Die Verordnung sieht also eine vorzeitige Beendigung der Grundausbildung dann vor, wenn die bei Aufnahme in die Ausbildung gegeben gewesene persönliche oder fachliche Eignung im Zuge der Ausbildung wegfällt oder nach den Leistungen während der Ausbildung die Verfehlung des Ausbildungsziels absehbar ist. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Ausbildung nur dann und solange stattfinden soll, als die Erreichung des Ausbildungsziels möglich ist. Die Vorgehensweise der LPD B* als Dienstbehörde, das Ausbildungsverhältnis zur Klägerin zu beenden, weil das Ausbildungsziel nicht erreichbar schien, steht damit in Einklang und findet auch in der vertraglichen Kündigungsvereinbarung Deckung, welche ebenfalls auf den - mit der Grundausbildung angestrebten - Ausbildungserfolg abstellt. Der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund ist nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zum Fehlen von für den Ausbildungserfolg grundlegender persönlicher Kompetenzen der Klägerin als verwirklicht anzusehen.

2.5 Dass die Kündigung am 17. Mai 2024 und damit (nur) drei Tage nach dem von der Klägerin als Verwarnung bezeichneten Gespräch mit den Lehrgangskommandanten vom 14. Mai 2024 erklärt wurde, in dem sowohl ihr als auch C* eine Änderung ihres Verhaltens dringend nahegelegt wurde, begründet keine Rechtswidrigkeit. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, aus der die Klägerin das Erfordernis einer angemessenen Beobachtungszeit ableitet, betrifft - wie ihr selbst bekannt ist („in Bezug auf Entlassungsgründe“) - Entlassungen. Für diese gilt, dass der Arbeitnehmer davor vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein muss, es sei denn, der Verstoß wäre besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich (RS0060643 [T 10]). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf Kündigungen übertragen werden, welche nicht wegen gravierender, die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließender Pflichtverstöße, sondern aus anderen Gründen wie - hier - etwa der absehbaren Verfehlung des Ausbildungsziels erfolgen. Es bedarf daher weder einer Abmahnung bzw Verwarnung noch einer „Beobachtungszeit“. Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie „danach“ keinerlei Verfehlung begangen habe, wurde sie doch bereits am Tag nach dem Gespräch mit den Lehrgangskommandanten, unmittelbar nach Beendigung der Ausschlusskonferenz, aufgefordert, das Klassenzimmer zu verlassen und damit faktisch von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.

2.6 Die Beklagte hat mit der Kündigung nicht die „schärfste Maßnahme“ ergriffen. Gemäß § 30 Abs 1 Z 5 VBG 1948 kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch durch vorzeitige Auflösung beendet werden. Dabei handelt es sich gemäß § 34 VBG 1948 um die Entlassung durch den Dienstgeber sowie den Austritt durch den Dienstnehmer ( Naderhirnin Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 30 VBG Rz 5 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Auf einen - von ihr nicht belegten - „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Dienst“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da durch den Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wurde (§ 1 Abs 1 VBG 1948).

2.7 Die Klägerin kann weiters nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Zuge der Ausschlusskonferenz vom 15. Mai 2024 keine Überprüfung der Angaben des Zeugen C* und der „Stellungnahme“ des Zeugen P* erfolgt und ihr nicht Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Gemäß § 8 Abs 2 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI entscheidet über die Ausschließung von einer Grundausbildung der Lehrgangsleiter im Einvernehmen mit der Dienstbehörde. Ein darüber hinausgehendes Verfahren ist weder nach der Verordnung noch dem VBG 1948 einzuhalten; dieses sieht in § 32 Abs 1 und Abs 8 (bei unterjährigen Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und auf Verlangen) lediglich die Mitteilung des Kündigungsgrundes vor. Ob der angegebene Kündigungsgrund verwirklicht wurde und die Kündigung daher rechtswirksam ist, ist gegebenenfalls aufgrund einer Klage zu erheben, die auf Feststellung des weiterhin aufrechten Fortbestandes des Dienstverhältnisses über den mit der Kündigung beabsichtigten Endzeitpunkt hinaus gerichtet ist (vgl Naderhirn aaO § 32 Rz 47).

3. Damit versagt die Rechtsrüge und die Berufung insgesamt. Ob die Klägerin ihre bereits aus dem Klarstellungsinteresse der Beklagten abzuleitende Aufgriffsobliegenheit verletzt und ihren Fortsetzungsanspruch verspätet geltend gemacht hat (vgl RS0028233), braucht nicht mehr geprüft zu werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass die weiteren Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses und der Berechtigung der Klägerin, das Ausbildungsverhältnis mit Beginn des nächsten Lehrgangs fortzusetzen, verfehlt sind.

C) Kosten; Zulassung:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG). Danach hat die Klägerin der obsiegenden Beklagten auch die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.