(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36 Sonderverträge
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. …
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 50, 51 und 56, BGBl. Nr. 86/1948)
…Vertragslehrer im Sinne des Abschnittes III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (2) Den Bediensteten, mit denen am 1. Oktober 1988 ein Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht und die als Vertragslehrer an Universitäten (an der Akademie der bildenden Künste) in einer Verwendung stehen, die zumindest der Verwendung eines Lehrers der Verwendungsgruppe…
§ 36a Allgemeines
…8, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 29p, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. §§ 18 und 21 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. §…
§ 55 Vertragsdozenten
…20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. (5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen…
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 23 Vertragliche Bedienstete
…Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. (3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und…
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
…GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 7 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36…
AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 8 Vertragsbedienstete des Bundes
…Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben…
FWITRG · FWIT-Rat-Gesetz
§ 12 Vertragsbedienstete
…stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 dem FWIT Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt. (2) Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 ist ab dem 1. Juli 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die…